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DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-03-30 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439 
ISIN: DE000PSM7770 
 
*Sehr geehrte Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
München, 
 
am Freitag, den 12. Mai 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), 
 
in die Räume der Eisbach-Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern 
   einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in 
   Höhe von EUR 1.863.456.628,50 wird wie folgt 
   verwendet: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende von EUR 1,90     434.777.243,20 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere      EUR 
   Gewinnrücklagen            800.000.000,00 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 
                              628.679.385,30 
                              EUR 
                              1.863.456.628,50 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, 
   den 17. Mai 2017, fällig. 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   insgesamt 4.169.872 eigene Aktien hält, die als 
   solche gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird 
   bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
   beschließen. Von dieser Möglichkeit soll 
   Gebrauch gemacht werden. 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   vorgeschlagene Beschlussfassung bezieht sich 
   auf das derzeit bei der ProSiebenSat.1 Media SE 
   geltende Vergütungssystem für die Mitglieder 
   des Vorstands. Dieses Vergütungssystem ist im 
   Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des 
   zusammengefassten Lageberichts im 
   Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 ab 
   Seite 48 abgedruckt ist. Der Vergütungsbericht 
   mit den vorgenannten Angaben zur Vergütung des 
   Vorstands ist damit auch Bestandteil der unter 
   Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die 
   ab Einberufung der Hauptversammlung zugänglich 
   sind und auch in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht ausliegen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im 
   Vergütungsbericht dargestellte System zur 
   Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
   ProSiebenSat.1 Media SE zu billigen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, 
 
   a. zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht 
      unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2017; und 
   b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis 
      zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung im Jahr 2018 
 
   zu bestellen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen zwischen der 
   ProSiebenSat.1 Media SE und mehreren 
   Konzerngesellschaften* 
 
   Die ProSiebenSat.1 Media SE als herrschende 
   Gesellschaft hat mit den folgenden 
   Konzerngesellschaften jeweils einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen: 
 
   7.1 *ProSiebenSat.1 Zwanzigste 
       Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in 
       Unterföhring, Landkreis München, 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts München unter HRB 231717; 
   7.2 *ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste 
       Verwaltungsgesellschaft* mbH mit Sitz in 
       Unterföhring, Landkreis München, 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts München unter HRB 231745; 
   7.3 *ProSiebenSat.1 Sports GmbH* mit Sitz in 
       Unterföhring, Landkreis München, 
       eingetragen im Handelsregister des 
       Amtsgerichts München unter HRB 226328. 
 
   Die ProSiebenSat.1 Media SE hält jeweils 
   sämtliche Geschäftsanteile an den vorstehend 
   genannten Konzerngesellschaften und ist damit 
   deren jeweilige Alleingesellschafterin. 
 
   Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
   wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE 
   und der jeweiligen Gesellschafterversammlung 
   der Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlungen der 
   Konzerngesellschaften haben dem jeweiligen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   bereits zugestimmt. Die Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge werden erst mit 
   Eintragung in das Handelsregister der 
   jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam. 
 
   Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
   sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des 
   Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE und der 
   Geschäftsführung der jeweiligen 
   Konzerngesellschaft näher erläutert und 
   begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   7.1 Dem Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender 
       Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 
       Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH* 
       mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
       München, als abhängiger Gesellschaft vom 
       13. März 2017 wird zugestimmt. 
   7.2 Dem Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender 
       Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 
       Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft 
       mbH* mit Sitz in Unterföhring, Landkreis 
       München, als abhängiger Gesellschaft vom 
       13. März 2017 wird zugestimmt. 
   7.3 Dem Beherrschungs- und 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       ProSiebenSat.1 Media SE als herrschender 
       Gesellschaft und der *ProSiebenSat.1 
       Sports GmbH* mit Sitz in Unterföhring, 
       Landkreis München, als abhängiger 
       Gesellschaft vom 13. März 2017 wird 
       zugestimmt. 
 
   Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
   zwischen der ProSiebenSat.1 Media SE 
   (nachfolgend als Organträger bezeichnet) und 
   den vorstehend genannten Konzerngesellschaften 
   (nachfolgend als Organgesellschaft bezeichnet) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -2-

haben jeweils den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   _§ 1_ 
   _Leitung und Weisung_ 
 
   1. Unbeschadet ihrer rechtlichen 
      Selbständigkeit unterstellt sich die 
      Organgesellschaft der Leitung durch den 
      Organträger. 
   2. Der Organträger ist innerhalb der 
      gesetzlichen Grenzen berechtigt, in 
      Ausübung seiner Leitungsbefugnis für die 
      Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft 
      Entscheidungen über die Geschäftspolitik 
      zu treffen, generelle Richtlinien zu 
      erlassen und Weisungen im Einzelfall zu 
      erteilen. 
   3. Die Eigenverantwortlichkeit der 
      Geschäftsführer der Organgesellschaft für 
      die Einhaltung der gesetzlichen 
      Vorschriften bleibt unberührt. 
 
