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DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-03-28 / 15:45
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
FRESENIUS SE & Co. KGaA
Bad Homburg v.d.H.
ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560
ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562
ISIN: DE000A2DA7N6 // WKN: A2DA7N
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 12. Mai 2017, um
10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327
Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für
das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 343.649.429,70
ausweist, festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn
der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 343.649.429,70 für das Geschäftsjahr
2016 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von Euro 0,62
je Aktie
auf Stück 553.316.547 Euro 343.056.259,14
dividendenberechtigte Aktien
Die Dividende ist am 17. Mai 2017
zahlbar.
Vortrag auf neue Rechnung Euro 593.170,56
-------------------
Euro 343.649.429,70
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von
Euro 0,62 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2016 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung zur Gewährung von
Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der
Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens
(Aktienoptionsprogramm 2013) als Folge der ausschließlich nach IFRS
(International Financial Reporting Standards) erfolgenden
Finanzberichterstattung und die entsprechende Anpassung des Bedingten
Kapitals IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Satzung
Die Fresenius SE & Co. KGaA nimmt ab dem 1. Januar 2017 die
Finanzberichterstattung ausschließlich nach IFRS (International
Financial Reporting Standards) vor. Finanzinformationen nach US-GAAP
(Generally Accepted Accounting Principles) werden nicht mehr zur Verfügung
gestellt.
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) stellt im Zusammenhang
mit der Berechnung des Erfolgsziels auf das nach US-GAAP ermittelte
Konzernergebnis ab. Vor dem Hintergrund der ausschließlichen
Finanzberichterstattung nach IFRS schlagen die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, künftig auf das nach IFRS
ermittelte Konzernergebnis abzustellen und zu diesem Zweck wie folgt zu
beschließen:
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) gemäß Beschluss
der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt
8 lit. b) in der Fassung des Anpassungsbeschlusses der ordentlichen
Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. f) wird in
ihrem Abschnitt aa) (3) wie folgt neu gefasst:
"(3) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel
Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der
Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in
Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten
30 Kalendertagen vor dem Zuteilungstag des Bezugsrechts.
Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie)
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1
AktG).
Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen
des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen
Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn innerhalb der
Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft
(Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt)
währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum
jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, die
durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate)
des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der
Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt. Die
Währungsbereinigung erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss
einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die
Berichtswährung (EURO) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen
Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres
umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt.
Die Festlegung des bereinigten Konzernergebnisses (mit Währungsbereinigung)
und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Konzernergebnis (ohne
Währungsbereinigung) des maßgeblichen Vergleichsjahrs werden jeweils
vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften
Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung
der Bezugsrechte verifiziert.
Sollte das Erfolgsziel in den vier Jahren der Wartezeit weder für die
einzelnen Jahre noch für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate
erreicht sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem
anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht
erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel
oder vollständig.
Das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft ist auf der Grundlage der
Bilanzierungsgrundsätze nach IFRS (International Financial Reporting
Standards) wie folgt zu ermitteln:
Das bereinigte Konzernergebnis entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das
auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt), das im konsolidierten
Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist,
(i) addiert um den im jeweiligen konsolidierten
Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang
mit:
- - soweit der Aufwand nur einmalig anfällt -, dem Kauf, der Integration und
der Finanzierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit
- vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/ oder
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March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)
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