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DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Koenig & Bauer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2017 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-05 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Koenig & Bauer AG Würzburg WKN 719350 
ISIN DE0007193500 92. Ordentliche Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 92. 
Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
Die Hauptversammlung findet am Dienstag, 23. Mai 2017, um 11:00 
Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9 
(Eingang Ost), 97082 Würzburg, Deutschland statt. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
 1. *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für die 
    Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer 
    Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2016 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
    des Corporate-Governance-Berichts für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für 
    das Geschäftsjahr 2016* 
 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands der Koenig & 
    Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & 
    Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 7. *Beschlussfassung über die Schaffung 
    eines neuen Genehmigten Kapitals mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
    und die entsprechende Satzungsänderung* 
 
*II. Vorschläge zur Beschlussfassung* 
 
 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Koenig & Bauer 
    AG und die Koenig & Bauer Unternehmensgruppe zum 31. 
    Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
    des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den 
    Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie nach § 315 Abs. 4 HGB. 
    Die Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht und abrufbar, ferner werden sie den 
    Aktionären auf Anfrage per Post zugesandt. Ferner 
    werden alle Unterlagen auch in der Hauptversammlung 
    zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
    in seiner Sitzung am 21. März 2017 den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat in 
    derselben Sitzung ferner den Konzernabschluss 
    gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    ist zu diesem Punkt der Tagesordnung daher keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn von EUR 8.262.391,50 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer       EUR 
    Dividende von EUR 0,50   8.262.391,50 
    je Stammaktie auf 
    16.524.783 Stückaktien: 
 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2106 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG Entlastung für 
    diesen Zeitraum zu erteilen. 
 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische 
    Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, München, Niederlassung 
    Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
    wählen. 
 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG besteht 
    gemäß Abschnitt V, Ziffer 9.1 der Satzung der 
    Koenig & Bauer AG aus insgesamt zwölf Mitgliedern und 
    setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 101 
    AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 S. 1 
    Nr. 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern 
    der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils 
    mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern zusammen. 
 
    Die Mindestquote ist im Aufsichtsrat der Koenig & Bauer 
    AG für beide Seiten, sowohl der Anteilseigner- als auch 
    der Arbeitnehmervertreterseite, jeweils getrennt zu 
    erfüllen, da die Seite der Arbeitnehmervertreter der 
    Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
    widersprochen hat. Es müssen daher jeweils auf der 
    Seite der Anteilseignervertreter und der 
    Arbeitnehmervertreter mindestens zwei Sitze von Frauen 
    und mindestens zwei Sitze von Männern besetzt sein. 
    Anteilseignervertreterinnen im Aufsichtsrat der Koenig 
    & Bauer AG sind Frau Dagmar Rehm und Frau Prof. Dr. 
    Gisela Lanza; Arbeitnehmervertreterinnen sind Frau 
    Julia Cuntz und Frau Simone Walter. Die übrigen vier 
    Anteilseignervertreter und die übrigen vier 
    Arbeitnehmervertreter sind Männer. Die gesetzliche 
    Mindestquote ist damit sowohl auf Anteilseigner- als 
    auch auf Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Koenig & 
    Bauer AG erfüllt. 
 
    Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, 
    Herr Carl Ferdinand Oetker, auf eigenen Wunsch zum 31. 
    Dezember 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, 
    wurde gemäß des Vorschlags des 
    Nominierungsausschusses sowie des Beschlusses des 
    Aufsichtsrats und auf Antrag des Vorstands Herr Carsten 
    Dentler am 13. März 2017 vom Amtsgericht Würzburg zum 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG 
    bestellt. Der Vorgenannte soll nunmehr ordentlich von 
    der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner 
    gewählt werden. Gemäß § 104 Abs. 5 AktG endet das 
    Mandat eines gerichtlich bestellten 
    Aufsichtsratsmitglieds automatisch mit der Bestellung 
    eines ordnungsgemäß durch die Hauptversammlung 
    gewählten Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
    beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des 
    Aufsichtsrats und gemäß dem Vorschlag des 
    Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat daher 
    vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
    23. Mai 2017 
 
    - Herrn Carsten Dentler, Bad Homburg v. 
      d. Höhe 
      Unternehmensberater 
 
    als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der 
    Koenig & Bauer AG zu wählen. Die Bestellung von Herrn 
    Dentler erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
    *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK:* 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum 
    Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung 
    zwischen dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und 
    der Koenig & Bauer AG oder deren Konzernunternehmen, 
    den Organen der Koenig & Bauer AG oder einem wesentlich 
    an ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung 
    gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
    Der vorgeschlagene Kandidat verfügt über langjährige 
    Erfahrung auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Der 
    Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass der zur 
    Wahl stehende Kandidat die für die Ausübung des Mandats 
    erforderliche Zeit aufbringen kann. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG* 
 
    Herr Carsten Dentler hat keine weiteren Mandate in 
    gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten 
    oder in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
    Weitere Informationen zu dem Kandidaten können auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    abgerufen werden. 
 7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2011 
    beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des 
    Grundkapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