   _§ 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
      ihren ganzen nach den maßgeblichen 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn, der sich unter 
      Berücksichtigung von Abs. 2 ergibt, unter 
      sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG 
      an den Organträger abzuführen. 
   2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      des Organträgers Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss insoweit in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
      einstellen, als dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des 
      Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
      eines Fehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. 
   3. Die Abführung von Erträgen aus der 
      Auflösung sonstiger Rücklagen - auch 
      soweit sie während der Vertragsdauer 
      gebildet wurden - oder ihre Heranziehung 
      zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
      ist ausgeschlossen; gleiches gilt für 
      einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
      vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
   _§ 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   Für die Verlustübernahme gelten die 
   Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
   gültigen Fassung entsprechend. 
 
   _§ 4_ 
   _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Hauptversammlung bei dem 
      Organträger und der 
      Gesellschafterversammlung bei der 
      Organgesellschaft abgeschlossen und wird 
      mit Eintragung im Handelsregister der 
      Organgesellschaft wirksam. 
   2. Die Gewinnabführungsverpflichtung 
      gemäß § 2 und die 
      Verlustausgleichspflicht gemäß § 3 
      des Vertrags gelten erstmals ab Beginn 
      des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft, in dem der Vertrag 
      nach Abs. 1 wirksam wird. Im Übrigen 
      gilt der Vertrag ab seiner Eintragung im 
      Handelsregister. 
   3. Der Vertrag kann mit einer 
      Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum 
      Ende des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft gekündigt werden, 
      frühestens jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres, welches mindestens fünf 
      (5) volle Zeitjahre nach Beginn des 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
      dem dieser Vertrag nach Abs. 1 wirksam 
      wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich jeweils 
      bis zum Ende des darauf folgenden 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
   4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags 
      aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
      wichtiger Grund gilt insbesondere das 
      Entfallen der finanziellen Eingliederung 
      i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 
      (beispielsweise aufgrund Abtretung der 
      Anteile bzw. eines entsprechenden Teils 
      der Anteile an der Organgesellschaft 
      durch den Organträger), die 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Organgesellschaft oder des 
      Organträgers und die Umwandlung der 
      Organgesellschaft in eine Rechtsform, die 
      nicht Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 17 
      KStG sein kann. 
   5. Die Kündigung hat schriftlich zu 
      erfolgen. 
 
   _§ 5_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen dem 
      Organträger und der Organgesellschaft 
      getroffenen Bestimmungen, die sich auf 
      die Beherrschung sowie die 
      Gewinnabführung und Verlustübernahme 
      beziehen. Nebenabreden hierzu bestehen 
      nicht und haben keine Gültigkeit. 
   2. Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrages bedürfen der Schriftform, 
      soweit nicht eine strengere Form 
      gesetzlich vorgeschrieben ist. 
   3. Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
      beziehen sich auf die in Bezug genommenen 
      gesetzlichen Bestimmungen in ihrer 
      jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
      insbesondere für die Verweisungen auf § 
      301 AktG (Höchstbetrag der 
      Gewinnabführung) und § 302 AktG 
      (Verlustübernahme). 
   4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise unwirksam und/oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Wirksamkeit bzw. 
      Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen 
      nicht. Jede unwirksame bzw. 
      undurchführbare Bestimmung ist durch 
      diejenige wirksame und durchführbare 
      Bestimmung zu ersetzen, die dem 
      wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen 
      bzw. undurchführbaren Regelung so nahe 
      wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei 
      Lücken im Vertrag. 
   5. Die Kosten dieses Vertrages trägt der 
      Organträger. 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016 für eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des 
Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Mai 2017 einberufenen 
Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen 
Bericht zu der im November 2016 erfolgten Kapitalerhöhung aus 
genehmigtem Kapital mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre: 
 
Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 30. Juni 2021 (einschließlich) gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf 
den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
Das Genehmigte Kapital 2016 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
der Gesellschaft vom 30. Juni 2016 geschaffen und ist mit Eintragung 
im Handelsregister der Gesellschaft am 14. Juli 2016 wirksam geworden. 
Es hatte bei Erteilung ein Volumen von insgesamt EUR 87.518.880,00. 
 
Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2016 ist unter anderem gemäß 
§ 4 Abs. 4 lit. b der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung des 
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen 
gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der 
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die 
in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (so genannter vereinfachter 
Ausschluss des Bezugsrechts). 
 
