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DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-28 / 15:45 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
FRESENIUS SE & Co. KGaA 
Bad Homburg v.d.H. 
 
ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 
ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 
ISIN: DE000A2DA7N6 // WKN: A2DA7N 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 12. Mai 2017, um 
10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und 
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den 
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für 
das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des 
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass 
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 343.649.429,70 
ausweist, festzustellen. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 343.649.429,70 für das Geschäftsjahr 
2016 wie folgt zu verwenden: 
 
Zahlung einer Dividende von Euro 0,62 
je Aktie 
 
auf Stück 553.316.547                   Euro 343.056.259,14 
dividendenberechtigte Aktien 
Die Dividende ist am 17. Mai 2017 
zahlbar. 
Vortrag auf neue Rechnung               Euro 593.170,56 
                                             ------------------- 
                                        Euro 343.649.429,70 
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
Euro 0,62 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden 
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
2016 Entlastung zu erteilen. 
 
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische 
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen 
 
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die 
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste 
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zu wählen. 
 
6. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung zur Gewährung von 
Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der 
Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens 
(Aktienoptionsprogramm 2013) als Folge der ausschließlich nach IFRS 
(International Financial Reporting Standards) erfolgenden 
Finanzberichterstattung und die entsprechende Anpassung des Bedingten 
Kapitals IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Satzung 
 
Die Fresenius SE & Co. KGaA nimmt ab dem 1. Januar 2017 die 
Finanzberichterstattung ausschließlich nach IFRS (International 
Financial Reporting Standards) vor. Finanzinformationen nach US-GAAP 
(Generally Accepted Accounting Principles) werden nicht mehr zur Verfügung 
gestellt. 
 
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) stellt im Zusammenhang 
mit der Berechnung des Erfolgsziels auf das nach US-GAAP ermittelte 
Konzernergebnis ab. Vor dem Hintergrund der ausschließlichen 
Finanzberichterstattung nach IFRS schlagen die persönlich haftende 
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, künftig auf das nach IFRS 
ermittelte Konzernergebnis abzustellen und zu diesem Zweck wie folgt zu 
beschließen: 
 
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) gemäß Beschluss 
der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 
8 lit. b) in der Fassung des Anpassungsbeschlusses der ordentlichen 
Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. f) wird in 
ihrem Abschnitt aa) (3) wie folgt neu gefasst: 
 
"(3) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel 
 
Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem volumengewichteten 
durchschnittlichen Börsenkurs der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der 
Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in 
Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 
30 Kalendertagen vor dem Zuteilungstag des Bezugsrechts. 
Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie) 
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
AktG). 
 
Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen 
des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen 
Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn innerhalb der 
Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft 
(Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt) 
währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum 
jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, die 
durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate) 
des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der 
Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt. Die 
Währungsbereinigung erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss 
einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die 
Berichtswährung (EURO) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen 
Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres 
umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt. 
 
Die Festlegung des bereinigten Konzernergebnisses (mit Währungsbereinigung) 
und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Konzernergebnis (ohne 
Währungsbereinigung) des maßgeblichen Vergleichsjahrs werden jeweils 
vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften 
Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung 
der Bezugsrechte verifiziert. 
 
Sollte das Erfolgsziel in den vier Jahren der Wartezeit weder für die 
einzelnen Jahre noch für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate 
erreicht sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem 
anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht 
erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel 
oder vollständig. 
 
Das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft ist auf der Grundlage der 
Bilanzierungsgrundsätze nach IFRS (International Financial Reporting 
Standards) wie folgt zu ermitteln: 
 
Das bereinigte Konzernergebnis entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das 
auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt), das im konsolidierten 
Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist, 
 
 (i) addiert um den im jeweiligen konsolidierten 
 Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang 
 mit: 
 
- - soweit der Aufwand nur einmalig anfällt -, dem Kauf, der Integration und 
der Finanzierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, 
einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit 
 
- vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/ oder 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

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