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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
03.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
am Mittwoch, den 3. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ), 
am Sitz der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 
Haar bei München, stattfindet. Tagesordnung der 
Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung näher erläutert. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der Softing AG, 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei 
   München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
   und kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 9.896.610,53 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      1.391.887,60 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,20 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      8.504.722,93 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 08. Mai 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Softing AG und der Softing IT 
   Networks GmbH* 
 
   Die Softing AG als Organträger hat mit ihrer 
   einhundertprozentigen Tochtergesellschaft 
   Softing IT Networks GmbH mit Sitz in München 
   als Organgesellschaft am 17. März 2017 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird erst mit 
   Eintragung im Handelsregister der Softing IT 
   Networks GmbH wirksam. Voraussetzung der 
   Eintragung und damit Voraussetzung für die 
   Wirksamkeit sind die Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Softing AG und die 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Softing IT Networks GmbH zu dem Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung 
   der Gesellschafterversammlung der Softing IT 
   Networks GmbH wird voraussichtlich am 3. Mai 
   2017 erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Softing AG und der Softing IT 
   Networks GmbH vom 17. März 2017 zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat folgenden Inhalt: 
 
   '*Organschaftsvertrag* 
   *mit Beherrschungsvereinbarung* 
   *und Gewinnabführungsverpflichtung* 
 
   zwischen 
 
   *Softing AG* 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar 
   - nachfolgend '*Softing AG*' genannt - 
 
   und 
 
   *Softing IT Networks GmbH* 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar 
   - nachfolgend '*Softing GmbH*' genannt - 
 
   *§ 1* 
   *Beherrschung* 
 
   1. Softing GmbH unterstellt die Leitung 
      ihrer Gesellschaft der Softing AG. 
      Softing AG ist demgemäß berechtigt, 
      der Geschäftsführung der Softing GmbH 
      hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
      Weisungen zu erteilen. Softing AG kann 
      der Geschäftsführung der Softing GmbH 
      nicht die Weisung erteilen, diesen 
      Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten 
      oder zu beendigen. 
   2. Die Geschäftsführung und die Vertretung 
      der Softing GmbH obliegen weiterhin der 
      Geschäftsführung der Softing GmbH. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Softing GmbH verpflichtet sich, ihren 
      ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
      an Softing AG abzuführen. Abzuführen ist 
      - vorbehaltlich der Bildung oder 
      Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
      der ohne die Gewinnabführung entstehende 
      Jahresüberschuss vermindert um einen 
      etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
      und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
      ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   2. Softing GmbH kann mit Zustimmung der 
      Softing AG Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
      einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
      auf Verlangen der Softing AG aufzulösen 
      und zum Ausgleich eines etwaigen 
      Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. 
   3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
      besteht erstmals für das Geschäftsjahr, 
      in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 
      wirksam wird. 
   4. Ein Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
      zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres 
      der Softing GmbH und wird zu diesem 
      Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Für die Verlustübernahme gelten die 
   Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils 
   gültigen Fassung vollumfänglich entsprechend. 
 
   *§ 4* 
   *Wirksamwerden und Dauer* 
 
   1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
      Wirksamkeit der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der Softing AG, 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Softing AG sowie der Eintragung ins 
      Handelsregister. 
   2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
      das Handelsregister des Sitzes der 
      Softing GmbH wirksam. Hinsichtlich der 
      handelsrechtlichen und steuerrechtlichen 
      Aspekte der Gewinnabführung bzw. 
      Verlustübernahme vereinbaren die 
      Vertragsparteien die Rückwirkung auf den 
      Beginn desjenigen Geschäftsjahrs, in dem 
      dieser Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der Softing GmbH wirksam 
      wird. Dieser Vertrag wird für die Dauer 
      von fünf Zeitjahren - seit dem Beginn des 
      zur Zeit seiner Eintragung in das 
      Handelsregister der Softing GmbH 
      laufenden Geschäftsjahrs - fest 
      abgeschlossen. Der Vertrag verlängert 
      sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
      unter einer Einhaltung einer Frist von 
      drei Monaten vor Ablauf schriftlich 
      gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag 
      aus wichtigem Grunde zu kündigen (§ 297 

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March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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