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DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Delticom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807 
WKN: 514680 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 2. 
Mai 2017, um 11:00 Uhr im Börsensaal der BÖAG 
Börsen AG, An der Börse 2, 30159 Hannover, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des im 
   Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinns und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 des Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2016 am 21. März 2017 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. Der Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der Konzernabschluss, der 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und der 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
   Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 21.578.253,59 eine Dividende in Höhe 
   von EUR 0,50 je dividendenberechtigte 
   Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00, das sind bei den 
   vorhandenen 12.463.331 dividendenberechtigten 
   Stückaktien insgesamt EUR 6.231.665,50, 
   auszuschütten und den verbleibenden 
   Bilanzgewinn von EUR 15.346.588,09 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des 
   Aktiengesetzes in der seit dem 1. Januar 2017 
   geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, mithin am 5. Mai 2017. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2016 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fuhrberger 
   Straße 5, 30625 Hannover, zum 
   Jahresabschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 und zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht 
   gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2017 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   mit der DeltiTrade GmbH* 
 
   Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft 
   und Organträgerin und die DeltiTrade GmbH, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Hannover unter HRB 213406, ('*DeltiTrade*') als 
   beherrschte Gesellschaft und Organgesellschaft 
   haben am 21. März 2017 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag ('*BEAV DeltiTrade*') 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung 
   von DeltiTrade wird dem BEAV DeltiTrade 
   kurzfristig nach der Hauptversammlung der 
   Delticom AG die Zustimmung erteilen, sofern die 
   Hauptversammlung der Delticom AG dem Abschluss 
   des BEAV DeltiTrade zustimmt. 
 
   Der BEAV DeltiTrade hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * DeltiTrade unterstellt ihre Leitung der 
     Delticom AG. Die Delticom AG ist damit 
     berechtigt, der Geschäftsführung von 
     DeltiTrade Weisungen hinsichtlich der 
     Leitung von DeltiTrade zu erteilen, und 
     die Geschäftsführung von DeltiTrade ist 
     verpflichtet, diesen Weisungen Folge zu 
     leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, die 
     Weisung zu erteilen, den BEAV DeltiTrade 
     zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beenden. Die Delticom AG kann von der 
     Geschäftsführung der DeltiTrade jederzeit 
     Auskünfte über die rechtlichen, 
     geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
     Angelegenheiten von DeltiTrade verlangen 
     und jederzeit Einsicht in deren 
     Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen 
     nehmen. 
   * DeltiTrade verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Maßgeblich für den Umfang der 
     Gewinnabführung ist § 301 des 
     Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
     Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     gemäß den Vorschriften des BEAV 
     DeltiTrade, der ohne die Gewinnabführung 
     entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
     um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
     Vorjahr sowie um den gemäß § 268 
     Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs 
     ausschüttungsgesperrten Betrag, 
     abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht erstmalig für das 
     ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV 
     DeltiTrade wirksam wird, und immer am 
     jeweiligen Bilanzstichtag von DeltiTrade. 
     Zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auch 
     fällig und ist bis zu seiner Erfüllung mit 
     einem Zinssatz in der jeweiligen 
     gesetzlichen Höhe für beiderseitige 
     Handelsgeschäfte - derzeit 5 % p.a. - zu 
     verzinsen, wobei Ansprüche aus einem 
     etwaigen Zahlungsverzug unberührt bleiben. 
   * DeltiTrade kann mit Zustimmung der 
     Delticom AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die 
     während der Laufzeit des BEAV DeltiTrade 
     gebildet werden, sind auf Verlangen der 
     Delticom AG aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
     als Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Vor und während der Laufzeit des Vertrags 
     gebildete sonstige Rücklagen, 
     Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des 
     Vertrags gebildet wurden, sowie ein aus 
     dieser Zeit bestehender Gewinnvortrag 
     dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     verwendet werden. 
   * Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
     Delticom AG gegenüber DeltiTrade findet 
     die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer 
     jeweils gültigen Fassung insgesamt 
     entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf 
     Verlustausgleich entsteht jeweils am 
     Bilanzstichtag von DeltiTrade und wird zu 
     diesem Zeitpunkt auch fällig. Er ist bis 
     zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in 
     der jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * Der BEAV DeltiTrade wurde unter den 
     aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung 
     der Hauptversammlung der Delticom AG und 
     der Gesellschafterversammlung von 
     DeltiTrade abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung von DeltiTrade 
     wird dem BEAV DeltiTrade kurzfristig nach 
     der Hauptversammlung der Delticom AG die 
     Zustimmung erteilen, sofern die 
     Hauptversammlung der Delticom AG dem 
     Abschluss des BEAV DeltiTrade zustimmt. 
     Der BEAV DeltiTrade wird wirksam mit 
     Eintragung im Handelsregister für 
     DeltiTrade. Der BEAV DeltiTrade gilt - mit 
     Ausnahme seiner beherrschungsvertraglichen 
     Komponente, welche ab Eintragung in das 
     Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn 
     des zum Zeitpunkt der Eintragung im 
     Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

