DJ DGAP-HV: HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-03-29 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Hypoport AG Berlin International Securities Identification
Number (ISIN): DE0005493365
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Freitag, den 5.
Mai 2017, um 10:00 Uhr* im Radisson Blu Hotel,
Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Hypoport AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des
Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 HGB, 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 und des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2016
Die genannten Unterlagen werden der
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Sie werden
in der Hauptversammlung vom Vorstand und - was
den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom
Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein
Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht
gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Über den Vorschlag des Vorstands über die
Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2016 stimmen die Aktionäre unter
dem Tagesordnungspunkt 2 ab.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe
von EUR 52.576.396,46 wie folgt zu verwenden:
Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR
52.576.396,46 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu
lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu
lassen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss)
für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Prüfer für eine etwaige Durchsicht des
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017
sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten)
Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das
Geschäftsjahr 2017 sowie des unterjährigen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
für das erste Quartal 2017 zu wählen, wenn und
soweit diese einer derartigen Durchsicht
unterzogen werden.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und
entsprechende Neufassung von § 12 der Satzung*
Die in § 12 der Satzung geregelte Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats sieht derzeit
neben einer Festvergütung auch eine variable
Vergütung vor. Der Deutsche Corporate
Governance Kodex enthält keine Empfehlung mehr,
die auf die Gewährung einer variablen Vergütung
zielt. Um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
in der Ausübung seiner Kontrollfunktion weiter
zu stärken, soll auf eine erfolgsabhängige
Vergütung verzichtet werden.
In den vergangenen Jahren ist die Gesellschaft
kontinuierlich in allen Geschäftsbereichen
gewachsen. Parallel dazu haben sich die
fachlichen wie auch die zeitlichen
Anforderungen an die Mitglieder des
Aufsichtsrats stetig und deutlich erhöht.
Insbesondere die zunehmende Regulierungsdichte
für börsennotierte Unternehmen in den
Geschäftsfeldern, in denen die Gesellschaft
tätig ist, führen zu einer signifikant
gestiegenen Verantwortung der
Aufsichtsratsmitglieder. Im Gegensatz dazu
liegt die derzeitige Gesamtvergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Hypoport AG
weit unterhalb der durchschnittlichen Vergütung
der im S-DAX notierten Unternehmen, dem auch
die Gesellschaft angehört.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, dass die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats künftig nur noch
aus einer festen Vergütung bestehen und der
Höhe nach an den deutlich gestiegenen
Arbeitsaufwand angepasst werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
§ 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten außer dem Ersatz
ihrer Auslagen eine jährliche feste
Vergütung in Höhe von EUR
40.000,00.
(2) Der Vorsitzende erhält den
doppelten, der Stellvertreter den
1,5-fachen Betrag der Vergütung
gemäß Absatz 1.
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die dem
Aufsichtsrat nicht während eines
vollen Geschäftsjahres angehört
haben, erhalten die Vergütung pro
rata temporis entsprechend der Dauer
ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
(4) Die Gesellschaft erstattet jedem
Aufsichtsratsmitglied die auf seine
Vergütung und Auslagen zu
entrichtende Umsatzsteuer. Darüber
hinaus erhält jedes
Aufsichtsratsmitglied den
rechnerisch auf es entfallenden
Anteil der Versicherungsprämie für
eine von der Gesellschaft zugunsten
der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats abgeschlossenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversiche
rung.
(5) Die Regelungen dieses § 12 gelten
erstmals für das Geschäftsjahr
2017.'
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals, Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und
entsprechende Satzungsänderung*
Die derzeit in § 4 Abs. 5 der Satzung
enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates
um bis zu EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, läuft am
31. Mai 2017 aus. Daher soll das bestehende
genehmigte Kapital aufgehoben, ein neues
genehmigtes Kapital geschaffen und die Satzung
entsprechend neu gefasst werden. Die
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen
soll zukünftig auf insgesamt 20 % des
Grundkapitals beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
(a) Die bestehende, von der Hauptversammlung
am 1. Juni 2012 beschlossene Ermächtigung
des Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2017 um bis
zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen,
wird aufgehoben.
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4.
Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
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March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
das Grundkapital einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00
durch Ausgabe neuer auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Sach-
und/oder Bareinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien
sind den Aktionären grundsätzlich zum
Bezug anzubieten; sie können auch von
einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder einem oder mehreren ihnen
gleichgestellten Institut(en) mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem
Betrag, der weder 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals überschreitet,
auszuschließen, um die neuen Aktien
gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
auszugeben, der den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet. Hierauf sind
eigene Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner sind bei
der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann
ferner vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,
soweit es um die Gewinnung von
Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von
Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder den Erwerb sonstiger
Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb
oder die Beteiligung im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt, oder
soweit es erforderlich ist, um Inhabern
von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder ihren
Tochtergesellschaften ausgegeben werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts zustehen würde. Im
Übrigen kann das Bezugsrecht nur für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen
20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch
im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten. Auf die vorgenannte 20
%-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte
eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur
Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden oder auszugeben sind.
(c) Über den Inhalt der Aktienrechte und
die weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrags wird der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden.
(d) § 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4.
Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe
neuer auf den Namen lautender Stückaktien
gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen
Aktien sind den Aktionären grundsätzlich
zum Bezug anzubieten; sie können auch von
einem oder mehreren Kreditinsti-
tut(en) oder einem oder mehreren ihnen
gleichgestellten Institut(en) mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
- das Bezugsrecht der Aktionäre
bis zu einem Betrag, der weder
10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals überschreitet,
ausschließen, um die neuen
Aktien gegen Bareinlagen zu
einem Ausgabebetrag auszugeben,
der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Auf diese 10
%-Grenze werden eigene Aktien
der Gesellschaft angerechnet,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner
sind bei der Berechnung der 10
%-Grenze Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder
auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden;
- das Bezugsrecht der Aktionäre
zum Zwecke der Gewinnung von
Sacheinlagen, insbesondere durch
den Erwerb von Unternehmen oder
von Beteiligungen an Unternehmen
oder durch Erwerb sonstiger
Wirtschaftsgüter,
einschließlich Rechte und
Forderungen, ausschließen,
wenn der Erwerb im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt und gegen die
Ausgabe von Aktien vorgenommen
werden soll;
- das Bezugsrecht der Aktionäre
ausschließen, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern
von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder
ihren Tochtergesellschaften
ausgegeben wurden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts
zustehen würde;
- zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen.
Die insgesamt aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch
im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten. Auf die vorgenannte
20 %-Grenze sind bis zur
bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Aktien anzurechnen (i) unter
Bezugsrechtsausschluss
veräußerte eigene Aktien sowie
(ii) Aktien, die zur Bedienung von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind.
b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den
Inhalt der Aktienrechte und die
weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe einschließlich
des Ausgabebetrags festzulegen.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Satzung entsprechend der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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