DJ DGAP-HV: Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Koenig & Bauer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2017 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-04-05 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Koenig & Bauer AG Würzburg WKN 719350
ISIN DE0007193500 92. Ordentliche Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 92.
Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Die Hauptversammlung findet am Dienstag, 23. Mai 2017, um 11:00
Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9
(Eingang Ost), 97082 Würzburg, Deutschland statt.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die
Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer
Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2016
sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
des Corporate-Governance-Berichts für das
Geschäftsjahr 2016*
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für
das Geschäftsjahr 2016*
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Koenig &
Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016*
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig &
Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016*
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017*
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
7. *Beschlussfassung über die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
und die entsprechende Satzungsänderung*
*II. Vorschläge zur Beschlussfassung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die Koenig & Bauer
AG und die Koenig & Bauer Unternehmensgruppe zum 31.
Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr
2016*
Die genannten Unterlagen enthalten auch den
Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie nach § 315 Abs. 4 HGB.
Die Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht und abrufbar, ferner werden sie den
Aktionären auf Anfrage per Post zugesandt. Ferner
werden alle Unterlagen auch in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat
in seiner Sitzung am 21. März 2017 den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat in
derselben Sitzung ferner den Konzernabschluss
gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Punkt der Tagesordnung daher keine
Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn von EUR 8.262.391,50 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 0,50 8.262.391,50
je Stammaktie auf
16.524.783 Stückaktien:
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das
Geschäftsjahr 2016*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2106 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische
Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, Niederlassung
Nürnberg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu
wählen.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG besteht
gemäß Abschnitt V, Ziffer 9.1 der Satzung der
Koenig & Bauer AG aus insgesamt zwölf Mitgliedern und
setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 101
AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils
mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern zusammen.
Die Mindestquote ist im Aufsichtsrat der Koenig & Bauer
AG für beide Seiten, sowohl der Anteilseigner- als auch
der Arbeitnehmervertreterseite, jeweils getrennt zu
erfüllen, da die Seite der Arbeitnehmervertreter der
Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprochen hat. Es müssen daher jeweils auf der
Seite der Anteilseignervertreter und der
Arbeitnehmervertreter mindestens zwei Sitze von Frauen
und mindestens zwei Sitze von Männern besetzt sein.
Anteilseignervertreterinnen im Aufsichtsrat der Koenig
& Bauer AG sind Frau Dagmar Rehm und Frau Prof. Dr.
Gisela Lanza; Arbeitnehmervertreterinnen sind Frau
Julia Cuntz und Frau Simone Walter. Die übrigen vier
Anteilseignervertreter und die übrigen vier
Arbeitnehmervertreter sind Männer. Die gesetzliche
Mindestquote ist damit sowohl auf Anteilseigner- als
auch auf Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Koenig &
Bauer AG erfüllt.
Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner,
Herr Carl Ferdinand Oetker, auf eigenen Wunsch zum 31.
Dezember 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist,
wurde gemäß des Vorschlags des
Nominierungsausschusses sowie des Beschlusses des
Aufsichtsrats und auf Antrag des Vorstands Herr Carsten
Dentler am 13. März 2017 vom Amtsgericht Würzburg zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG
bestellt. Der Vorgenannte soll nunmehr ordentlich von
der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner
gewählt werden. Gemäß § 104 Abs. 5 AktG endet das
Mandat eines gerichtlich bestellten
Aufsichtsratsmitglieds automatisch mit der Bestellung
eines ordnungsgemäß durch die Hauptversammlung
gewählten Aufsichtsratsmitglieds.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat
beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats und gemäß dem Vorschlag des
Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat daher
vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am
23. Mai 2017
- Herrn Carsten Dentler, Bad Homburg v.
d. Höhe
Unternehmensberater
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der
Koenig & Bauer AG zu wählen. Die Bestellung von Herrn
Dentler erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt.
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK:*
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung
zwischen dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und
der Koenig & Bauer AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Koenig & Bauer AG oder einem wesentlich
an ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen
Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Der vorgeschlagene Kandidat verfügt über langjährige
Erfahrung auf den Gebieten der Rechnungslegung und
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Der
Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass der zur
Wahl stehende Kandidat die für die Ausübung des Mandats
erforderliche Zeit aufbringen kann.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG*
Herr Carsten Dentler hat keine weiteren Mandate in
gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Weitere Informationen zu dem Kandidaten können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden.