* Der BEAV DeltiTrade wird für eine feste 
     Laufzeit von fünf Zeitjahren, also sechzig 
     Monaten, ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade, in dem er im 
     Handelsregister für DeltiTrade eingetragen 
     wird, abgeschlossen. Während dieses 
     Zeitraums ist er nicht ordentlich kündbar. 
     Fällt das Ende dieser festen Laufzeit 
     nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade, verlängert sich der BEAV 
     DeltiTrade automatisch bis zum Ende des zu 
     diesem Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade. Wird der BEAV DeltiTrade 
     nicht spätestens drei Monate vor seinem 
     Ablauf von einer der Parteien ordentlich 
     gekündigt, verlängert er sich jeweils um 
     ein weiteres Geschäftsjahr von DeltiTrade. 
   * Von dieser Regelung bleibt das Recht zur 
     Kündigung des BEAV DeltiTrade aus 
     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist unberührt. Als wichtige 
     Gründe gelten für beide Parteien nach dem 
     BEAV DeltiTrade insbesondere eine 
     Veräußerung oder Einbringung von 
     Anteilen an der DeltiTrade durch die 
     Delticom AG, die zur Folge hat, dass die 
     Voraussetzungen einer finanziellen 
     Eingliederung der DeltiTrade gegenüber der 
     Delticom AG nicht mehr vorliegen, eine 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     der Delticom AG oder eine formwechselnde 
     Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels 
     in eine andere Kapitalgesellschaft), 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     von DeltiTrade sowie sonstige Umstände, 
     die zum Zeitpunkt ihres Eintretens nach 
     deutschem Steuerrecht einen wichtigen 
     Grund für die steuerlich unschädliche 
     Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags 
     vor Ablauf seiner steuerlichen 
     Mindestlaufzeit darstellen. Bei einer 
     Kündigung aus wichtigem Grund ist Delticom 
     lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
     Verluste von DeltiTrade, die bis zum 
     Wirksamwerden dieser Kündigung entstanden 
     sind, verpflichtet. Die Kündigung muss 
     schriftlich erfolgen. Bei Beendigung des 
     Vertrages hat die Delticom AG den 
     Gläubigern von DeltiTrade Sicherheit zu 
     leisten, wenn die gesetzlichen 
     Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 
     303 des Aktiengesetzes gilt insoweit in 
     seiner jeweils anwendbaren Fassung 
     entsprechend. 
 
     Die Delticom AG ist direkt zu 100 % an 
     DeltiTrade beteiligt. Deshalb muss der 
     BEAV DeltiTrade weder Ausgleichszahlungen 
     noch Abfindungen für außenstehende 
     Gesellschafter von DeltiTrade vorsehen. 
     Eine Prüfung des BEAV DeltiTrade ist aus 
     diesem Grund entsprechend § 293b Absatz 1 
     des Aktiengesetzes ebenfalls nicht 
     erforderlich. 
 
     Der Vorstand der Delticom AG und die 
     Geschäftsführung von DeltiTrade haben 
     einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
     293a des Aktiengesetzes über den BEAV 
     DeltiTrade erstattet, der zusammen mit den 
     weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
     vom Tag der Einberufung der 
     Hauptversammlung an unter www.delti.com/HV 
     zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der 
     Delticom AG (Brühlstraße 11, 30169 
     Hannover) und in den Geschäftsräumen von 
     DeltiTrade (Hägenstraße 1, 30559 
     Hannover) ausliegt und auch in der 
     Hauptversammlung der Delticom AG 
     zugänglich gemacht wird. 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
     dem Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Delticom AG und der DeltiTrade GmbH vom 
     21. März 2017 zuzustimmen. 
7. *Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   2017* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Mai 
   2011 wurde der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 2. Mai 2016 gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 5.919.720 neuen 
   nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien um insgesamt bis zu EUR 
   5.919.720,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
   2011). Von diesem genehmigten Kapital wurde 
   teilweise Gebrauch gemacht. Es ist nun zeitlich 
   ausgelaufen. 
 
   Um der Verwaltung auch weiterhin ein 
   genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines neuen genehmigten 
      Kapitals 2017* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital bis zum 1. Mai 2022 durch 
      ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 6.231.665 (in Worten: sechs 
      Millionen 
      zweihunderteinunddreißigtausend 
      sechshundertfünfundsechzig) neuen 
      nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      um insgesamt bis zu EUR 6.231.665,00 zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
      ausgenutzt werden. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen auszuschließen, soweit 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 
      20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
      einzuräumen. Die neuen Aktien sollen dann 
      von mindestens einem Kreditinstitut oder 
      mindestens einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
      oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
      des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      auszuschließen, soweit die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen 
      Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals 
      nicht überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, 
 
      aa) um etwaige Spitzen zu verwerten, 
      bb) soweit es zum Verwässerungsschutz 
          erforderlich ist, um Inhabern von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
          von der Delticom AG oder von 
          Gesellschaften, an denen die 
          Delticom AG unmittelbar oder 
          mittelbar mehrheitlich beteiligt 
          ist, ausgegeben wurden oder werden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte oder nach Erfüllung 
          von Wandlungspflichten zustünde, 
      cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet und die 
          gemäß oder in sinngemäßer 
          Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
          des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder 
          zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung auf 10 % des 
          Grundkapitals sind (1) diejenigen 
          Aktien anzurechnen, welche zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen 
          mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern und soweit die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden und (2) eigene 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          der Aktionäre veräußert werden. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Absatz (5) der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital bis zum 1. Mai 2022 durch 
      ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 6.231.665 (in Worten: sechs 
      Millionen 
      zweihunderteinunddreißigtausend 
      sechshundertfünfundsechzig) neuen 
      nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      um insgesamt bis zu EUR 6.231.665,00 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

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