DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-30 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439 ISIN: DE000PSM7770 *Sehr geehrte Aktionäre,* hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, am Freitag, den 12. Mai 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), in die Räume der Eisbach-Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 1.863.456.628,50 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer EUR Dividende von EUR 1,90 434.777.243,20 je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in andere EUR Gewinnrücklagen 800.000.000,00 Vortrag auf neue Rechnung EUR 628.679.385,30 EUR 1.863.456.628,50 Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, den 17. Mai 2017, fällig. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 4.169.872 eigene Aktien hält, die als solche gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands beschließen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit bei der ProSiebenSat.1 Media SE geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Dieses Vergütungssystem ist im Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des zusammengefassten Lageberichts im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 ab Seite 48 abgedruckt ist. Der Vergütungsbericht mit den vorgenannten Angaben zur Vergütung des Vorstands ist damit auch Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die ab Einberufung der Hauptversammlung zugänglich sind und auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Vergütungsbericht dargestellte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE zu billigen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, a. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2017; und b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018 zu bestellen. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE und mehreren Konzerngesellschaften* Die ProSiebenSat.1 Media SE als herrschende Gesellschaft hat mit den folgenden Konzerngesellschaften jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 7.1 *ProSiebenSat.1 Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 231717; 7.2 *ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 231745; 7.3 *ProSiebenSat.1 Sports GmbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 226328. Die ProSiebenSat.1 Media SE hält jeweils sämtliche Geschäftsanteile an den vorstehend genannten Konzerngesellschaften und ist damit deren jeweilige Alleingesellschafterin. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE und der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlungen der Konzerngesellschaften haben dem jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden erst mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE und der Geschäftsführung der jeweiligen Konzerngesellschaft näher erläutert und begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 7.1 Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, als abhängiger Gesellschaft vom 13. März 2017 wird zugestimmt. 7.2 Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, als abhängiger Gesellschaft vom 13. März 2017 wird zugestimmt. 7.3 Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 Sports GmbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München, als abhängiger Gesellschaft vom 13. März 2017 wird zugestimmt. Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE (nachfolgend als Organträger bezeichnet) und den vorstehend genannten Konzerngesellschaften (nachfolgend als Organgesellschaft bezeichnet)
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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -2-
haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt: _§ 1_ _Leitung und Weisung_ 1. Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit unterstellt sich die Organgesellschaft der Leitung durch den Organträger. 2. Der Organträger ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berechtigt, in Ausübung seiner Leitungsbefugnis für die Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft Entscheidungen über die Geschäftspolitik zu treffen, generelle Richtlinien zu erlassen und Weisungen im Einzelfall zu erteilen. 3. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer der Organgesellschaft für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. _§ 2_ _Gewinnabführung_ 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von Abs. 2 ergibt, unter sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. _§ 3_ _Verlustübernahme_ Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. _§ 4_ _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung bei dem Organträger und der Gesellschafterversammlung bei der Organgesellschaft abgeschlossen und wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 2. Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 2 und die Verlustausgleichspflicht gemäß § 3 des Vertrags gelten erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach Abs. 1 wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner Eintragung im Handelsregister. 3. