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DGAP-News: Siltronic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
09.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-03-28 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Siltronic AG München WKN: WAF300
ISIN: DE000WAF3001 Einberufung der Ordentlichen
Hauptversammlung 2017
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Siltronic AG am Dienstag, 9. Mai 2017, um 10:00 Uhr im
Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München.
_Tagesordnung_
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die
Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember
2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB*
Die genannten Unterlagen sind auf der
Homepage der Siltronic AG unter
www.siltronic.com ('Investor
Relations/Hauptversammlung') abrufbar und
werden den Aktionären in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Sie sind mit Ausnahme des
festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil
des Geschäftsberichts 2016.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017 zu bestellen.
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
30.000.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt
keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre -
persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der
Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich
rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft spätestens am *2. Mai 2017, 24.00 Uhr*
(letzter Anmeldetag) unter der nachfolgenden Adresse in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache zugehen:
*Siltronic AG*
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 3090 3746 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen
gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen,
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen können
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine
Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der
betreffenden Aktien. Bitte beachten Sie jedoch, dass im
Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer
als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67
Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die
Anzahl der Stimmrechte ist daher der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich.
Bitte beachten Sie weiter, dass im Zeitraum zwischen
dem 3. Mai 2017, 00:00 Uhr, und dem 9. Mai 2017, 24:00
Uhr, aus organisatorischen Gründen ein sogenannter
*Umschreibestopp* besteht, d.h. keine Ein- und
Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im
Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem
eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so
zeitnah wie möglich zu stellen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir jedem Aktionär
maximal zwei Eintrittskarten ausstellen. Anders als die
Anmeldung sind Eintrittskarten jedoch keine
Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der
Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für
den Zugang zur Hauptversammlung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
und Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B.
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist für die
rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder durch
einen Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
_Bevollmächtigung_
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung noch andere diesen nach § 135 Abs.
8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen,
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das
Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch in
Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis
der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht
unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung
genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse
an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der
Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der
Einlasskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Personen,
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen gelten
die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135
AktG, die unter anderem vorsehen, dass die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten ist. Es können daher Ausnahmen
vom Textformerfordernis gelten. Die Vollmachtsempfänger
legen teilweise eigene Regelungen für ihre
Bevollmächtigung fest, die zu beachten sind. Wir
empfehlen daher eine rechtzeitige Abstimmung mit den
betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der
einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.
_Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft_
Als besonderen Service für unsere Aktionäre bieten wir
an, dass Sie sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen
durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Unsere Stimmrechtsvertreter können nur
weisungsgebunden abstimmen. Aus diesem Grund müssen mit
der Vollmacht zwingend Weisungen für die
Stimmrechtsausübung erteilt werden. Bitte beachten Sie,
dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht daher nur
zu den Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu
denen Sie Weisungen erteilt haben, und dass die
Stimmrechtsvertreter weder vor noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
annehmen können. Weisungen zu Wortmeldungen, zum
Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen sind ebenfalls nicht möglich.
Möchten Sie einen unserer Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, verwenden Sie hierzu bitte das
Vollmachts- und Weisungsformular, das wir Ihnen direkt
übersenden. Wir bitten Sie, das Vollmachtsformular mit
den entsprechenden Weisungen sowie eventuelle
Änderungen oder Widerrufe so rechtzeitig
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March 28, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
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