Für die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016 ist ein vom Aufsichtsrat im Jahr 2016 
eingesetzter ständiger Ausschuss aus fünf Mitgliedern zuständig (der 
'*Kapitalmarktausschuss*'). 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. November 2016 mit Zustimmung 
des Kapitalmarktausschusses des Aufsichtsrats vom gleichen Tag 
beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 von EUR 218.797.200,00 um EUR 
14.202.800,00 durch Ausgabe von 14.202.800 neuen, auf den Namen 
lautenden Stückaktien (die '*Neuen Aktien*') gegen Bareinlage auf EUR 
233.000.000,00 zu erhöhen (die '*Kapitalerhöhung 2016*'). Das 
Bezugsrecht der Aktionäre wurde gemäß § 4 Abs. 4 lit. b der 
Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Neuen Aktien sind ab dem 
1. Januar 2016 dividendenberechtigt. 
 
Die Kapitalerhöhung 2016 entspricht einer Erhöhung des im Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
um rund 6,5 %. Die im Genehmigten Kapital 2016 vorgesehene 
Volumenbegrenzung für Aktien, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
wurde somit eingehalten; auf diese Volumenbegrenzung anzurechnende 
Maßnahmen waren von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen 
worden. 
 
Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien wurde 
ausschließlich die UniCredit Bank AG, München, zugelassen, die 
von der Gesellschaft mit der technischen Abwicklung der 
Kapitalerhöhung beauftragt worden war. Die Neuen Aktien wurden am 
Abend des 3. November 2016 im Rahmen einer prospektfreien 
Privatplatzierung mittels eines beschleunigten Platzierungsverfahrens 
(sog. Accelerated Bookbuilding) institutionellen Investoren angeboten. 
Mit der Platzierung waren die UniCredit Bank AG und Goldman Sachs 
International, London, beauftragt. 
 
Auf Grundlage des durchgeführten beschleunigten Platzierungsverfahrens 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -3-

wurde der Platzierungspreis der Neuen Aktien vom Vorstand mit 
Zustimmung des Kapitalmarktausschusses auf EUR 36,25 je Neuer Aktie 
festgelegt. Zu diesem Preis wurden sämtliche Neuen Aktien verkauft. 
Der Gesellschaft ist aus der Kapitalerhöhung 2016 dadurch ein 
Brutto-Emissionserlös vor Kosten und Provisionen von rund EUR 515 Mio. 
zugeflossen. Der Emissionserlös soll in erster Linie der Finanzierung 
der Wachstumsstrategie der Gesellschaft durch Erwerb von Unternehmen 
und Unternehmensbeteiligungen insbesondere im Digitalbereich 
beitragen. Die Kapitalerhöhung 2016 dient daneben allgemeinen 
Unternehmenszwecken sowie der Stärkung der Kapitalbasis der 
Gesellschaft. 
 
Die Kapitalerhöhung 2016 ist am 7. November 2016 mit Eintragung ihrer 
Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden. Das 
Grundkapital der Gesellschaft hat sich hierdurch auf nunmehr EUR 
233.000.000,00 erhöht und ist eingeteilt in 233.000.000 auf den Namen 
lautende Stückaktien. Das Genehmigte Kapital 2016 beträgt nach 
teilweiser Ausnutzung im Rahmen der Kapitalerhöhung 2016 noch EUR 
73.316.080,00. 
 
Die Neuen Aktien wurden am 7. November 2016 wie die bestehenden Aktien 
der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung im Teilbereich des 
regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (_Prime 
Standard_) sowie am 9. November 2016 zum Handel im regulierten Markt 
der Börse Luxemburg zugelassen. Die Notierungsaufnahme durch 
Einbeziehung der Neuen Aktien in die Notierung der bestehenden Aktien 
der Gesellschaft erfolgte am 9. November 2016. 
 
Bei der Festsetzung des Platzierungspreises wurden die Vorgaben des § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte 
Kapital 2016 für den so genannten vereinfachten Ausschluss des 
Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von 
bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der 
Ausgabepreis für die Neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der 
Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Vorstand und 
Aufsichtsrat haben sich dabei am Schlusskurs der Aktie der 
Gesellschaft im XETRA-Handel vom 3. November 2016, dem Tag der 
Beschlussfassung über die Ausgabe der Neuen Aktien, in Höhe von EUR 
37,85 orientiert. Gegenüber diesem Kurs enthält der festgesetzte 
Platzierungspreis von EUR 36,25 je Aktie lediglich einen geringen 
Abschlag von EUR 1,60 oder rund 4,2 %. Im XETRA-Handel finden 
grundsätzlich die höchsten Handelsumsätze der Aktie der Gesellschaft 
statt; bei der erfolgten Preisfestsetzung stellte der Schlusskurs im 
XETRA-Handel am Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Neuen 
Aktien somit einen besonders zeitnahen repräsentativen Kurs dar und 
bildete daher einen geeigneten Referenzpunkt bei der Preisfestsetzung. 
Der vorgenommene Abschlag von diesem Kurs berücksichtigt die im Rahmen 
des Platzierungsverfahrens ermittelte aktuelle Marktnachfrage für die 
Neuen Aktien und trägt in marküblichem Umfang dem allgemeinen 
Kursänderungsrisiko des Übernehmers börsennotierter Aktien 
Rechnung. 
 