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Abs. 1 wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das Entfallen der finanziellen Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG (beispielsweise aufgrund Abtretung der Anteile bzw. eines entsprechenden Teils der Anteile an der Organgesellschaft durch den Organträger), die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG sein kann. 5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. _§ 5_ _Schlussbestimmungen_ 1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft getroffenen Bestimmungen, die sich auf die Beherrschung sowie die Gewinnabführung und Verlustübernahme beziehen. Nebenabreden hierzu bestehen nicht und haben keine Gültigkeit. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. 3. Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG (Verlustübernahme). 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 5. Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 für eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts* Der Vorstand erstattet der für den 12. Mai 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der im November 2016 erfolgten Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre: Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2021 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Genehmigte Kapital 2016 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 2016 geschaffen und ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 14. Juli 2016 wirksam geworden. Es hatte bei Erteilung ein Volumen von insgesamt EUR 87.518.880,00. Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2016 ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 4 lit. b der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (so genannter vereinfachter Ausschluss des Bezugsrechts). Für die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ist ein vom Aufsichtsrat im Jahr 2016 eingesetzter ständiger Ausschuss aus fünf Mitgliedern zuständig (der '*Kapitalmarktausschuss*'). Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. November 2016 mit Zustimmung des Kapitalmarktausschusses des Aufsichtsrats vom gleichen Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 von EUR 218.797.200,00 um EUR 14.202.800,00 durch Ausgabe von 14.202.800 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die '*Neuen Aktien*') gegen Bareinlage auf EUR 233.000.000,00 zu erhöhen (die '*Kapitalerhöhung 2016*'). Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde gemäß § 4 Abs. 4 lit. b der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2016 dividendenberechtigt. Die Kapitalerhöhung 2016 entspricht einer Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft um rund 6,5 %. Die im Genehmigten Kapital 2016 vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf diese Volumenbegrenzung anzurechnende Maßnahmen waren von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen worden. Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien wurde ausschließlich die UniCredit Bank AG, München, zugelassen, die von der Gesellschaft mit der technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung beauftragt worden war. Die Neuen Aktien wurden am Abend des 3. November 2016 im Rahmen einer prospektfreien Privatplatzierung mittels eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (sog. Accelerated Bookbuilding) institutionellen Investoren angeboten. Mit der Platzierung waren die UniCredit Bank AG und Goldman Sachs International, London, beauftragt. Auf Grundlage des durchgeführten beschleunigten Platzierungsverfahrens
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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -3-
wurde der Platzierungspreis der Neuen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung des Kapitalmarktausschusses auf EUR 36,25 je Neuer Aktie festgelegt. Zu diesem Preis wurden sämtliche Neuen Aktien verkauft. Der Gesellschaft ist aus der Kapitalerhöhung 2016 dadurch ein Brutto-Emissionserlös vor Kosten und Provisionen von rund EUR 515 Mio. zugeflossen. Der Emissionserlös soll in erster Linie der Finanzierung der Wachstumsstrategie der Gesellschaft durch Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen insbesondere im Digitalbereich beitragen. Die Kapitalerhöhung 2016 dient daneben allgemeinen Unternehmenszwecken sowie der Stärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft. Die Kapitalerhöhung 2016 ist am 7. November 2016 mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden. Das Grundkapital der Gesellschaft hat sich hierdurch auf nunmehr EUR 233.000.000,00 erhöht und ist eingeteilt in 233.