DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
10.05.2017 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-03-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004/WKN
604700 Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch,
dem 10. Mai 2017, um 10.00 Uhr, im Kongresshaus
Stadthalle Heidelberg in 69117 Heidelberg, Neckarstaden
24, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts der
HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Die vorstehend genannten Unterlagen nebst
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
können im Internet unter
www.heidelbergcement.com auf der Seite
Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen
werden. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert
werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der
HeidelbergCement AG beträgt 857.992.760,82
Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) aus dem Bilanzgewinn je
gewinnbezugsberechtigter Aktie eine
Dividende von 1,60 Euro auszuschütten.
Bei Annahme dieses
Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die
für das Geschäftsjahr 2016
dividendenberechtigten 198.416.477
Stückaktien eine Dividendensumme von
317.466.363,20 Euro; und
b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von
540.526.397,62 Euro in Höhe von
500.000.000,00 Euro in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe
von 40.526.397,62 Euro auf neue Rechnung
vorzutragen.
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz
2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag, also am 15. Mai 2017,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu
lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden
zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2017, sofern diese einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu
bestellen.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und
dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der
Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
19. April 2017, 0.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag),
nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in
Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, also bis zum 3. Mai 2017, 24.00 Uhr,
unter der folgenden Adresse zugehen:
HeidelbergCement AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0)69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch
eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert;
Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem
Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung
weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Für die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu
veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass
es sich bei Eintrittskarten um reine
Organisationsmittel und keine zusätzlichen
Teilnahmebedingungen handelt.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut
oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den
aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen.
Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind uns
an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL,
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per
Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder per E-Mail an
die E-Mail-Adresse: agm@heidelbergcement.com zu
übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab
9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg
in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, zur Verfügung.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen
gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen
vorsehen. Aktionäre werden gebeten, sich mit diesen
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March 21, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
Personen oder Institutionen über die jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen. *Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 8. Mai 2017, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse: agm@heidelbergcement.com eingehen. Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können noch bis spätestens 8. Mai 2017, 24.00 Uhr schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, erteilt, geändert oder widerrufen werden. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, können ihre Stimmen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch Briefwahl abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet sind. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes Formular, das im Internet unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist. Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 8. Mai 2017, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@heidelbergcement.com eingehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen können noch bis spätestens 8. Mai 2017, 24.00 Uhr schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf gleichem Übermittlungsweg eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als vorrangig betrachtet. Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns eintreffen, werden die zeitlich jüngeren als vorrangig betrachtet. Wenn sich der vorbeschriebene Vorrang nicht ermitteln lässt, werden schriftlich übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vorrangig vor solchen, die per Telefax oder per E-Mail übermittelt wurden, betrachtet, und per Telefax übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden als vorrangig vor per E-Mail übermittelten betrachtet. Mittels Stimmabgabe per Briefwahl können Aktionäre ihre weitergehenden Teilnahmerechte als Aktionäre, wie z. B. das Stellen von Fragen oder Anträgen oder die Abgabe von Erklärungen, nicht ausüben. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 25. April 2017, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. Unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 9. April 2017, 24.00 Uhr. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. *Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der
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March 21, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
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