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der 
Kapitalerhöhung 2016 hat die Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen börsennotierter 
Gesellschaften Gebrauch gemacht. Der Bezugsrechtsausschluss erlaubte 
es der Gesellschaft, die aus Sicht der Verwaltung zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
günstige Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme 
kurzfristig auszunutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen 
möglichst hohen Emissionserlös zu erzielen. Die bei Einräumung eines 
Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 
Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen 
Marktverhältnisse demgegenüber nicht zugelassen. Hinzu kommt, dass bei 
Einräumung eines Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis spätestens 
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs. 
2 Satz 2 AktG). Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung 
und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der Volatilität der 
Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere 
Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Dies 
macht bei der Preisfestsetzung in der Regel einen höheren 
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich und 
führt daher regelmäßig zu weniger marktnahen Konditionen als eine 
bezugsrechtsfreie Ausgabe der neu auszugebenden Aktien. Durch die 
gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für den 
Bezugsrechtsausschluss, nämlich die Preisfestsetzung nahe am aktuellen 
Börsenkurs und den auf rund 6,5 % des bisherigen Grundkapitals 
beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen 
Aktien, wurden andererseits auch die Interessen der vom Bezugsrecht 
ausgeschlossenen Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre hatten 
hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an 
der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren 
Bedingungen aufrecht zu erhalten. Durch die Ausgabe der Neuen Aktien 
nahe am aktuellen Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass mit der 
Kapitalerhöhung keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der 
Beteiligung der Aktionäre verbunden war. Aus den vorstehenden 
Erwägungen war der im Rahmen der Kapitalerhöhung 2016 unter Beachtung 
der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2016 vorgenommene 
Bezugsrechtsauschluss insgesamt angemessen und sachlich 
gerechtfertigt. 
 
Durch Ausgabe der Neuen Aktien mit Gewinnbezugsrecht bereits ab dem 1. 
Januar 2016 waren die Neuen Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben 
Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die bestehenden Aktien der 
Gesellschaft. Dies machte es entbehrlich, den Neuen Aktien für den 
Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung eine 
gesonderte Wertpapierkenn-Nummer zuzuweisen. Vielmehr konnten die 
Neuen Aktien im Anschluss an ihre Zulassung zum Börsenhandel von 
Vornherein unter der Wertpapierkenn-Nummer der bestehenden Aktien 
gehandelt werden. Da als Bezugspunkt für die Festsetzung des 
Platzierungspreises der Börsenpreis der ebenfalls mit 
Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2016 ausgestatteten bestehenden 
Aktien verwendet wurde, war zugleich sichergestellt, dass die 
Ausstattung der Neuen Aktien mit gleichem Bezugsrecht wie die 
bestehenden Aktien bei der Preisfestsetzung angemessen berücksichtigt 
wurde. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung eigener 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 12. Mai 2017 einberufenen 
Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen 
Bericht über die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre im Zeitraum seit der letzten 
Hauptversammlung auf Grundlage der zuletzt durch Beschluss der 
Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 10 erteilten 
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien ('*Ermächtigung 2015*'): 
 
* Die Ermächtigung 2015 gestattet eine 
  Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre u.a. zur Bedienung 
  von Aktienoptionen, die im Rahmen von 
  Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft 
  ausgegeben wurden. Die Möglichkeit der 
  Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts für die Bedienung von 
  Aktienoptionen ist in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
  AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 3, 4 und 
  193 Abs. 2 Nr. 4 AktG gesetzlich vorgesehen. 
  Dabei erstreckt sich die Ermächtigung 2015 
  auch auf solche eigene Aktien, die aufgrund 
  früherer Ermächtigungen der Hauptversammlung 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb 
  eigener Aktien erworben wurden. 
 
  Auf Grundlage der Ermächtigung 2015 wurden von 
  der Gesellschaft im Zeitraum seit der letzten 
  Hauptversammlung am 30. Juni 2016 bis zum 
  Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
  der diesjährigen Hauptversammlung im 
  Bundesanzeiger insgesamt 27.050 Stück eigene 
  Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit 
  dem Recht zum Bezug von jeweils einer 
  Stückaktie der Gesellschaft verwendet, indem 
  eigene Stückaktien bei Optionsausübung gegen 
  Zahlung des in den Optionsbedingungen 
  festgelegten Ausübungspreises an die 
  jeweiligen Optionsberechtigten veräußert 
  wurden. 
 
  Dabei erfolgte im Zeitraum zwischen dem 30. 
  Juni 2016 und dem 31. Dezember 2016 eine 
  Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von 
  Aktienoptionen im Umfang von 6.620 Stück sowie 
  im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur 
  Bekanntmachung der Einberufung der 
  diesjährigen Hauptversammlung im 
  Bundesanzeiger im Umfang von weiteren 20.430 
  Stück. 
 