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Das Genehmigte Kapital 2016 beträgt nach teilweiser Ausnutzung im Rahmen der Kapitalerhöhung 2016 noch EUR 73.316.080,00. Die Neuen Aktien wurden am 7. November 2016 wie die bestehenden Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (_Prime Standard_) sowie am 9. November 2016 zum Handel im regulierten Markt der Börse Luxemburg zugelassen. Die Notierungsaufnahme durch Einbeziehung der Neuen Aktien in die Notierung der bestehenden Aktien der Gesellschaft erfolgte am 9. November 2016. Bei der Festsetzung des Platzierungspreises wurden die Vorgaben des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte Kapital 2016 für den so genannten vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Ausgabepreis für die Neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich dabei am Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel vom 3. November 2016, dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Neuen Aktien, in Höhe von EUR 37,85 orientiert. Gegenüber diesem Kurs enthält der festgesetzte Platzierungspreis von EUR 36,25 je Aktie lediglich einen geringen Abschlag von EUR 1,60 oder rund 4,2 %. Im XETRA-Handel finden grundsätzlich die höchsten Handelsumsätze der Aktie der Gesellschaft statt; bei der erfolgten Preisfestsetzung stellte der Schlusskurs im XETRA-Handel am Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Neuen Aktien somit einen besonders zeitnahen repräsentativen Kurs dar und bildete daher einen geeigneten Referenzpunkt bei der Preisfestsetzung. Der vorgenommene Abschlag von diesem Kurs berücksichtigt die im Rahmen des Platzierungsverfahrens ermittelte aktuelle Marktnachfrage für die Neuen Aktien und trägt in marküblichem Umfang dem allgemeinen Kursänderungsrisiko des Übernehmers börsennotierter Aktien Rechnung. Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Kapitalerhöhung 2016 hat die Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften Gebrauch gemacht. Der Bezugsrechtsausschluss erlaubte es der Gesellschaft, die aus Sicht der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 günstige Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig auszunutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Emissionserlös zu erzielen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber nicht zugelassen. Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Dies macht bei der Preisfestsetzung in der Regel einen höheren Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich und führt daher regelmäßig zu weniger marktnahen Konditionen als eine bezugsrechtsfreie Ausgabe der neu auszugebenden Aktien. Durch die gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für den Bezugsrechtsausschluss, nämlich die Preisfestsetzung nahe am aktuellen Börsenkurs und den auf rund 6,5 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien, wurden andererseits auch die Interessen der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre hatten hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Durch die Ausgabe der Neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre verbunden war. Aus den vorstehenden Erwägungen war der im Rahmen der Kapitalerhöhung 2016 unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2016 vorgenommene Bezugsrechtsauschluss insgesamt angemessen und sachlich gerechtfertigt. Durch Ausgabe der Neuen Aktien mit Gewinnbezugsrecht bereits ab dem 1. Januar 2016 waren die Neuen Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die bestehenden Aktien der Gesellschaft. Dies machte es entbehrlich, den Neuen Aktien für den Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung eine gesonderte Wertpapierkenn-Nummer zuzuweisen. Vielmehr konnten die Neuen Aktien im Anschluss an ihre Zulassung zum Börsenhandel von Vornherein unter der Wertpapierkenn-Nummer der bestehenden Aktien gehandelt werden. Da als Bezugspunkt für die Festsetzung des Platzierungspreises der Börsenpreis der ebenfalls mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2016 ausgestatteten bestehenden Aktien verwendet wurde, war zugleich sichergestellt, dass die Ausstattung der Neuen Aktien mit gleichem Bezugsrecht wie die bestehenden Aktien bei der Preisfestsetzung angemessen berücksichtigt wurde. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts* Der Vorstand erstattet der für den 12. Mai 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung auf Grundlage der zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 10 erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ('*Ermächtigung 2015*'): * Die Ermächtigung 2015 gestattet eine Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre u.a. zur Bedienung von Aktienoptionen, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft ausgegeben wurden. Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Bedienung von Aktienoptionen ist in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 3, 4 und 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG gesetzlich vorgesehen. Dabei erstreckt sich die Ermächtigung 2015 auch auf solche eigene Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erworben wurden. Auf Grundlage der Ermächtigung 2015 wurden von der Gesellschaft im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 27.050 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht zum Bezug von jeweils einer Stückaktie der Gesellschaft verwendet, indem eigene Stückaktien bei Optionsausübung gegen Zahlung des in den Optionsbedingungen festgelegten Ausübungspreises an die jeweiligen Optionsberechtigten veräußert wurden. Dabei erfolgte im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2016 und dem 31. Dezember 2016 eine Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen im Umfang von 6.620 Stück sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger im Umfang von weiteren 20.430 Stück. Im gesamten Geschäftsjahr 2016 wurden insgesamt 342.070 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht zum Bezug von jeweils einer Stückaktie der Gesellschaft verwendet. Neben den vorstehend erwähnten 6.620 Stückaktien, die im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 bis Geschäftsjahresende zur Bedienung von Aktienoptionen eingesetzt wurden, wurden bereits zuvor im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. Juni 2016 weitere 335.450 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet. Es handelte sich dabei jeweils um
