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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der 
am *28. April 2017*, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten des Ludwig-Erhard-Haus, 
Fasanenstraße 85 in 10623 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, 
   des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, 
   jeweils für das zum 31. Dezember 2016 beendete 
   Geschäftsjahr 2016* 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits 
   gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
   1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Matthias Schroff für seine 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 keine Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) Herrn Jörg Petraß für seine Amtszeit 
      als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 
      2015 keine Entlastung zu erteilen; 
   c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die vorstehenden 
   Beschlussvorschläge zur Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Frau Dr. Mariola Söhngen für ihre 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) Herrn Walter Miller für seine Amtszeit 
      als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 
      2016 die Entlastung zu erteilen; 
   c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Oliver Krautscheid für seine 
      Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) Herrn Dr. Stefan M. Manth für seine 
      Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen; 
   c) Frau Susanne Klimek für ihre Amtszeit als 
      Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 
      2016 die Entlastung zu erteilen; 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
   und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im 
   Geschäftsjahr 2017 sowie eines Zwischenfinanzberichts 
   zum 31. März 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   entweder 
 
   a) die 
 
   Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
   oder 
 
   b) die 
 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
   für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 
   sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 31. März 2018 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor der Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge ein Auswahl- und Vorschlagsverfahren 
   im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt. Nach dem Ergebnis des 
   Auswahlverfahrens präferiert der Aufsichtsrat den 
   unter a) genannten Wahlvorschlag und empfiehlt daher 
   der Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017, für eine 
   etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 sowie 
   eines etwaigen Zwischenfinanzberichts zum 31. März 
   2018. 
 
   Begründung der Empfehlung: 
 
   Bei den ausgewählten Prüfungsgesellschaften handelt 
   es sich um angesehene, mittelgroße 
   Prüfungsgesellschaften, die auch eine gute Expertise 
   in der Prüfung von börsennotierten 
   Kapitalgesellschaften besitzen. Beide 
   Prüfungsgesellschaften überzeugen durch ihre 
   einschlägige Branchenerfahrung und eine überzeugende 
   Darstellung der Prüfmethodik. Der Aufsichtsrat geht 
   daher davon aus, dass beide Prüfungsgesellschaften in 
   Weise geeignet sind, die gesetzlichen Anforderungen 
   an die Prüfung der Abschlüsse der Gesellschaft zu 
   erfüllen. 
 
   Begründung der Präferenz des Aufsichtsrats: 
 
   Der Aufsichtsrat bevorzugt und empfiehlt der 
   Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig. Hierbei 
   handelt es sich um die Prüfungsgesellschaft, die 
   bereits in den letzten Jahren die Abschlüsse der 
   Gesellschaft geprüft hat. Die Zusammenarbeit zwischen 
   Baker Tilly Roelfs und dem Aufsichtsrat im Rahmen der 
   Abschlussprüfung war in der Vergangenheit konstruktiv 
   und zielorientiert. Es gibt aus Sicht des 
   Aufsichtsrats keinerlei Anlass zu Beanstandungen bei 
   der Prüfung. Der Aufsichtsrat geht aufgrund der 
   bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die 
   gesetzlichen Anforderungen an eine Abschlussprüfung 
   durch die Mandatierung der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt werden. Dabei 
   ist zu berücksichtigen, dass die Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich über die 
   Jahre aufgrund der fundierten und tiefen Kenntnis der 
   komplexen Geschäftsabläufe bei der Gesellschaft eine 
   besondere Kompetenz und Erfahrung hinsichtlich der 
   Prüfung der Gesellschaft erarbeitet hat. 
 
   Eine Unabhängigkeit der Prüfung bleibt aufgrund der 
   internen Rotation der von der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzten Prüfer 
   gewahrt. So hat im letzten Jahr der Prüfungsleiter 
   gewechselt. Bei den anstehenden Prüfungen wird ein 
   anderer Partner der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung 
   verantwortlich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt 
   wurde. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärungen der Baker Tilly 
   Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
   und der Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der Regelung 
   über das Sitzungsentgelt sowie die Anhebung der 
   Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Derzeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
   gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats 
   unabhängig davon, ob sie an dieser physisch oder per 
   Video- oder Telefonschaltung teilnehmen. Um dem 
   unterschiedlichen Aufwand zwischen einer physischen 
   und nur einer per Video- oder Telefonschaltung 
   erfolgenden Teilnahme angemessen Rechnung zu tragen, 
   soll zukünftig eine entsprechend differenziertes 
   Sitzungsgeld gewährt werden. Zudem erhält derzeit der 
   stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   dieselbe Vergütung wie ein einfaches Mitglied. 
   Aufgrund des mit dem Amt des stellvertretenden 
   Vorsitzenden verbundenen erhöhten Arbeitsaufwands 
   soll die Vergütung angemessen angepasst und auf das 
   Eineinhalbfache des für einfache 
   Aufsichtsratsmitglieder geltenden Vergütungsbetrags 
   erhöht werden. Diese Anhebung korrespondiert mit den 
   in den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit als 

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March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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