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses und die entsprechende
Satzungsänderung*
Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2011
beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
(genehmigtes Kapital) mit einem Umfang von bis zu EUR
15.600.000,-- durch die Ausgabe von maximal 6.000.000
Stückaktien samt der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses ist am 15. Juni 2016
ausgelaufen.
Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist,
genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von
Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der
Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen, soll ein
neues genehmigtes Kapital geschaffen werden:
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor,
folgenden Beschluss zu fassen:*
A. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22.
Mai 2022 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar
und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um
EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Über die Ausgabe der neuen Aktien und die
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien den Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreitet und die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen für einen rechnerischen
Anteil am Grundkapital bis zu
insgesamt EUR 1.300.000 durch Ausgabe
von bis zu 500.000 neuen Stückaktien,
wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der
Gesellschaft zum Bezug angeboten und
an diese ausgegeben werden; sowie
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien,
wenn diese Aktien zum Erwerb von
Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen verwendet werden sollen.
B. Abschnitt II, Ziffer 5.3 der Satzung der Koenig &
Bauer AG wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22.
Mai 2022 durch die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar
und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um
EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Über die Ausgabe der neuen Aktien und die
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen
rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt
EUR 1.300.000 durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen
Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der
Gesellschaft zum Bezug angeboten und an diese
ausgegeben werden; sowie
- bei Kapitaleinlagen gegen Sacheinlagen zu Gewährung
von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen
verwendet werden sollen.'
C. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten
Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital anzupassen.
*Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2017)
gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG*
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals über insgesamt bis zu EUR 8.580.000 durch Ausgabe von
bis zu 3.300.000 lautenden Stückaktien vorgeschlagen. Das neue
genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in
Teilbeträgen ausgenutzt werden.
Die Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten
gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1
S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen.
Es gibt derzeit keine anderen Ermächtigungen der
Hauptversammlung, die eine Ausgabe von Aktien oder Bezugsrechten
auf Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ermöglichen.
Dabei darf insgesamt der vorgenannte Gesamtbetrag nicht
überschritten werden. Das neue genehmigte Kapital soll an die
Stelle des zum 16. Juni 2016 ausgelaufenen genehmigten Kapitals
treten. Das neue genehmigte Kapital soll der Gesellschaft
schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche
oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu
müssen. Die vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten Kapitals
von insgesamt bis zu 3.300.000 Stück neuen Aktien würde bei
vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen
Grundkapitals um 19,97 % entsprechen.
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses kann durch den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur in folgenden Fällen
ausgeschlossen werden:
* Für Spitzenbeträge, die nicht gleichmäßig
auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ein
solcher Ausschluss des Bezugsrechts
hinsichtlich dieser etwaigen Spitzenbeträge
dient dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung
durch runde Beträge zu ermöglichen und damit
eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten.
* Für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für
einen Nennbetrag von bis zu höchstens 10 % am
Grundkapital gemäß § 186 Abs. 3 S. 4
AktG. Diese Ermächtigung ermöglicht es dem
Vorstand, für diesen Betrag Aktien zum Zwecke
einer Platzierung mit börsennahem
Ausgabebetrag zu emittieren. Diese
Ermächtigung erfasst in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4
AktG unter Berücksichtigung der in der
Hauptversammlung am 19. Mai 2016 beschlossenen
Ermächtigung zur Verwendung der durch die
Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien einen
Betrag von insgesamt bis zu 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft; es ist ferner
festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur
Wahrung der Belange der Aktionäre in enger
Anlehnung an den Börsenpreis zu erfolgen hat
und diesen nicht wesentlich unterschreitet.
Bei der Festsetzung des Ausgabebetrags wird
sich die Verwaltung - unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen,
einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so
niedrig wie möglich zu halten. Diese
Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft,
Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen
und einen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu
decken. Neue Aktien sollen zum Beispiel an
einen oder mehrere institutionelle Investoren
oder zur Erschließung neuer
Investorenkreise ausgegeben werden können.
Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird
eine Platzierung nahe dem Börsenpreis
ermöglicht, so dass der bei
Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag
entfällt. Der rechnerische Anteil am
Grundkapital, der auf die unter einem solchen
erleichterten Bezugsrechtsausschluss
ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt
10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung nicht
überschreiten.
Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz
Rechnung. Im Übrigen kann jeder Aktionär
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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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