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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -4-
Aktienoptionen, die von der Gesellschaft in den Jahren 2010 bzw. 2011 an Mitglieder von Geschäftsführungen abhängiger Konzerngesellschaften sowie weitere ausgewählte Mitarbeiter der Gesellschaft und von ihr abhängiger Konzerngesellschaften ausgegeben worden waren. Nicht ausgeübte Aktienoptionen des Jahres 2009 sind zum 31. Dezember 2015 ersatzlos verfallen. Die Optionen des Jahres 2010 und des Jahres 2011 basieren auf dem Long Term Incentive Plan 2010. Gemäß den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Juni 2010, auf deren Grundlage die Optionsausgabe im Rahmen des Long Term Incentive Plan 2010 erfolgte, entsprach der von den Optionsberechtigten bei Optionsausübung für den Bezug von Aktien jeweils zu zahlende Ausübungspreis bei Aktienoptionen, die im Jahr 2010 ausgegeben wurden, ursprünglich EUR 17,50 je Aktie und bei Aktienoptionen, die im Jahr 2011 ausgegeben wurden, ursprünglich EUR 21,84 je Aktie. Zum Schutz vor Verwässerung des Werts der Aktienoptionen sehen die Optionsbedingungen unter anderem vor, dass im Falle einer Dividendenausschüttung je (Vorzugs-)Aktie, welche 90% des bereinigten Konzernjahresüberschusses je (Vorzugs-)Aktie für das Geschäftsjahr der Dividendenausschüttung übersteigt, der jeweils zu zahlende Ausübungspreis für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung noch nicht ausgeübten Aktienoptionen entsprechend gekürzt wird (sog. Verwässerungsschutz). Um den mit den Aktienoptionen verbundenen wirtschaftlichen Wert geeignet zu begrenzen, sehen die Optionsbedingungen weiter vor, dass sich der Ausübungspreis erhöht, wenn der durchschnittliche volumengewichtete Schlussauktionskurs der Aktie im XETRA-Handel während der letzten 30 Handelstage vor Optionsausübung eine bestimmte Grenze übersteigt (sog. Cap). In diesem Fall erhöht sich der Ausübungspreis um den Betrag, um den der genannte Durchschnittskurs den jeweiligen Cap übersteigt. Bei den im Jahr 2010 ausgegebenen Aktienoptionen führte die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2013 beschlossene Dividende in Höhe von EUR 5,65 je Vorzugsaktie aufgrund der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz zu einer Verminderung des Ausübungspreises von EUR 17,50 je Aktie auf EUR 13,62 je Aktie. Der Cap ist bei den Optionen des Jahres 2010 erreicht, wenn der genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung den Ausübungspreis um mehr als 200 %, mindestens aber um EUR 30,00 übersteigt. Unter Berücksichtigung der erläuterten Änderung des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz lag der Cap für die Optionen des Jahres 2010 bei einem Durchschnittskurs von EUR 43,62. Diese Grenze war bei den Aktienoptionen des Jahres 2010, die im Berichtszeitraum ausgeübt wurden, überschritten, so dass sich der Ausübungspreis bei Ausübung dieser Optionen entsprechend erhöhte und - in Abhängigkeit vom maßgeblichen Durchschnittskurs bei Optionsausübung - zwischen EUR 14,36 und EUR 14,97 betrug. Bei den im Jahr 2011 ausgegebenen Aktienoptionen führte die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2013 beschlossene Dividende in Höhe von EUR 5,65 je Vorzugsaktie aufgrund der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz zu einer Verminderung des Ausübungspreises von EUR 21,84 je Aktie auf EUR 17,96 je Aktie. Der Cap ist bei den Optionen des Jahres 2011 erreicht, wenn der genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung den Ausübungspreis um mehr als 200 %, mindestens aber um EUR 30,00 übersteigt. Unter Berücksichtigung der erläuterten Änderung des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz lag der Cap für die Optionen des Jahres 2011 bei einem Durchschnittskurs von EUR 53,88. Diese Grenze war weder bei den im Jahr 2016 ausgeübten Optionen des Jahres 2011 noch bei den im laufenden Jahr ausgeübten Optionen des Jahres 2011, für die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt wurden, überschritten. Die Aufteilung der im jeweiligen Zeitraum zur Bedienung von Aktienoptionen verwendeten eigenen Aktien auf Aktienoptionen der Jahre 2010 und 2011 sowie der jeweils zugehörige, von den Optionsberechtigten für den Erwerb zu zahlende Ausübungspreis ist in der nachfolgenden Tabelle näher angegeben: *Zeitraum* *1. *30. *seit Jan. Juni 1. Jan. bis 30. bis 2017* Juni 31. 