Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
134 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-05 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wacker Chemie AG München WKN: WCH888 
ISIN: DE000WCH8881 Einladung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 
19. Mai 2017, um 10:00 Uhr im Internationalen Congress 
Center München (ICM) auf dem Messegelände Riem, Am 
Messesee 6, 81829 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31.12.2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2016 und des 
   zusammengefassten Lageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
   Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von *1.243.894.995,18 EUR* wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   1. Ausschüttung an die *99.355.966,00 EUR* 
      Aktionäre: 
      Dies entspricht 
      angesichts der 
      Einteilung des 
      Grundkapitals von 
      260.763.000,00 EUR 
      in 52.152.600 
      Stückaktien unter 
      Berücksichtigung 
      der von der 
      Gesellschaft 
      gehaltenen 
      2.474.617 eigenen 
      Aktien, aus denen 
      der Gesellschaft 
      keine Rechte 
      zustehen, der 
      Zahlung einer 
      Dividende von *2,00 
      EUR* je 
      dividendenberechtig 
      ter Aktie. 
   2. Gewinnvortrag auf   *1.144.539.029,18 
      neue Rechnung:      EUR* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG 
   für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker Chemie 
   AG für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - jeweils gestützt auf 
   die Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses - vor zu beschließen: 
 
   (a) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer des 
       Jahresabschlusses und des 
       Konzernabschlusses für das am 31.12.2017 
       endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer 
       für eine etwaige prüferische Durchsicht 
       von Zwischenfinanzberichten für das 
       Geschäftsjahr 2017 gewählt. 
   (b) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht des 
       Zwischenfinanzberichts für das erste 
       Quartal des Geschäftsjahrs 2018 gewählt. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat nach 
   Durchführung eines Auswahl- und 
   Vorschlagsverfahrens im Einklang mit Artikel 16 
   Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und Rates 
   vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 2 der 
   Verordnung die 
 
   1. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      München, und die 
   2. PricewaterhouseCoopers AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   mitgeteilt. 
 
*Zugänglich gemachte Unterlagen* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich 
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von 
Aktionären sowie weitere Informationen und 
weitergehende Erläuterungen zu den im Folgenden 
beschriebenen Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen ab dem 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch auf 
der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung unter 
 
*www.wacker.com/hauptversammlung*. 
 
Als besonderer Service werden die gesetzlich zugänglich 
zu machenden Unterlagen den Aktionären auf Anfrage auch 
zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. 
 
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich 
zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der 
Gesellschaft veröffentlicht. 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 
52.152.600 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung 2.474.617 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr 
keine Stimmrechte zu. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die 
sich bei der Gesellschaft fristgerecht in Textform 
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
unter der nachfolgenden Adresse spätestens am 12. Mai 
2017, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
*Wacker Chemie AG* 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Fax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der 
Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (28. April 2017, 00:00 Uhr) beziehen 
('Nachweisstichtag') und der Gesellschaft unter 
obengenannter Adresse spätestens am 12. Mai 2017, 24:00 
Uhr, zugehen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und 
der Bescheinigung über den Anteilsbesitz von der 
obengenannten Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel 
durch das depotführende Institut vorgenommen. 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter 
zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei 
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für 
sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
vornimmt. Eintrittskarten sind reine 
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
Teilnahmebedingungen dar. 
 
Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot 
grundsätzlich nur bis zu zwei Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung ausgestellt werden. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags ('Record Date')* 
 
Der Nachweisstichtag ('Record Date') ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die am Record 
Date noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von 
ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft 
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht 
und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur 
Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten 
ausgeübt werden, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreterinnen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs 
zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis 
des Anteilsbesitzes des Aktionärs, jeweils wie 
vorstehend beschrieben, erforderlich. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder andere diesen gemäß § 
135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Personen, Institute oder 
Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 
134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der 
Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das 
Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die 
Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform an 
die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
*Wacker-HV2017@computershare.de* 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen 
gilt das Erfordernis der Textform nach § 134 Abs. 3 
Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung nicht. 
Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 
135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu 
beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten 
vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft hat zwei Vertreterinnen für die 
weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der 
Aktionäre bestellt. Aktionäre, die diesen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen eine 
Vollmacht erteilen wollen, können hierzu das 
Vollmachtsformular für die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreterinnen verwenden, das mit 
der Eintrittskarte verbunden ist. 
 
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft 
sind bis spätestens 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (Eingang), 
an die folgende Adresse zu übersenden: 
 
*Wacker Chemie AG* 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: Wacker-HV2017@computershare.de 
 
Weitere Informationen zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung können auf der Internetseite der 
Gesellschaft eingesehen werden unter 
*www.wacker.com/hauptversammlung*. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag 
von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, dies 
entspricht 100.000 nennwertlosen Stückaktien, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand 
gerichtet und der Gesellschaft bis spätestens 18. April 
2017, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Ergänzungsverlangen 
können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet 
werden: 
 
*Wacker Chemie AG* 
Investor Relations 
Hanns-Seidel-Platz 4 
81737 München 
 
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. 
Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der 
erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 
AktG entsprechend anzuwenden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur 
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Informationen in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
folgenden Internetadresse bekannt und zugänglich 
gemacht und den Aktionären mitgeteilt: 
 
*www.wacker.com/hauptversammlung* 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die 
Gesellschaft übersenden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die 
bis spätestens 4. Mai 2017, 24:00 Uhr, bei der 
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem 
Eingang unter der folgenden Adresse im Internet 
zugänglich gemacht: 
 
*www.wacker.com/hauptversammlung* 
 
*Wacker Chemie AG* 
Investor Relations 
Hanns-Seidel-Platz 4 
81737 München 
Fax: +49 89 6279-2910 
E-Mail: hauptversammlung@wacker.com 
 
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie 
begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner 
Begründung. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die 
vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind 
oder verspätet eingehen, sowie Gegenanträge ohne 
Begründung werden von der Gesellschaft nicht im 
Internet veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines 
Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines 
Wahlvorschlags absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft dargestellt unter 
 
*www.wacker.com/hauptversammlung* 
 
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, 
wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der 
vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten. 
 
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder 
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, 
dass der Gegenantrag oder Wahlvorschlag während der 
Hauptversammlung gestellt wird. Gegenanträge und 
Wahlvorschläge in der Hauptversammlung können auch ohne 
vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt 
werden. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu 
verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 
der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in 
§ 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft 
verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft dargestellt unter 
 
www.wacker.com/hauptversammlung. 
 
München, im April 2017 
 
*Wacker Chemie AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-05 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Wacker Chemie AG 
             Hanns-Seidel-Platz 4 
             81737 München 
             Deutschland 
E-Mail:      sabine.thorwarth@wacker.com 
Internet:    http://www.wacker.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
562387 2017-04-05 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.