Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
298 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen 
Hauptversammlung* der Commerzbank Aktiengesellschaft 
ein, *die am Mittwoch, den 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)* in der 
Messehalle 11/Portalhaus, Messe Frankfurt, 
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, 
stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
   Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, 
   Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts (einschließlich 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate 
   Governance- und des Vergütungsberichts zum 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 
   Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
   der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme unter anderem des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   etwaigen Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des 
   vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus 
   dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von Euro 
   747.246.686,99 vollständig in andere 
   Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich 
   auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das 
   erste Quartal des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M., zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal 
   des Geschäftsjahres 2018 zu wählen. Der 
   Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
7. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('EU-Verordnung 537/2014') ist die Commerzbank 
   Aktiengesellschaft u.a. verpflichtet, den 
   Abschlussprüfer künftig regelmäßig - 
   spätestens alle 10 Jahre - zu wechseln. 
   Aufgrund dieser neuen rechtlichen Vorgaben 
   strebt die Commerzbank Aktiengesellschaft den 
   Prüferwechsel für das Geschäftsjahr 2018 an. 
 
   Die Wahl des neuen Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 soll bereits in der Hauptversammlung am 3. 
   Mai 2017 vorgenommen werden. Dadurch wird 
   sichergestellt, dass der Wirtschaftsprüfer die 
   voraussichtlich ab Mitte 2017 erforderlichen 
   vorbereitenden Tätigkeiten zur Überleitung 
   des Prüfungsmandats als von der 
   Hauptversammlung gewählter neuer 
   Abschlussprüfer aufnehmen kann. Außerdem 
   erfordert das Inkrafttreten einer bedeutenden 
   Änderung in den für den Konzernabschluss 
   maßgeblichen International Financial 
   Reporting Standards (IFRS 9) erhebliche 
   Anpassungen in der Finanzbuchhaltung. Der 
   Wechsel des Abschlussprüfers soll daher 
   vollzogen sein, bevor das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2018 prüferisch durchgesehen 
   wird. Im Interesse der Gesellschaft kann 
   dadurch Doppelarbeit vermieden werden, die 
   entstünde, wenn sich sowohl der alte als auch 
   der neue Abschlussprüfer mit dem ersten Quartal 
   des Geschäftsjahres 2018 befassen müssten. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M., zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines 
   gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014 
   durchgeführten Auswahlverfahrens hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, 
   der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder 
   die Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main oder die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M. zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. Dabei hat er angegeben, dass er 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M. präferiert. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt 
   hat. 
8. *Neuwahl von einem Mitglied und einem 
   Ersatzmitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Herr Dr. Roger Müller ist am 3. Juli 2013 für 
   den verstorbenen Herrn Prof. h.c. (CHN) Dr. 
   Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat 
   nachgerückt. Der Hauptversammlung soll 
   vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Tobias 
   Guldimann als Nachfolger von Herrn Prof. h.c. 
   (CHN) Dr. Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Mit der Wahl eines Nachfolgers endet 
   die Amtszeit von Herrn Dr. Roger Müller, und er 
   erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied 
   zurück. 
 
   Außerdem soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Roger Müller 
   auch für den vorgenannten zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten als 
   Ersatzmitglied zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 
   1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 
   11 Absatz 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern 
   der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die nachfolgenden Wahlvorschläge 
   berücksichtigen die im Corporate 
   Governance-Bericht veröffentlichten Ziele, die 
   der Aufsichtsrat nach Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 5. Mai 2015 für die Zusammensetzung 
   des Gremiums am 3. November 2016 festgelegt 
   hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Herr Dr. Tobias Guldimann, 
      Selbständiger Berater in der 
      Finanzbranche, 
      Winterthur, Schweiz, 
 
      wird als Nachfolger für Herrn Prof. h.c. 
      (CHN) Dr. Ulrich Middelmann gemäß § 
      11 Absatz 2 Satz 4 der Satzung für die 
      Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 
      3. Mai 2017 bis zum Ablauf der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet, 
      als Vertreter der Aktionäre in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.