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DGAP-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-28 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Siltronic AG München WKN: WAF300 
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der Ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Siltronic AG am Dienstag, 9. Mai 2017, um 10:00 Uhr im 
 
Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München. 
 
_Tagesordnung_ 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 
   2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf der 
   Homepage der Siltronic AG unter 
   www.siltronic.com ('Investor 
   Relations/Hauptversammlung') abrufbar und 
   werden den Aktionären in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Sie sind mit Ausnahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil 
   des Geschäftsberichts 2016. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer des 
   Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2017 zu bestellen. 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 
30.000.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt 
keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - 
persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die 
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der 
Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich 
rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft spätestens am *2. Mai 2017, 24.00 Uhr* 
(letzter Anmeldetag) unter der nachfolgenden Adresse in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zugehen: 
 
*Siltronic AG* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 3090 3746 75 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen können 
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs 
ausüben. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine 
Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der 
betreffenden Aktien. Bitte beachten Sie jedoch, dass im 
Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer 
als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 
Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die 
Anzahl der Stimmrechte ist daher der Eintragungsstand 
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
maßgeblich. 
 
Bitte beachten Sie weiter, dass im Zeitraum zwischen 
dem 3. Mai 2017, 00:00 Uhr, und dem 9. Mai 2017, 24:00 
Uhr, aus organisatorischen Gründen ein sogenannter 
*Umschreibestopp* besteht, d.h. keine Ein- und 
Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden. 
Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im 
Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem 
eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so 
zeitnah wie möglich zu stellen. 
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir jedem Aktionär 
maximal zwei Eintrittskarten ausstellen. Anders als die 
Anmeldung sind Eintrittskarten jedoch keine 
Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der 
Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für 
den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
und Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht 
auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. 
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist für die 
rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder durch 
einen Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch andere diesen nach § 135 Abs. 
8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen, 
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das 
Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch 
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch in 
Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis 
der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht 
unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung 
genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse 
an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der 
Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der 
Einlasskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen gelten 
die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 
AktG, die unter anderem vorsehen, dass die Vollmacht 
nachprüfbar festzuhalten ist. Es können daher Ausnahmen 
vom Textformerfordernis gelten. Die Vollmachtsempfänger 
legen teilweise eigene Regelungen für ihre 
Bevollmächtigung fest, die zu beachten sind. Wir 
empfehlen daher eine rechtzeitige Abstimmung mit den 
betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige 
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung. 
 
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der 
einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
_Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft_ 
 
Als besonderen Service für unsere Aktionäre bieten wir 
an, dass Sie sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen 
durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der 
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten 
lassen können. Unsere Stimmrechtsvertreter können nur 
weisungsgebunden abstimmen. Aus diesem Grund müssen mit 
der Vollmacht zwingend Weisungen für die 
Stimmrechtsausübung erteilt werden. Bitte beachten Sie, 
dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht daher nur 
zu den Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu 
denen Sie Weisungen erteilt haben, und dass die 
Stimmrechtsvertreter weder vor noch während der 
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen 
annehmen können. Weisungen zu Wortmeldungen, zum 
Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder Anträgen sind ebenfalls nicht möglich. 
 
Möchten Sie einen unserer Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen, verwenden Sie hierzu bitte das 
Vollmachts- und Weisungsformular, das wir Ihnen direkt 
übersenden. Wir bitten Sie, das Vollmachtsformular mit 
den entsprechenden Weisungen sowie eventuelle 
Änderungen oder Widerrufe so rechtzeitig 

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March 28, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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