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DGAP-News: paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 10.05.2017 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-03-30 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
paragon Aktiengesellschaft Delbrück ISIN DE0005558696 WKN 555869
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *10. Mai 2017, um 10:00 Uhr
in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück*
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon
AG, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte
für die paragon AG und den paragon-Konzern jeweils für das
Geschäftsjahr 2016, des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2016*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen
die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses
zu beschließen hätte, liegen nicht vor.
Die vorgenannten Unterlagen sind über unsere Internetseite
unter
http://www.paragon.ag/investoren/hauptversammlung/2017.html
zugänglich. Auf Anfrage wird jedem Aktionär ein Exemplar
zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen
Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2016 in
Höhe von EUR 1.379.069,79 wie folgt zu verwenden:
a. Ausschüttung einer EUR 1.131.566,50
Dividende in Höhe von
EUR 0,25 je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
b. Einstellung in die EUR 0,00
Gewinnrücklage:
c. Vortrag des Restbetrags EUR 247.503,29
auf neue Rechnung:
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf
ihre Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§
58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Die Dividende ist daher am *15. Mai 2017* fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung
erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine
gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum
Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2
WpHG für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2017
gewählt.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals 2016/I und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende
Satzungsänderung*
Da die Gesellschaft das bestehende und in § 5 Abs. 6 der
Satzung geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital
2016/I) im Oktober 2016 im Umfang von EUR 411.478 im Wege
des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses ausgenutzt hat
und um den möglichen finanziellen Handlungsspielraum der
Gesellschaft zu erweitern, soll das bestehende genehmigte
Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in
Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags von EUR
2.263.133 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a. Das bestehende genehmigte Kapital 2016/I
gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird
aufgehoben.
b. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis einschließlich zum 9. Mai 2022 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
2.263.133,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von bis zu Stück 2.263.133 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2017/I). Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, dass die neuen Aktien von einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
i. soweit es zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben,
erforderlich ist;
ii. wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser
Betrag geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung.
Hierbei darf der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs.
1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreiten. Auf die
Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern diese
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit des genehmigten Kapitals
in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Auf die
Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals sind ferner
diejenigen eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit des
genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG veräußert werden;
iii. bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie sonstigen
Vermögensgegenständen;
iv. soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. entsprechender
-pflichten aus von der Gesellschaft
ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen zum
Ausgleich von Verwässerungen
Bezugsrechte auf neue Aktien der
Gesellschaft in dem Umfang zu
gewähren, wie sie ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte bzw. nach der
Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustünden;
v. um Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer und Pensionäre der
Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen zu begeben.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
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