(genehmigtes Kapital) mit einem Umfang von bis zu EUR 
    15.600.000,-- durch die Ausgabe von maximal 6.000.000 
    Stückaktien samt der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses ist am 15. Juni 2016 
    ausgelaufen. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, 
    genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von 
    Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der 
    Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen, soll ein 
    neues genehmigtes Kapital geschaffen werden: 
 
    *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen:* 
 
    A. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. 
    Mai 2022 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar 
    und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 
    EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
    Über die Ausgabe der neuen Aktien und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum 
    Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
    gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
    Fällen auszuschließen: 
 
    * für Spitzenbeträge; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
      für die neuen Aktien den Börsenpreis 
      der Aktien der Gesellschaft nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert wurden; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen für einen rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital bis zu 
      insgesamt EUR 1.300.000 durch Ausgabe 
      von bis zu 500.000 neuen Stückaktien, 
      wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der 
      Gesellschaft zum Bezug angeboten und 
      an diese ausgegeben werden; sowie 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
      wenn diese Aktien zum Erwerb von 
      Unternehmen oder von Beteiligungen an 
      Unternehmen verwendet werden sollen. 
 
    B. Abschnitt II, Ziffer 5.3 der Satzung der Koenig & 
    Bauer AG wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. 
    Mai 2022 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar 
    und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 
    EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
    Über die Ausgabe der neuen Aktien und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
    Die Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
    anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
    der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    - für Spitzenbeträge; 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
    Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der 
    Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet 
    und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
    Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
    überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
    direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen 
    rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt 
    EUR 1.300.000 durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen 
    Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der 
    Gesellschaft zum Bezug angeboten und an diese 
    ausgegeben werden; sowie 
 
    - bei Kapitaleinlagen gegen Sacheinlagen zu Gewährung 
    von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von 
    Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
    verwendet werden sollen.' 
 
    C. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
    der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten 
    Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
    entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
    genehmigten Kapital anzupassen. 
 
*Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2017) 
gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines neuen genehmigten 
Kapitals über insgesamt bis zu EUR 8.580.000 durch Ausgabe von 
bis zu 3.300.000 lautenden Stückaktien vorgeschlagen. Das neue 
genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in 
Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
Die Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten 
gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 
S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
Unternehmen. 
 
Es gibt derzeit keine anderen Ermächtigungen der 
Hauptversammlung, die eine Ausgabe von Aktien oder Bezugsrechten 
auf Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
ermöglichen. 
 
Dabei darf insgesamt der vorgenannte Gesamtbetrag nicht 
überschritten werden. Das neue genehmigte Kapital soll an die 
Stelle des zum 16. Juni 2016 ausgelaufenen genehmigten Kapitals 
treten. Das neue genehmigte Kapital soll der Gesellschaft 
schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche 
oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu 
müssen. Die vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten Kapitals 
von insgesamt bis zu 3.300.000 Stück neuen Aktien würde bei 
vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen 
Grundkapitals um 19,97 % entsprechen. 
 
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses kann durch den Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur in folgenden Fällen 
ausgeschlossen werden: 
 
* Für Spitzenbeträge, die nicht gleichmäßig 
  auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ein 
  solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
  hinsichtlich dieser etwaigen Spitzenbeträge 
  dient dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung 
  durch runde Beträge zu ermöglichen und damit 
  eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten. 
* Für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für 
  einen Nennbetrag von bis zu höchstens 10 % am 
  Grundkapital gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 
  AktG. Diese Ermächtigung ermöglicht es dem 
  Vorstand, für diesen Betrag Aktien zum Zwecke 
  einer Platzierung mit börsennahem 
  Ausgabebetrag zu emittieren. Diese 
  Ermächtigung erfasst in Übereinstimmung 
  mit den gesetzlichen Voraussetzungen für einen 
  Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 
  AktG unter Berücksichtigung der in der 
  Hauptversammlung am 19. Mai 2016 beschlossenen 
  Ermächtigung zur Verwendung der durch die 
  Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien einen 
  Betrag von insgesamt bis zu 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft; es ist ferner 
  festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur 
  Wahrung der Belange der Aktionäre in enger 
  Anlehnung an den Börsenpreis zu erfolgen hat 
  und diesen nicht wesentlich unterschreitet. 
  Bei der Festsetzung des Ausgabebetrags wird 
  sich die Verwaltung - unter Berücksichtigung 
  der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
  einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so 
  niedrig wie möglich zu halten. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, 
  Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
  und einen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu 
  decken. Neue Aktien sollen zum Beispiel an 
  einen oder mehrere institutionelle Investoren 
  oder zur Erschließung neuer 
  Investorenkreise ausgegeben werden können. 
  Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird 
  eine Platzierung nahe dem Börsenpreis 
  ermöglicht, so dass der bei 
  Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag 
  entfällt. Der rechnerische Anteil am 
  Grundkapital, der auf die unter einem solchen 
  erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
  ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 
  10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
  dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
  Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
  überschreiten. 
  Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach 
  Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
  Rechnung. Im Übrigen kann jeder Aktionär 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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