Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-03-23 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 115. ordentliche
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre
unserer Gesellschaft
zu der am Freitag, den 5. Mai 2017, 10.00 Uhr,
im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in Bielefeld,
Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden 115. ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2016 mit den Lageberichten für die
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern,
des erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 7.
März 2017 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Damit entfällt eine
Feststellung durch die Hauptversammlung. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht,
der Bericht des Aufsichtsrates und der
Bericht des Vorstandes mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der
Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich
gemacht worden. Einer Beschlussfassung nach
dem Aktiengesetz bedarf es nicht.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des
Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 zu wählen.
5. *Nachwahl zum Aufsichtsrat*
Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Edgar
Ernst hat mit Wirkung zum Ablauf der 115.
ordentlichen Hauptversammlung die
Niederlegung seines Aufsichtsratsmandates als
Anteilseignervertreter erklärt, so dass nach
§ 9 Abs. 2 der Satzung eine Nachfolgerin
gewählt werden soll. Deren Amtszeit läuft mit
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt, aus.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 9
der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 Nr. 1, 15 f. MitbestG aus sechs von
der Hauptversammlung und sechs von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 AktG, § 25 Abs. 2
EGAktG ist bei Wahlen zum Aufsichtsrat seit
dem 1. Januar 2016 ein Anteil von mindestens
30 % Frauen und mindestens 30 % Männern zu
beachten (Mindestanteilsgebot). Das
Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat
grundsätzlich insgesamt zu erfüllen. Die
Seite der Anteilseignervertreter und die
Seite der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG allerdings
widersprochen. Der Mindestanteil ist daher
von der Seite der Anteilseigner- und der
Seite der Arbeitnehmervertreter getrennt zu
erfüllen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl
auf der Seite der Anteilseigner- als auch auf
der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils
mit mindestens zwei Frauen und mindestens
zwei Männern zu besetzen. Bis zur Bestellung
einer Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Ernst
gehört der Anteilseignerseite nur eine Frau
an. Es ist daher erforderlich, dass die
Hauptversammlung eine weitere Frau als
Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Ernst in den
Aufsichtsrat wählt.
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Vorschlag des
Nominierungsausschusses - vor, Frau Prof. Dr.
Annette G. Köhler, Professorin und Inhaberin
des Lehrstuhls für Rechnungswesen,
Wirtschaftsprüfung & Controlling an der
Universität Duisburg-Essen, wohnhaft in
Düsseldorf, als Nachfolgerin für Herrn Prof.
Dr. Edgar Ernst als Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu
wählen.
Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler ist derzeit
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Mitglied des Aufsichtsrates der HVB
UniCredit Bank AG, München
* Mitglied des Aufsichtsrates der
Value-Holdings Capital Partners AG,
Gersthofen.
Der Wahlvorschlag entspricht den Zielvorgaben
des Aufsichtsrats für die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats.
Mit Blick auf Nr. 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung
vom 5. Mai 2015) wird Folgendes erklärt: Der
Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen
Kandidatin vergewissert, dass sie den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach
Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau
Prof. Dr. Köhler nicht in einer nach dieser
Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zur DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT, den Organen der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT oder einem wesentlich an
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT beteiligten
Aktionär.
*Der Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Köhler ist
nachfolgend wiedergegeben:*
*Prof. Dr. Annette G. Köhler, M.A. (50)*
*Frau Prof. Dr. Annette Köhler ist
Professorin und Inhaberin des Lehrstuhls für
Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung &
Controlling an der Universität
Duisburg-Essen.*
Nach dem Studium der
Wirtschaftswissenschaften an der Universität
Augsburg und der Volkswirtschaftslehre an der
Wayne State University (USA) folgte
berufsbegleitend das Promotionsstudium an der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät der Universität zu Köln.
Nach Positionen als wissenschaftliche
Referentin am ifo Institut für
Wirtschaftsforschung, München, und
Unternehmensberaterin bei der Mummert +
Partner Unternehmensberatung, Hamburg, war
sie als wissenschaftliche Assistentin an der
Bergischen Universität Wuppertal am Lehrstuhl
für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
tätig. Dem folgte eine weitere
wissenschaftliche Assistententätigkeit sowie
die Habilitation 2003 an der Universität Ulm,
Fakultät für Mathematik und
Wirtschaftswissenschaften, Lehrstuhl für
Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung.
2004 übernahm Frau Prof. Dr. Köhler eine
Professur für Betriebswirtschaftslehre an der
Handelshochschule Leipzig (HHL), Lehrstuhl
für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und
Controlling; seit 2005 ist sie
Universitätsprofessorin und Inhaberin des
Lehrstuhls für Rechnungswesen,
Wirtschaftsprüfung und Controlling an der
Universität Duisburg-Essen, Fakultät für
Betriebswirtschaftslehre - Mercator School of
Management. Sie war von 2008 bis 2010 Dekanin
der Fakultät und leitet seitdem den
Promotionsausschuss der Fakultät. Ihre
Lehrtätigkeit umfasst nationale (HGB) und
internationale (IFRS) Rechnungslegung auf
Einzel- und Konzernabschlussebene,
Controlling und Wirtschaftsprüfung; ihre
Forschungsschwerpunkte liegen auf Fragen der
internationalen Corporate Governance sowie
der Wirtschaftsprüfung.
Frau Prof. Dr. Köhler ist Mitglied in zwei
Aufsichtsräten und seit 2012 Mitglied des
International Auditing and Assurance
Standards Board (IAASB), New York. Sie ist
ferner Mitglied in verschiedenen Fachgremien
und Generalsekretärin des European Auditing
Research Network (EARNet) - dem führenden
Forschungsnetzwerk für Prüfungsforschung in
Europa.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Mitglieder des
Vorstandes*
Das Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009
(VorstAG) ermöglicht es, dass die
Hauptversammlung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Die 108.
ordentliche Hauptversammlung 2010 hat das
System zur Vergütung der Mitglieder des
Vorstands gebilligt. Inzwischen ist das
System zur Vergütung des Vorstands an
aktuelle Entwicklungen angepasst worden. Das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
© 2017 Dow Jones News