  Im gesamten Geschäftsjahr 2016 wurden 
  insgesamt 342.070 Stück eigene Aktien zur 
  Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht zum 
  Bezug von jeweils einer Stückaktie der 
  Gesellschaft verwendet. Neben den vorstehend 
  erwähnten 6.620 Stückaktien, die im Zeitraum 
  seit der letzten Hauptversammlung am 30. Juni 
  2016 bis Geschäftsjahresende zur Bedienung von 
  Aktienoptionen eingesetzt wurden, wurden 
  bereits zuvor im Zeitraum zwischen dem 1. 
  Januar 2016 und dem 30. Juni 2016 weitere 
  335.450 Stück eigene Aktien zur Bedienung von 
  Aktienoptionen verwendet. 
 
  Es handelte sich dabei jeweils um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -4-

Aktienoptionen, die von der Gesellschaft in 
  den Jahren 2010 bzw. 2011 an Mitglieder von 
  Geschäftsführungen abhängiger 
  Konzerngesellschaften sowie weitere 
  ausgewählte Mitarbeiter der Gesellschaft und 
  von ihr abhängiger Konzerngesellschaften 
  ausgegeben worden waren. Nicht ausgeübte 
  Aktienoptionen des Jahres 2009 sind zum 31. 
  Dezember 2015 ersatzlos verfallen. Die 
  Optionen des Jahres 2010 und des Jahres 2011 
  basieren auf dem Long Term Incentive Plan 
  2010. 
 
  Gemäß den Vorgaben der Ermächtigung der 
  Hauptversammlung vom 29. Juni 2010, auf deren 
  Grundlage die Optionsausgabe im Rahmen des 
  Long Term Incentive Plan 2010 erfolgte, 
  entsprach der von den Optionsberechtigten bei 
  Optionsausübung für den Bezug von Aktien 
  jeweils zu zahlende Ausübungspreis bei 
  Aktienoptionen, die im Jahr 2010 ausgegeben 
  wurden, ursprünglich EUR 17,50 je Aktie und 
  bei Aktienoptionen, die im Jahr 2011 
  ausgegeben wurden, ursprünglich EUR 21,84 je 
  Aktie. 
 
  Zum Schutz vor Verwässerung des Werts der 
  Aktienoptionen sehen die Optionsbedingungen 
  unter anderem vor, dass im Falle einer 
  Dividendenausschüttung je (Vorzugs-)Aktie, 
  welche 90% des bereinigten 
  Konzernjahresüberschusses je (Vorzugs-)Aktie 
  für das Geschäftsjahr der 
  Dividendenausschüttung übersteigt, der jeweils 
  zu zahlende Ausübungspreis für die zum 
  Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
  Hauptversammlung über die 
  Dividendenausschüttung noch nicht ausgeübten 
  Aktienoptionen entsprechend gekürzt wird (sog. 
  Verwässerungsschutz). Um den mit den 
  Aktienoptionen verbundenen wirtschaftlichen 
  Wert geeignet zu begrenzen, sehen die 
  Optionsbedingungen weiter vor, dass sich der 
  Ausübungspreis erhöht, wenn der 
  durchschnittliche volumengewichtete 
  Schlussauktionskurs der Aktie im XETRA-Handel 
  während der letzten 30 Handelstage vor 
  Optionsausübung eine bestimmte Grenze 
  übersteigt (sog. Cap). In diesem Fall erhöht 
  sich der Ausübungspreis um den Betrag, um den 
  der genannte Durchschnittskurs den jeweiligen 
  Cap übersteigt. 
 
  Bei den im Jahr 2010 ausgegebenen 
  Aktienoptionen führte die von der 
  Hauptversammlung am 23. Juli 2013 beschlossene 
  Dividende in Höhe von EUR 5,65 je Vorzugsaktie 
  aufgrund der Bestimmungen zum 
  Verwässerungsschutz zu einer Verminderung des 
  Ausübungspreises von EUR 17,50 je Aktie auf 
  EUR 13,62 je Aktie. Der Cap ist bei den 
  Optionen des Jahres 2010 erreicht, wenn der 
  genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung 
  den Ausübungspreis um mehr als 200 %, 
  mindestens aber um EUR 30,00 übersteigt. Unter 
  Berücksichtigung der erläuterten Änderung 
  des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen 
  zum Verwässerungsschutz lag der Cap für die 
  Optionen des Jahres 2010 bei einem 
  Durchschnittskurs von EUR 43,62. Diese Grenze 
  war bei den Aktienoptionen des Jahres 2010, 
  die im Berichtszeitraum ausgeübt wurden, 
  überschritten, so dass sich der Ausübungspreis 
  bei Ausübung dieser Optionen entsprechend 
  erhöhte und - in Abhängigkeit vom 
  maßgeblichen Durchschnittskurs bei 
  Optionsausübung - zwischen EUR 14,36 und EUR 
  14,97 betrug. 
 
