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DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.05.2017 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
paragon Aktiengesellschaft Delbrück ISIN DE0005558696 WKN 555869 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *10. Mai 2017, um 10:00 Uhr 
in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück* 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon 
   AG, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte 
   für die paragon AG und den paragon-Konzern jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2016, des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
   AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses 
   zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über unsere Internetseite 
   unter 
 
   http://www.paragon.ag/investoren/hauptversammlung/2017.html 
 
   zugänglich. Auf Anfrage wird jedem Aktionär ein Exemplar 
   zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2016 in 
   Höhe von EUR 1.379.069,79 wie folgt zu verwenden: 
 
   a. Ausschüttung einer       EUR 1.131.566,50 
      Dividende in Höhe von 
      EUR 0,25 je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie: 
   b. Einstellung in die       EUR 0,00 
      Gewinnrücklage: 
   c. Vortrag des Restbetrags  EUR 247.503,29 
      auf neue Rechnung: 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf 
   ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 
   58 Abs. 4 Satz 2 AktG). 
   Die Dividende ist daher am *15. Mai 2017* fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum 
   Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 
   WpHG für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2017 
   gewählt. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals 2016/I und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Da die Gesellschaft das bestehende und in § 5 Abs. 6 der 
   Satzung geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2016/I) im Oktober 2016 im Umfang von EUR 411.478 im Wege 
   des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses ausgenutzt hat 
   und um den möglichen finanziellen Handlungsspielraum der 
   Gesellschaft zu erweitern, soll das bestehende genehmigte 
   Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in 
   Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags von EUR 
   2.263.133 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a. Das bestehende genehmigte Kapital 2016/I 
      gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird 
      aufgehoben. 
   b. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      bis einschließlich zum 9. Mai 2022 einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      2.263.133,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      durch Ausgabe von bis zu Stück 2.263.133 neuen, 
      auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
      Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). Den Aktionären ist grundsätzlich 
      ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, dass die neuen Aktien von einem 
      Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
      Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      i.   soweit es zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen, die sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses ergeben, 
           erforderlich ist; 
      ii.  wenn die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage erfolgt und der auf die 
           neuen Aktien, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigt, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
           Hierbei darf der Ausgabepreis der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien 
           gleicher Gattung und Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
           1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreiten. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           ausgegeben wurden oder auszugeben 
           sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit des genehmigten Kapitals 
           in entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner 
           diejenigen eigenen Aktien der 
           Gesellschaft anzurechnen, die 
           während der Laufzeit des 
           genehmigten Kapitals unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 
           Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden; 
      iii. bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen 
           sowie sonstigen 
           Vermögensgegenständen; 
      iv.  soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. entsprechender 
           -pflichten aus von der Gesellschaft 
           ausgegebenen Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen zum 
           Ausgleich von Verwässerungen 
           Bezugsrechte auf neue Aktien der 
           Gesellschaft in dem Umfang zu 
           gewähren, wie sie ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte bzw. nach der 
           Erfüllung der Wandlungspflicht als 
           Aktionär zustünden; 
      v.   um Belegschaftsaktien an 
           Arbeitnehmer und Pensionäre der 
           Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 

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March 30, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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