2016* Dez. 2016* *Anzahl Aktien zur 6.000 ----- ------- Bedienung von Aktienoptionen 2010* *Ausübungspreis/Aktie* EUR ----- ------- 14,36 bis EUR 14,97* *Anzahl Aktien zur 329.450 6.620 20.430 Bedienung von Aktienoptionen 2011* *Ausübungspreis/Aktie* EUR EUR EUR 17,96 17,96 17,96 *Gesamtzahl 335.450 6.620 20.430 verwendeter Aktien* * niedrigster und höchster Ausübungspreis aller im jeweiligen Zeitraum ausgeübten Optionen (erhöhter Ausübungspreis wegen Überschreitung des Cap) Die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft erfolgte in Erfüllung entsprechender, mit der Ausgabe der Aktienoptionen eingegangener vertraglicher Verpflichtungen. Die Ermächtigung zur Ausgabe der betreffenden Aktienoptionen wurde von der Hauptversammlung im Rahmen der in früheren Jahren beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien jeweils selbst erteilt. Für ein Unternehmen wie die ProSiebenSat.1 Media SE ist es wesentlich, ein attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten zu können, damit qualifizierte Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden können. Die genannten Aktienoptionsprogramme wurden zu diesem Zweck als Bestandteil einer leistungsgerechten und angemessenen Vergütung aufgelegt und liegen daher, ebenso wie ihre vertragsgemäße Durchführung, im Interesse der Gesellschaft. Die Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung der im Rahmen dieser Aktienoptionsprogramme eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre war daher sachlich gerechtfertigt, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. * Die Ermächtigung 2015 gestattet es auch, eigene Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Personen, die in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen Konzerngesellschaft stehen, sowie Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und/oder Mitgliedern von Geschäftsführungen von ihr abhängiger Konzerngesellschaften oder Dritten, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen, zum Erwerb anzubieten, zu übertragen und/oder eine solche Übertragung zuzusagen. Ein nach diesen Vorgaben gestaltetes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der Gesellschaft ('MyShares') (nachfolgend auch '*Programm*') ist im Geschäftsjahr 2016 aufgelegt worden. Teilnahmeberechtigt an dem Programm sind Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitarbeiter und Organmitglieder der von ihr abhängigen Konzerngesellschaften. Jeder Teilnehmer am Programm (nachstehend auch '*Programmteilnehmer*') ist berechtigt, zunächst bis zu einem festgelegten Höchstbetrag Aktien der Gesellschaft als so genannte Investment-Aktien zu erwerben. Zusätzlich erfolgt bei einem Erwerb von Investment-Aktien die Gewährung eines pauschalen Zuschusses in Form von so genannten Zuschuss-Investment-Aktien (im Wert des maximalen steuerlichen Freibetrags von EUR 360,00), der unter den in den Bedingungen des Programms näher bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurück zu zahlen ist, wenn innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren die im Rahmen des Programms erworbenen Aktien veräußert werden oder das Anstellungsverhältnis des Programmteilnehmers mit der Gesellschaft oder der betreffenden Konzerngesellschaft endet. Nach Erfüllung einer Mindest-Haltefrist für die erworbenen Aktien von drei Jahren erhalten die Programmteilnehmer für eine im Voraus festgelegte Anzahl erworbener Aktien ferner jeweils eine weitere Gratis-Aktie als so genannte Matching-Stock-Aktie. Auf Grundlage der Ermächtigung 2015 wurden von der Gesellschaft im Berichtszeitraum erstmals eigene Aktien auch dazu genutzt, Ansprüche der Programmteilnehmer auf den Erwerb von Investment-Aktien bzw. Zuschuss-Investment-Aktien zu erfüllen. Zu diesem Zweck wurden im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 und dem 31. Dezember 2016 insgesamt 30.929 Stück eigene Aktien als Investment-Aktien zu einem durchschnittlichen Preis von EUR 40,83 je Aktie sowie 16.100 Stück eigene Aktien als entgeltfreie Zuschuss-Investment-Aktien an die Programmteilnehmer ausgegeben. Von den in
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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
diesem Zeitraum verwendeten eigenen Aktien wurde im Januar 2017 eine Aktie an die ProSiebenSat.1 Media SE zurückgebucht. Im Geschäftsjahr 2017 wurden bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen der Programmteilnehmer verwendet. Mit einem derartigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann die Gesellschaft bzw. die jeweilige abhängige Konzerngesellschaft ihren Mitarbeitern bzw. Führungskräften zusätzlich zur regulären Vergütung eine weitere erfolgsbezogene Vergütungskomponente anbieten und hierdurch qualifizierte Mitarbeiter bzw. Führungskräfte halten bzw. gewinnen. Eine langfristige Bindung der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte wird durch die im Programm festgelegte Sperr- und Mindest-Haltefrist erreicht. Eine Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist allerdings nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre für solche Aktien ausgeschlossen wird. Die Verwendung