  Bei den im Jahr 2011 ausgegebenen 
  Aktienoptionen führte die von der 
  Hauptversammlung am 23. Juli 2013 beschlossene 
  Dividende in Höhe von EUR 5,65 je Vorzugsaktie 
  aufgrund der Bestimmungen zum 
  Verwässerungsschutz zu einer Verminderung des 
  Ausübungspreises von EUR 21,84 je Aktie auf 
  EUR 17,96 je Aktie. Der Cap ist bei den 
  Optionen des Jahres 2011 erreicht, wenn der 
  genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung 
  den Ausübungspreis um mehr als 200 %, 
  mindestens aber um EUR 30,00 übersteigt. Unter 
  Berücksichtigung der erläuterten Änderung 
  des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen 
  zum Verwässerungsschutz lag der Cap für die 
  Optionen des Jahres 2011 bei einem 
  Durchschnittskurs von EUR 53,88. Diese Grenze 
  war weder bei den im Jahr 2016 ausgeübten 
  Optionen des Jahres 2011 noch bei den im 
  laufenden Jahr ausgeübten Optionen des Jahres 
  2011, für die bis zum Zeitpunkt der 
  Bekanntmachung der Einberufung der 
  diesjährigen Hauptversammlung im 
  Bundesanzeiger eigene Aktien zur Bedienung 
  eingesetzt wurden, überschritten. 
 
  Die Aufteilung der im jeweiligen Zeitraum zur 
  Bedienung von Aktienoptionen verwendeten 
  eigenen Aktien auf Aktienoptionen der Jahre 
  2010 und 2011 sowie der jeweils zugehörige, 
  von den Optionsberechtigten für den Erwerb zu 
  zahlende Ausübungspreis ist in der 
  nachfolgenden Tabelle näher angegeben: 
 
                         *Zeitraum* 
                         *1.     *30.  *seit 
                         Jan.    Juni  1. Jan. 
                         bis 30. bis   2017* 
                         Juni    31. 
                         2016*   Dez. 
                                 2016* 
  *Anzahl Aktien zur     6.000   ----- ------- 
  Bedienung von 
  Aktienoptionen 2010* 
  *Ausübungspreis/Aktie* EUR     ----- ------- 
                         14,36 
                         bis EUR 
                         14,97* 
  *Anzahl Aktien zur     329.450 6.620 20.430 
  Bedienung von 
  Aktienoptionen 2011* 
  *Ausübungspreis/Aktie* EUR     EUR   EUR 
                         17,96   17,96 17,96 
  *Gesamtzahl            335.450 6.620 20.430 
  verwendeter Aktien* 
 
  * niedrigster und höchster Ausübungspreis 
  aller im jeweiligen Zeitraum ausgeübten 
  Optionen (erhöhter Ausübungspreis wegen 
  Überschreitung des Cap) 
 
  Die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung 
  der Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft 
  erfolgte in Erfüllung entsprechender, mit der 
  Ausgabe der Aktienoptionen eingegangener 
  vertraglicher Verpflichtungen. Die 
  Ermächtigung zur Ausgabe der betreffenden 
  Aktienoptionen wurde von der Hauptversammlung 
  im Rahmen der in früheren Jahren beschlossenen 
  Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung 
  eigener Aktien jeweils selbst erteilt. Für ein 
  Unternehmen wie die ProSiebenSat.1 Media SE 
  ist es wesentlich, ein attraktives, 
  erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten zu 
  können, damit qualifizierte Mitarbeiter 
  gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen 
  gebunden werden können. Die genannten 
  Aktienoptionsprogramme wurden zu diesem Zweck 
  als Bestandteil einer leistungsgerechten und 
  angemessenen Vergütung aufgelegt und liegen 
  daher, ebenso wie ihre vertragsgemäße 
  Durchführung, im Interesse der Gesellschaft. 
  Die Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung 
  der im Rahmen dieser Aktienoptionsprogramme 
  eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
  Aktionäre war daher sachlich gerechtfertigt, 
  angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
  geboten. 
* Die Ermächtigung 2015 gestattet es auch, 
  eigene Aktien im Rahmen von 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Personen, 
  die in einem Arbeits- oder 
  Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder 
  einer von ihr abhängigen Konzerngesellschaft 
  stehen, sowie Mitgliedern des Vorstands der 
  Gesellschaft und/oder Mitgliedern von 
  Geschäftsführungen von ihr abhängiger 
  Konzerngesellschaften oder Dritten, die diesen 
  Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder 
  die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien 
  überlassen, zum Erwerb anzubieten, zu 
  übertragen und/oder eine solche 
  Übertragung zuzusagen. 
 
