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DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-03-22 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 -
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer
Gesellschaft werden hiermit zu der
am *28. April 2017*, 10:00 Uhr,
in den Räumlichkeiten des Ludwig-Erhard-Haus,
Fasanenstraße 85 in 10623 Berlin-Charlottenburg,
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB,
des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB,
jeweils für das zum 31. Dezember 2016 beendete
Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits
gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs.
1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne
dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer
Beschlussfassung bedarf.
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Matthias Schroff für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2015 keine Entlastung zu
erteilen;
b) Herrn Jörg Petraß für seine Amtszeit
als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr
2015 keine Entlastung zu erteilen;
c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die vorstehenden
Beschlussvorschläge zur Entlastung der
Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Frau Dr. Mariola Söhngen für ihre
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu
erteilen;
b) Herrn Walter Miller für seine Amtszeit
als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr
2016 die Entlastung zu erteilen;
c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der
Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Oliver Krautscheid für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu
erteilen;
b) Herrn Dr. Stefan M. Manth für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu
erteilen;
c) Frau Susanne Klimek für ihre Amtszeit als
Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr
2016 die Entlastung zu erteilen;
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im
Geschäftsjahr 2017 sowie eines Zwischenfinanzberichts
zum 31. März 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
entweder
a) die
Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig,
oder
b) die
Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie
für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017
sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 31. März 2018
zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor der Unterbreitung der
Wahlvorschläge ein Auswahl- und Vorschlagsverfahren
im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 durchgeführt. Nach dem Ergebnis des
Auswahlverfahrens präferiert der Aufsichtsrat den
unter a) genannten Wahlvorschlag und empfiehlt daher
der Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017, für eine
etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 sowie
eines etwaigen Zwischenfinanzberichts zum 31. März
2018.
Begründung der Empfehlung:
Bei den ausgewählten Prüfungsgesellschaften handelt
es sich um angesehene, mittelgroße
Prüfungsgesellschaften, die auch eine gute Expertise
in der Prüfung von börsennotierten
Kapitalgesellschaften besitzen. Beide
Prüfungsgesellschaften überzeugen durch ihre
einschlägige Branchenerfahrung und eine überzeugende
Darstellung der Prüfmethodik. Der Aufsichtsrat geht
daher davon aus, dass beide Prüfungsgesellschaften in
Weise geeignet sind, die gesetzlichen Anforderungen
an die Prüfung der Abschlüsse der Gesellschaft zu
erfüllen.
Begründung der Präferenz des Aufsichtsrats:
Der Aufsichtsrat bevorzugt und empfiehlt der
Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig. Hierbei
handelt es sich um die Prüfungsgesellschaft, die
bereits in den letzten Jahren die Abschlüsse der
Gesellschaft geprüft hat. Die Zusammenarbeit zwischen
Baker Tilly Roelfs und dem Aufsichtsrat im Rahmen der
Abschlussprüfung war in der Vergangenheit konstruktiv
und zielorientiert. Es gibt aus Sicht des
Aufsichtsrats keinerlei Anlass zu Beanstandungen bei
der Prüfung. Der Aufsichtsrat geht aufgrund der
bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die
gesetzlichen Anforderungen an eine Abschlussprüfung
durch die Mandatierung der Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt werden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Baker Tilly Roelfs
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich über die
Jahre aufgrund der fundierten und tiefen Kenntnis der
komplexen Geschäftsabläufe bei der Gesellschaft eine
besondere Kompetenz und Erfahrung hinsichtlich der
Prüfung der Gesellschaft erarbeitet hat.
Eine Unabhängigkeit der Prüfung bleibt aufgrund der
internen Rotation der von der Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzten Prüfer
gewahrt. So hat im letzten Jahr der Prüfungsleiter
gewechselt. Bei den anstehenden Prüfungen wird ein
anderer Partner der Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung
verantwortlich sein.
Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt
wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärungen der Baker Tilly
Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig,
und der Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Änderung der Regelung
über das Sitzungsentgelt sowie die Anhebung der
Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen*
Derzeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats
unabhängig davon, ob sie an dieser physisch oder per
Video- oder Telefonschaltung teilnehmen. Um dem
unterschiedlichen Aufwand zwischen einer physischen
und nur einer per Video- oder Telefonschaltung
erfolgenden Teilnahme angemessen Rechnung zu tragen,
soll zukünftig eine entsprechend differenziertes
Sitzungsgeld gewährt werden. Zudem erhält derzeit der
stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
dieselbe Vergütung wie ein einfaches Mitglied.
Aufgrund des mit dem Amt des stellvertretenden
Vorsitzenden verbundenen erhöhten Arbeitsaufwands
soll die Vergütung angemessen angepasst und auf das
Eineinhalbfache des für einfache
Aufsichtsratsmitglieder geltenden Vergütungsbetrags
erhöht werden. Diese Anhebung korrespondiert mit den
in den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit als
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March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
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