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DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-29 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hypoport AG Berlin International Securities Identification 
Number (ISIN): DE0005493365 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Freitag, den 5. 
Mai 2017, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel, 
Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
I.    *Tagesordnung* 
 
      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
         der Hypoport AG und des gebilligten 
         Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
         Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns 
         für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich 
         des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
         Angaben nach §§ 289 Abs. 4 HGB, 315 Abs. 4 HGB 
         sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
         Geschäftsjahr 2016 und des Vorschlags des 
         Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
         für das Geschäftsjahr 2016 
 
         Die genannten Unterlagen werden der 
         Hauptversammlung zugänglich gemacht. Sie werden 
         in der Hauptversammlung vom Vorstand und - was 
         den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
         Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein 
         Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt 
         gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
         gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
         aufgestellten Jahresabschluss und den 
         Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
         Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
         Über den Vorschlag des Vorstands über die 
         Verwendung des Bilanzgewinns für das 
         Geschäftsjahr 2016 stimmen die Aktionäre unter 
         dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 
      2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
         Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2016* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
         Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
         von EUR 52.576.396,46 wie folgt zu verwenden: 
         Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
         52.576.396,46 wird auf neue Rechnung 
         vorgetragen. 
      3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
         Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
         2016* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
         Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
         Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
         zu erteilen. 
 
         Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
         Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
         der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
         lassen. 
      4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
         Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
         Geschäftsjahr 2016* 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
         Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
         Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
         Entlastung zu erteilen. 
 
         Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
         Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
         der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu 
         lassen. 
      5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
         Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
         Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
         Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
         Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) 
         für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
         Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
         Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
         Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
         Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
         das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 
         sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) 
         Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
         Geschäftsjahr 2017 sowie des unterjährigen 
         verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
         für das erste Quartal 2017 zu wählen, wenn und 
         soweit diese einer derartigen Durchsicht 
         unterzogen werden. 
      6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
         Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und 
         entsprechende Neufassung von § 12 der Satzung* 
 
         Die in § 12 der Satzung geregelte Vergütung der 
         Mitglieder des Aufsichtsrats sieht derzeit 
         neben einer Festvergütung auch eine variable 
         Vergütung vor. Der Deutsche Corporate 
         Governance Kodex enthält keine Empfehlung mehr, 
         die auf die Gewährung einer variablen Vergütung 
         zielt. Um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats 
         in der Ausübung seiner Kontrollfunktion weiter 
         zu stärken, soll auf eine erfolgsabhängige 
         Vergütung verzichtet werden. 
 
         In den vergangenen Jahren ist die Gesellschaft 
         kontinuierlich in allen Geschäftsbereichen 
         gewachsen. Parallel dazu haben sich die 
         fachlichen wie auch die zeitlichen 
         Anforderungen an die Mitglieder des 
         Aufsichtsrats stetig und deutlich erhöht. 
         Insbesondere die zunehmende Regulierungsdichte 
         für börsennotierte Unternehmen in den 
         Geschäftsfeldern, in denen die Gesellschaft 
         tätig ist, führen zu einer signifikant 
         gestiegenen Verantwortung der 
         Aufsichtsratsmitglieder. Im Gegensatz dazu 
         liegt die derzeitige Gesamtvergütung der 
         Mitglieder des Aufsichtsrats der Hypoport AG 
         weit unterhalb der durchschnittlichen Vergütung 
         der im S-DAX notierten Unternehmen, dem auch 
         die Gesellschaft angehört. 
 
         Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
         Aufsichtsrat vor, dass die Vergütung der 
         Mitglieder des Aufsichtsrats künftig nur noch 
         aus einer festen Vergütung bestehen und der 
         Höhe nach an den deutlich gestiegenen 
         Arbeitsaufwand angepasst werden soll. 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
         wie folgt zu beschließen: 
 
         § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
         '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
              erhalten außer dem Ersatz 
              ihrer Auslagen eine jährliche feste 
              Vergütung in Höhe von EUR 
              40.000,00. 
         (2) Der Vorsitzende erhält den 
             doppelten, der Stellvertreter den 
             1,5-fachen Betrag der Vergütung 
             gemäß Absatz 1. 
         (3) Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
             Aufsichtsrat nicht während eines 
             vollen Geschäftsjahres angehört 
             haben, erhalten die Vergütung pro 
             rata temporis entsprechend der Dauer 
             ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
         (4) Die Gesellschaft erstattet jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine 
             Vergütung und Auslagen zu 
             entrichtende Umsatzsteuer. Darüber 
             hinaus erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied den 
             rechnerisch auf es entfallenden 
             Anteil der Versicherungsprämie für 
             eine von der Gesellschaft zugunsten 
             der Mitglieder des Vorstands und des 
             Aufsichtsrats abgeschlossenen 
             Vermögensschaden-Haftpflichtversiche 
             rung. 
         (5) Die Regelungen dieses § 12 gelten 
             erstmals für das Geschäftsjahr 
             2017.' 
      7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
         bestehenden genehmigten Kapitals, Schaffung 
         eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
         Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und 
         entsprechende Satzungsänderung* 
 
