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DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003 
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 115. ordentliche 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre 
unserer Gesellschaft 
zu der am Freitag, den 5. Mai 2017, 10.00 Uhr, 
im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in Bielefeld, 
Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden 115. ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016 mit den Lageberichten für die 
   DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, 
   des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 7. 
   März 2017 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Damit entfällt eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Jahresabschluss und der Lagebericht, der 
   Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, 
   der Bericht des Aufsichtsrates und der 
   Bericht des Vorstandes mit den Erläuterungen 
   übernahmerechtlicher Angaben sind der 
   Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich 
   gemacht worden. Einer Beschlussfassung nach 
   dem Aktiengesetz bedarf es nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des 
   Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
5. *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Edgar 
   Ernst hat mit Wirkung zum Ablauf der 115. 
   ordentlichen Hauptversammlung die 
   Niederlegung seines Aufsichtsratsmandates als 
   Anteilseignervertreter erklärt, so dass nach 
   § 9 Abs. 2 der Satzung eine Nachfolgerin 
   gewählt werden soll. Deren Amtszeit läuft mit 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, aus. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 9 
   der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 
   Abs. 2 Nr. 1, 15 f. MitbestG aus sechs von 
   der Hauptversammlung und sechs von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 AktG, § 25 Abs. 2 
   EGAktG ist bei Wahlen zum Aufsichtsrat seit 
   dem 1. Januar 2016 ein Anteil von mindestens 
   30 % Frauen und mindestens 30 % Männern zu 
   beachten (Mindestanteilsgebot). Das 
   Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat 
   grundsätzlich insgesamt zu erfüllen. Die 
   Seite der Anteilseignervertreter und die 
   Seite der Arbeitnehmervertreter im 
   Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG allerdings 
   widersprochen. Der Mindestanteil ist daher 
   von der Seite der Anteilseigner- und der 
   Seite der Arbeitnehmervertreter getrennt zu 
   erfüllen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl 
   auf der Seite der Anteilseigner- als auch auf 
   der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils 
   mit mindestens zwei Frauen und mindestens 
   zwei Männern zu besetzen. Bis zur Bestellung 
   einer Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Ernst 
   gehört der Anteilseignerseite nur eine Frau 
   an. Es ist daher erforderlich, dass die 
   Hauptversammlung eine weitere Frau als 
   Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Ernst in den 
   Aufsichtsrat wählt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Vorschlag des 
   Nominierungsausschusses - vor, Frau Prof. Dr. 
   Annette G. Köhler, Professorin und Inhaberin 
   des Lehrstuhls für Rechnungswesen, 
   Wirtschaftsprüfung & Controlling an der 
   Universität Duisburg-Essen, wohnhaft in 
   Düsseldorf, als Nachfolgerin für Herrn Prof. 
   Dr. Edgar Ernst als Aufsichtsratsmitglied der 
   Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu 
   wählen. 
 
   Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler ist derzeit 
   Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Mitglied des Aufsichtsrates der HVB 
     UniCredit Bank AG, München 
   * Mitglied des Aufsichtsrates der 
     Value-Holdings Capital Partners AG, 
     Gersthofen. 
 
   Der Wahlvorschlag entspricht den Zielvorgaben 
   des Aufsichtsrats für die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Mit Blick auf Nr. 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 
   vom 5. Mai 2015) wird Folgendes erklärt: Der 
   Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen 
   Kandidatin vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau 
   Prof. Dr. Köhler nicht in einer nach dieser 
   Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zur DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT, den Organen der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT oder einem wesentlich an 
   der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT beteiligten 
   Aktionär. 
 
   *Der Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Köhler ist 
   nachfolgend wiedergegeben:* 
 
   *Prof. Dr. Annette G. Köhler, M.A. (50)* 
 
   *Frau Prof. Dr. Annette Köhler ist 
   Professorin und Inhaberin des Lehrstuhls für 
   Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung & 
   Controlling an der Universität 
   Duisburg-Essen.* 
 
   Nach dem Studium der 
   Wirtschaftswissenschaften an der Universität 
   Augsburg und der Volkswirtschaftslehre an der 
   Wayne State University (USA) folgte 
   berufsbegleitend das Promotionsstudium an der 
   Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen 
   Fakultät der Universität zu Köln. 
 
   Nach Positionen als wissenschaftliche 
   Referentin am ifo Institut für 
   Wirtschaftsforschung, München, und 
   Unternehmensberaterin bei der Mummert + 
   Partner Unternehmensberatung, Hamburg, war 
   sie als wissenschaftliche Assistentin an der 
   Bergischen Universität Wuppertal am Lehrstuhl 
   für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung 
   tätig. Dem folgte eine weitere 
   wissenschaftliche Assistententätigkeit sowie 
   die Habilitation 2003 an der Universität Ulm, 
   Fakultät für Mathematik und 
   Wirtschaftswissenschaften, Lehrstuhl für 
   Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung. 
 
   2004 übernahm Frau Prof. Dr. Köhler eine 
   Professur für Betriebswirtschaftslehre an der 
   Handelshochschule Leipzig (HHL), Lehrstuhl 
   für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und 
   Controlling; seit 2005 ist sie 
   Universitätsprofessorin und Inhaberin des 
   Lehrstuhls für Rechnungswesen, 
   Wirtschaftsprüfung und Controlling an der 
   Universität Duisburg-Essen, Fakultät für 
   Betriebswirtschaftslehre - Mercator School of 
   Management. Sie war von 2008 bis 2010 Dekanin 
   der Fakultät und leitet seitdem den 
   Promotionsausschuss der Fakultät. Ihre 
   Lehrtätigkeit umfasst nationale (HGB) und 
   internationale (IFRS) Rechnungslegung auf 
   Einzel- und Konzernabschlussebene, 
   Controlling und Wirtschaftsprüfung; ihre 
   Forschungsschwerpunkte liegen auf Fragen der 
   internationalen Corporate Governance sowie 
   der Wirtschaftsprüfung. 
 
   Frau Prof. Dr. Köhler ist Mitglied in zwei 
   Aufsichtsräten und seit 2012 Mitglied des 
   International Auditing and Assurance 
   Standards Board (IAASB), New York. Sie ist 
   ferner Mitglied in verschiedenen Fachgremien 
   und Generalsekretärin des European Auditing 
   Research Network (EARNet) - dem führenden 
   Forschungsnetzwerk für Prüfungsforschung in 
   Europa. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstandes* 
 
   Das Gesetz zur Angemessenheit der 
   Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 
   (VorstAG) ermöglicht es, dass die 
   Hauptversammlung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Die 108. 
   ordentliche Hauptversammlung 2010 hat das 
   System zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands gebilligt. Inzwischen ist das 
   System zur Vergütung des Vorstands an 
   aktuelle Entwicklungen angepasst worden. Das 

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March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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