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DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-28 / 15:45 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG FRESENIUS SE & Co. KGaA Bad Homburg v.d.H. ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 ISIN: DE000A2DA7N6 // WKN: A2DA7N Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 12. Mai 2017, um 10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 343.649.429,70 ausweist, festzustellen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 343.649.429,70 für das Geschäftsjahr 2016 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende von Euro 0,62 je Aktie auf Stück 553.316.547 Euro 343.056.259,14 dividendenberechtigte Aktien Die Dividende ist am 17. Mai 2017 zahlbar. Vortrag auf neue Rechnung Euro 593.170,56 ------------------- Euro 343.649.429,70 Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,62 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) als Folge der ausschließlich nach IFRS (International Financial Reporting Standards) erfolgenden Finanzberichterstattung und die entsprechende Anpassung des Bedingten Kapitals IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Satzung Die Fresenius SE & Co. KGaA nimmt ab dem 1. Januar 2017 die Finanzberichterstattung ausschließlich nach IFRS (International Financial Reporting Standards) vor. Finanzinformationen nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) stellt im Zusammenhang mit der Berechnung des Erfolgsziels auf das nach US-GAAP ermittelte Konzernergebnis ab. Vor dem Hintergrund der ausschließlichen Finanzberichterstattung nach IFRS schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, künftig auf das nach IFRS ermittelte Konzernergebnis abzustellen und zu diesem Zweck wie folgt zu beschließen: Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) in der Fassung des Anpassungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. f) wird in ihrem Abschnitt aa) (3) wie folgt neu gefasst: "(3) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Kalendertagen vor dem Zuteilungstag des Bezugsrechts. Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie) entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn innerhalb der Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft (Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt) währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate) des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt. Die Währungsbereinigung erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die Berichtswährung (EURO) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt. Die Festlegung des bereinigten Konzernergebnisses (mit Währungsbereinigung) und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Konzernergebnis (ohne Währungsbereinigung) des maßgeblichen Vergleichsjahrs werden jeweils vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung der Bezugsrechte verifiziert. Sollte das Erfolgsziel in den vier Jahren der Wartezeit weder für die einzelnen Jahre noch für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate erreicht sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel oder vollständig. Das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft ist auf der Grundlage der Bilanzierungsgrundsätze nach IFRS (International Financial Reporting Standards) wie folgt zu ermitteln: Das bereinigte Konzernergebnis entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt), das im konsolidierten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist, (i) addiert um den im jeweiligen konsolidierten Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang mit: - - soweit der Aufwand nur einmalig anfällt -, dem Kauf, der Integration und der Finanzierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit - vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/ oder
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March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)