         Die derzeit in § 4 Abs. 5 der Satzung 
         enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
         Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
         um bis zu EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, läuft am 
         31. Mai 2017 aus. Daher soll das bestehende 
         genehmigte Kapital aufgehoben, ein neues 
         genehmigtes Kapital geschaffen und die Satzung 
         entsprechend neu gefasst werden. Die 
         Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
         Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen 
         soll zukünftig auf insgesamt 20 % des 
         Grundkapitals beschränkt werden. 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
         folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
         (a) Die bestehende, von der Hauptversammlung 
             am 1. Juni 2012 beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2017 um bis 
             zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, 
             wird aufgehoben. 
         (b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4. 
             Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

das Grundkapital einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 
             durch Ausgabe neuer auf den Namen 
             lautender Stückaktien gegen Sach- 
             und/oder Bareinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien 
             sind den Aktionären grundsätzlich zum 
             Bezug anzubieten; sie können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
             oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             Betrag, der weder 10 % des zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals überschreitet, 
             auszuschließen, um die neuen Aktien 
             gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
             auszugeben, der den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet. Hierauf sind 
             eigene Aktien der Gesellschaft 
             anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in 
             unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden. Ferner sind bei 
             der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
             wurden oder auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann 
             ferner vom Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, 
             soweit es um die Gewinnung von 
             Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von 
             Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder den Erwerb sonstiger 
             Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb 
             oder die Beteiligung im wohlverstandenen 
             Interesse der Gesellschaft liegt, oder 
             soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
             von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             Tochtergesellschaften ausgegeben werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechts zustehen würde. Im 
             Übrigen kann das Bezugsrecht nur für 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
             Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 
             20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
             im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             überschreiten. Auf die vorgenannte 20 
             %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien 
             Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußerte 
             eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur 
             Bedienung von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
             wurden oder auszugeben sind. 
         (c) Über den Inhalt der Aktienrechte und 
             die weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrags wird der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden. 
         (d) § 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben 
             und wie folgt neu gefasst: 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
             Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe 
             neuer auf den Namen lautender Stückaktien 
             gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen 
             Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
             zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinsti- 
             tut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
             a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats 
 
                - das Bezugsrecht der Aktionäre 
                  bis zu einem Betrag, der weder 
                  10 % des zum Zeitpunkt des 
                  Wirksamwerdens noch zum 
                  Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                  Ermächtigung bestehenden 
                  Grundkapitals überschreitet, 
                  ausschließen, um die neuen 
                  Aktien gegen Bareinlagen zu 
                  einem Ausgabebetrag auszugeben, 
                  der den Börsenpreis der bereits 
                  börsennotierten Aktien der 
                  Gesellschaft gleicher 
                  Ausstattung nicht wesentlich 
                  unterschreitet. Auf diese 10 
                  %-Grenze werden eigene Aktien 
                  der Gesellschaft angerechnet, 
                  die während der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts der Aktionäre 
                  in unmittelbarer bzw. 
                  sinngemäßer Anwendung des § 
                  186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                  veräußert werden. Ferner 
                  sind bei der Berechnung der 10 
                  %-Grenze Aktien anzurechnen, die 
                  während der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung zur Bedienung von 
                  Wandel- und/oder 
                  Optionsschuldverschreibungen 
                  ausgegeben wurden oder 
                  auszugeben sind, sofern die 
                  Schuldverschreibungen in 
                  entsprechender Anwendung des § 
                  186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                  Ausschluss des Bezugsrechts 
                  ausgegeben wurden; 
                - das Bezugsrecht der Aktionäre 
                  zum Zwecke der Gewinnung von 
                  Sacheinlagen, insbesondere durch 
                  den Erwerb von Unternehmen oder 
                  von Beteiligungen an Unternehmen 
                  oder durch Erwerb sonstiger 
                  Wirtschaftsgüter, 
                  einschließlich Rechte und 
                  Forderungen, ausschließen, 
                  wenn der Erwerb im 
                  wohlverstandenen Interesse der 
                  Gesellschaft liegt und gegen die 
                  Ausgabe von Aktien vorgenommen 
                  werden soll; 
                - das Bezugsrecht der Aktionäre 
                  ausschließen, soweit es 
                  erforderlich ist, um Inhabern 
                  von Wandel- und/oder 
                  Optionsschuldverschreibungen, 
                  die von der Gesellschaft oder 
                  ihren Tochtergesellschaften 
                  ausgegeben wurden, ein 
                  Bezugsrecht auf neue Aktien in 
                  dem Umfang zu gewähren, wie es 
                  ihnen nach Ausübung ihres 
                  Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
                  zustehen würde; 
                - zum Ausgleich von 
                  Spitzenbeträgen. 
 
                Die insgesamt aufgrund der 
                vorstehenden Ermächtigung unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
                Bar- und/oder Sacheinlagen 
                ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des 
                Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
                im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                überschreiten. Auf die vorgenannte 
                20 %-Grenze sind bis zur 
                bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
                Aktien anzurechnen (i) unter 
                Bezugsrechtsausschluss 
                veräußerte eigene Aktien sowie 
                (ii) Aktien, die zur Bedienung von 
                Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                ausgegeben wurden oder auszugeben 
                sind. 
             b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
                mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                weiteren Einzelheiten der 
                Kapitalerhöhung und ihrer 
                Durchführung, insbesondere den 
                Inhalt der Aktienrechte und die 
                weiteren Bedingungen der 
                Aktienausgabe einschließlich 
                des Ausgabebetrags festzulegen. 
             c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
                die Satzung entsprechend der 

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March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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