eigener Aktien zu diesem Zweck unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ist sachlich gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der zur Bedienung von Aktienoptionen aus Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft verwendeten eigenen Aktien hat die Gesellschaft damit im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 und der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 27.050 Stück eigene Aktien verwendet. Zu anderen als den oben beschriebenen Zwecken wurden eigene Aktien von der Gesellschaft nicht verwendet. Ein Erwerb eigener Aktien in Ausnutzung der Ermächtigung 2015 oder der vorangehenden Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erfolgte weder im Geschäftsjahr 2016 noch im laufenden Geschäftsjahr im Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 4.169.872 Stück eigene Aktien. *Unterlagen zur Tagesordnung* Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.prosiebensat1.com/investor-relations/hauptversammlung-2017 insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: - die Hauptversammlungseinladung; - der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE jeweils für das Geschäftsjahr 2016; - der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); - folgende Unterlagen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen gemäß Tagesordnungspunkt 7: * die jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge; * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die (zusammengefassten) Lageberichte für die ProSiebenSat.1 Media SE bzw. die ProSiebenSat.1 Media AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; * der Jahresabschluss der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2015 und der Jahresabschluss der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das Geschäftsjahr 2016; * die Eröffnungsbilanzen der ProSiebenSat.1 Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH und der ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH; * die nach § 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE und der jeweiligen Geschäftsführungen der Konzerngesellschaften zu den jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen; - der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 für eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); sowie - der Bericht des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung). Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Medienallee 7, 85774 Unterföhring) während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich an folgende Anschrift zu richten: *ProSiebenSat.1 Media SE* - Aktieninformation - Medienallee 7 85774 Unterföhring Deutschland Telefax: +49 89 9507-1159 Die Unterlagen, welche die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (Tagesordnungspunkt 7) betreffen, liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an während üblicher Geschäftszeiten auch in den Geschäftsräumen der ProSiebenSat.1 Sports GmbH, der ProSiebenSat.1 Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH und der ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH (jeweils: Medienallee 7, 85774 Unterföhring) aus. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 233.000.000,00 und ist eingeteilt in 233.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 233.000.000. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 4.169.872 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis Freitag, den 5. Mai 2017, 24:00 Uhr (Anmeldefrist), unter der folgenden Adresse zugehen *ProSiebenSat.1 Media SE* c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de oder innerhalb der vorstehenden Anmeldefrist elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services über die folgende Internetseite der Gesellschaft erfolgen: http://www.prosiebensat1.com/investor-relations/hauptversammlung-2017 Ein Formular zur Anmeldung sowie die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, werden den Aktionären, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung (Freitag, der 28. April 2017, 00:00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Sollten Aktionäre die Einladungsunterlagen - etwa weil sie an dem für den Versand maßgeblichen Tag noch nicht im Aktienregister eingetragen sind - nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionären auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die oben genannte Anmeldeanschrift zu richten. Den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, oder gegebenenfalls auch unmittelbar ihren Bevollmächtigten, werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt, sofern sie nicht von der Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch gemacht haben (siehe dazu weiter unten). Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung für Aktien, die ihm/ihr nicht gehören, als Aktionär im Aktienregister eingetragen, darf die betreffende Institution das Stimmrecht aus diesen Aktien nur aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers der Aktien ausüben. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (Art. 5 SE-VO i.V.m.
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