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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 
in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-31 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nexus AG Villingen-Schwenningen ISIN DE0005220909 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG 
am Freitag, den 12.05.2017, um 10.00 Uhr 
im Haus der Wirtschaft, 
Willi-Bleicher-Straße 19, 
70174 Stuttgart 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Nexus AG zum 31.12.2016, des Lageberichtes, des 
   Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2016 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
   Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
   festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
   315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastraße 1, 
   78166 Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik 
   Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2016 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   12.419.213,41 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.357.714,10 
   Dividende von je EUR 0,15 
   auf die 15.718.094 Stück 
   dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautende 
   Stückaktien, also 
   insgesamt 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 10.061.499,31 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   17.05.2017 zahlbar. 
 
   Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien ist berücksichtigt, dass die Nexus AG 
   17.571 Stück eigene, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Nexus AG hält. Der auf diesem 
   entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue 
   Rechnung vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand 
   und Aufsichtsrat gilt für die steuerliche 
   Behandlung der Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2016 in 
   vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
   Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei 
   inländischen Aktionären unterliegt die Dividende 
   nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende 
   nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach 
   Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
   steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 
   285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 
   6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangte 
   Angaben* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in 
    § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des 
    Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben 
    unterbleiben für die Geschäftsjahre 2017 
    bis 2021 sowohl im Jahres- als auch im 
    Konzernabschluss.' 
6. *Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung der Nexus 
   AG zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von 
   Villingen-Schwenningen nach Donaueschingen* 
 
   Die Gesellschaft hat die Geschäftsräume ihrer 
   Zentralverwaltung von Villingen-Schwenningen nach 
   Donaueschingen verlegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der Sitz der Gesellschaft wird von 
    Villingen-Schwenningen nach Donaueschingen 
    verlegt. § 1 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft wird deshalb wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     '(2) Sie hat ihren Sitz in 
     Donaueschingen.' 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zu deren Verwendung, auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts, einschließlich 
   der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '7.1. Die Gesellschaft wird mit Ablauf 
         dieser Hauptversammlung dazu 
         ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer 
         Höhe von insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals, das bei Einberufung 
         dieser Hauptversammlung vorhanden ist, 
         d. h. bis zu 1.573.566 Stückaktien im 
         rechnerischen Nennwert von je EUR 
         1,00, zu erwerben. Auf die nach dieser 
         Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
         zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
         die sich im Besitz der Gesellschaft 
         befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
         AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
         Zeitpunkt mehr als 10 % des 
         Grundkapitals entfallen. Die 
         Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
         nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
         Aktien genutzt werden. 
   7.2. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
        Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch 
        die Gesellschaft ausgeübt, aber auch für 
        ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt 
        werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
        30.04.2022. 
   7.3. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes 
        (a) über die Börse oder (b) mittels eines 
        an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebotes. 
 
        a) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt 
           über die Börse, darf der gezahlte 
           Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
           die Aktien der Gesellschaft während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor dem Erwerb der Aktien um nicht 
           mehr als 10 % überschreiten und um 
           nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
        b) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot (oder eine 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebotes) an alle Aktionäre, 
           dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
           die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel 
           (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
           die Aktien der Gesellschaft während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage 
           vor Veröffentlichung des 
           Kaufangebotes um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           10 % unterschreiten. Sofern das 

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March 31, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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