Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-22 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. MOLOGEN AG Berlin Stammaktien - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - - ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *28. April 2017*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Ludwig-Erhard-Haus, Fasanenstraße 85 in 10623 Berlin-Charlottenburg, stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Matthias Schroff für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 keine Entlastung zu erteilen; b) Herrn Jörg Petraß für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 keine Entlastung zu erteilen; c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die vorstehenden Beschlussvorschläge zur Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Frau Dr. Mariola Söhngen für ihre Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen; b) Herrn Walter Miller für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen; c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Oliver Krautscheid für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen; b) Herrn Dr. Stefan M. Manth für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen; c) Frau Susanne Klimek für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen; Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 31. März 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, entweder a) die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, oder b) die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 31. März 2018 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor der Unterbreitung der Wahlvorschläge ein Auswahl- und Vorschlagsverfahren im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt. Nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens präferiert der Aufsichtsrat den unter a) genannten Wahlvorschlag und empfiehlt daher der Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017, für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 sowie eines etwaigen Zwischenfinanzberichts zum 31. März 2018. Begründung der Empfehlung: Bei den ausgewählten Prüfungsgesellschaften handelt es sich um angesehene, mittelgroße Prüfungsgesellschaften, die auch eine gute Expertise in der Prüfung von börsennotierten Kapitalgesellschaften besitzen. Beide Prüfungsgesellschaften überzeugen durch ihre einschlägige Branchenerfahrung und eine überzeugende Darstellung der Prüfmethodik. Der Aufsichtsrat geht daher davon aus, dass beide Prüfungsgesellschaften in Weise geeignet sind, die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung der Abschlüsse der Gesellschaft zu erfüllen. Begründung der Präferenz des Aufsichtsrats: Der Aufsichtsrat bevorzugt und empfiehlt der Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig. Hierbei handelt es sich um die Prüfungsgesellschaft, die bereits in den letzten Jahren die Abschlüsse der Gesellschaft geprüft hat. Die Zusammenarbeit zwischen Baker Tilly Roelfs und dem Aufsichtsrat im Rahmen der Abschlussprüfung war in der Vergangenheit konstruktiv und zielorientiert. Es gibt aus Sicht des Aufsichtsrats keinerlei Anlass zu Beanstandungen bei der Prüfung. Der Aufsichtsrat geht aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Abschlussprüfung durch die Mandatierung der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich über die Jahre aufgrund der fundierten und tiefen Kenntnis der komplexen Geschäftsabläufe bei der Gesellschaft eine besondere Kompetenz und Erfahrung hinsichtlich der Prüfung der Gesellschaft erarbeitet hat. Eine Unabhängigkeit der Prüfung bleibt aufgrund der internen Rotation der von der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzten Prüfer gewahrt. So hat im letzten Jahr der Prüfungsleiter gewechselt. Bei den anstehenden Prüfungen wird ein anderer Partner der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung verantwortlich sein. Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärungen der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, und der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Änderung der Regelung über das Sitzungsentgelt sowie die Anhebung der Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen* Derzeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats unabhängig davon, ob sie an dieser physisch oder per Video- oder Telefonschaltung teilnehmen. Um dem unterschiedlichen Aufwand zwischen einer physischen und nur einer per Video- oder Telefonschaltung erfolgenden Teilnahme angemessen Rechnung zu tragen, soll zukünftig eine entsprechend differenziertes Sitzungsgeld gewährt werden. Zudem erhält derzeit der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft dieselbe Vergütung wie ein einfaches Mitglied. Aufgrund des mit dem Amt des stellvertretenden Vorsitzenden verbundenen erhöhten Arbeitsaufwands soll die Vergütung angemessen angepasst und auf das Eineinhalbfache des für einfache Aufsichtsratsmitglieder geltenden Vergütungsbetrags erhöht werden. Diese Anhebung korrespondiert mit den in den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit als
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)