  Ein nach diesen Vorgaben gestaltetes 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der 
  Gesellschaft ('MyShares') (nachfolgend auch 
  '*Programm*') ist im Geschäftsjahr 2016 
  aufgelegt worden. Teilnahmeberechtigt an dem 
  Programm sind Mitarbeiter der Gesellschaft 
  sowie Mitarbeiter und Organmitglieder der von 
  ihr abhängigen Konzerngesellschaften. Jeder 
  Teilnehmer am Programm (nachstehend auch 
  '*Programmteilnehmer*') ist berechtigt, 
  zunächst bis zu einem festgelegten 
  Höchstbetrag Aktien der Gesellschaft als so 
  genannte Investment-Aktien zu erwerben. 
  Zusätzlich erfolgt bei einem Erwerb von 
  Investment-Aktien die Gewährung eines 
  pauschalen Zuschusses in Form von so genannten 
  Zuschuss-Investment-Aktien (im Wert des 
  maximalen steuerlichen Freibetrags von EUR 
  360,00), der unter den in den Bedingungen des 
  Programms näher bestimmten Voraussetzungen 
  ganz oder teilweise zurück zu zahlen ist, wenn 
  innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren die 
  im Rahmen des Programms erworbenen Aktien 
  veräußert werden oder das 
  Anstellungsverhältnis des Programmteilnehmers 
  mit der Gesellschaft oder der betreffenden 
  Konzerngesellschaft endet. Nach Erfüllung 
  einer Mindest-Haltefrist für die erworbenen 
  Aktien von drei Jahren erhalten die 
  Programmteilnehmer für eine im Voraus 
  festgelegte Anzahl erworbener Aktien ferner 
  jeweils eine weitere Gratis-Aktie als so 
  genannte Matching-Stock-Aktie. 
 
  Auf Grundlage der Ermächtigung 2015 wurden von 
  der Gesellschaft im Berichtszeitraum erstmals 
  eigene Aktien auch dazu genutzt, Ansprüche der 
  Programmteilnehmer auf den Erwerb von 
  Investment-Aktien bzw. 
  Zuschuss-Investment-Aktien zu erfüllen. Zu 
  diesem Zweck wurden im Zeitraum seit der 
  letzten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 und 
  dem 31. Dezember 2016 insgesamt 30.929 Stück 
  eigene Aktien als Investment-Aktien zu einem 
  durchschnittlichen Preis von EUR 40,83 je 
  Aktie sowie 16.100 Stück eigene Aktien als 
  entgeltfreie Zuschuss-Investment-Aktien an die 
  Programmteilnehmer ausgegeben. Von den in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

diesem Zeitraum verwendeten eigenen Aktien 
  wurde im Januar 2017 eine Aktie an die 
  ProSiebenSat.1 Media SE zurückgebucht. Im 
  Geschäftsjahr 2017 wurden bis zum Zeitpunkt 
  der Bekanntmachung der Einberufung der 
  diesjährigen Hauptversammlung im 
  Bundesanzeiger keine eigenen Aktien zur 
  Erfüllung von Ansprüchen der 
  Programmteilnehmer verwendet. 
 
  Mit einem derartigen 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann die 
  Gesellschaft bzw. die jeweilige abhängige 
  Konzerngesellschaft ihren Mitarbeitern bzw. 
  Führungskräften zusätzlich zur regulären 
  Vergütung eine weitere erfolgsbezogene 
  Vergütungskomponente anbieten und hierdurch 
  qualifizierte Mitarbeiter bzw. Führungskräfte 
  halten bzw. gewinnen. Eine langfristige 
  Bindung der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte 
  wird durch die im Programm festgelegte Sperr- 
  und Mindest-Haltefrist erreicht. Eine 
  Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von 
  Ansprüchen aus dem 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist allerdings 
  nur möglich, wenn das Bezugsrecht der 
  Aktionäre für solche Aktien ausgeschlossen 
  wird. Die Verwendung eigener Aktien zu diesem 
  Zweck unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
  Aktionäre liegt daher im Interesse der 
  Gesellschaft und ist sachlich gerechtfertigt. 
 
  Unter Berücksichtigung der zur Bedienung von 
  Aktienoptionen aus Aktienoptionsprogrammen der 
  Gesellschaft verwendeten eigenen Aktien hat 
  die Gesellschaft damit im Zeitraum seit der 
  letzten Hauptversammlung am 30. Juni 2016 und 
  der Bekanntmachung der Einberufung der 
  diesjährigen Hauptversammlung im 
  Bundesanzeiger insgesamt 27.050 Stück eigene 
  Aktien verwendet. Zu anderen als den oben 
  beschriebenen Zwecken wurden eigene Aktien von 
  der Gesellschaft nicht verwendet. 
 
  Ein Erwerb eigener Aktien in Ausnutzung der 
  Ermächtigung 2015 oder der vorangehenden 
  Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
  AktG erfolgte weder im Geschäftsjahr 2016 noch 
  im laufenden Geschäftsjahr im Zeitraum bis zur 
  Bekanntmachung der Einberufung der 
  diesjährigen Hauptversammlung im 
  Bundesanzeiger. 
 
  Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
  Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung 
  im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft 
  insgesamt 4.169.872 Stück eigene Aktien. 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
 http://www.prosiebensat1.com/investor-relations/hauptversammlung-2017 
 
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
- die Hauptversammlungseinladung; 
- der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss sowie der 
  zusammengefasste Lagebericht für die 
  ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern 
  einschließlich der Erläuterungen zu den 
  Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
  HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der 
  ProSiebenSat.1 Media SE jeweils für das 
  Geschäftsjahr 2016; 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung); 
- folgende Unterlagen zu den Beherrschungs- und 
  Gewinnabführungsverträgen gemäß 
  Tagesordnungspunkt 7: 
 
  * die jeweiligen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsverträge; 
  * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
    sowie die (zusammengefassten) Lageberichte 
    für die ProSiebenSat.1 Media SE bzw. die 
    ProSiebenSat.1 Media AG und den Konzern 
    für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 
    2016; 
  * der Jahresabschluss der ProSiebenSat.1 
    Sports GmbH für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 
    2015 und der Jahresabschluss der 
    ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das 
    Geschäftsjahr 2016; 
  * die Eröffnungsbilanzen der ProSiebenSat.1 
    Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH und 
    der ProSiebenSat.1 Einundzwanzigste 
    Verwaltungsgesellschaft mbH; 
  * die nach § 293a AktG erstatteten 
    gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
    ProSiebenSat.1 Media SE und der jeweiligen 
    Geschäftsführungen der 
    Konzerngesellschaften zu den jeweiligen 
    Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsverträgen; 
- der Bericht des Vorstands an die 
  Hauptversammlung zur Ausnutzung des 
  Genehmigten Kapitals 2016 für eine 
  Kapitalerhöhung mit Ausschluss des 
  Bezugsrechts (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung); sowie 
- der Bericht des Vorstands zur Verwendung 
  eigener Aktien unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung). 
 
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab 
Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft (Medienallee 7, 85774 Unterföhring) während üblicher 
Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die 
vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei 
zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich an folgende 
Anschrift zu richten: 
 
 *ProSiebenSat.1 Media SE* 
 - Aktieninformation - 
 Medienallee 7 
 85774 Unterföhring 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 9507-1159 
 
Die Unterlagen, welche die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
(Tagesordnungspunkt 7) betreffen, liegen von der Einberufung der 
Hauptversammlung an während üblicher Geschäftszeiten auch in den 
Geschäftsräumen der ProSiebenSat.1 Sports GmbH, der ProSiebenSat.1 
Zwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH und der ProSiebenSat.1 
Einundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH (jeweils: Medienallee 7, 
85774 Unterföhring) aus. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
EUR 233.000.000,00 und ist eingeteilt in 233.000.000 auf den Namen 
lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der 
Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt damit im 
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger 233.000.000. 
 
Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 4.169.872 eigene 
Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte 
ausgeübt werden. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung angemeldet haben. 
 
Die Anmeldung zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts muss in 
deutscher oder englischer Sprache in Textform erfolgen und der 
Gesellschaft spätestens bis Freitag, den 5. Mai 2017, 24:00 Uhr 
(Anmeldefrist), unter der folgenden Adresse zugehen 
 
 *ProSiebenSat.1 Media SE* 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
oder innerhalb der vorstehenden Anmeldefrist elektronisch unter 
Nutzung des passwortgeschützten Online-Services über die folgende 
Internetseite der Gesellschaft erfolgen: 
 
 http://www.prosiebensat1.com/investor-relations/hauptversammlung-2017 
 
Ein Formular zur Anmeldung sowie die persönlichen Zugangsdaten, die 
für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, werden den 
Aktionären, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der 
Hauptversammlung (Freitag, der 28. April 2017, 00:00 Uhr) im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der 
Einladung zur Hauptversammlung übersandt. 
 
Sollten Aktionäre die Einladungsunterlagen - etwa weil sie an dem für 
den Versand maßgeblichen Tag noch nicht im Aktienregister 
eingetragen sind - nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den 
betreffenden Aktionären auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes 
Verlangen ist an die oben genannte Anmeldeanschrift zu richten. 
 
Den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, oder gegebenenfalls 
auch unmittelbar ihren Bevollmächtigten, werden nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten zur Hauptversammlung 
zugesandt, sofern sie nicht von der Möglichkeit der Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch 
gemacht haben (siehe dazu weiter unten). Die Eintrittskarten sind 
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. 
Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne 
Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt. 
 
Ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, 
einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
gleichgestellte Person oder Personenvereinigung für Aktien, die 
ihm/ihr nicht gehören, als Aktionär im Aktienregister eingetragen, 
darf die betreffende Institution das Stimmrecht aus diesen Aktien nur 
aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers der Aktien ausüben. 
 
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die 
Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei 
verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, 
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (Art. 5 SE-VO i.V.m. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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