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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - 
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit 
unsere Aktionäre zu der* 
am Dienstag, den 23. Mai 2017, 
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
in der Grugahalle, Norbertstraße 2, 45131 Essen, 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen 
   zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Evonik Industries AG zum 31. Dezember 
     2016, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern 
     und die Evonik Industries AG, 
     einschließlich des darin enthaltenen 
     erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
     den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
     des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik 
     Industries AG sowie 
   * den Vorschlag des Vorstandes für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während 
   der Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 17. 
   Februar 2017 aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
   1. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 
   1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, sofern nicht in der 
   Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns eine 
   spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 
   Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit 
   kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus 
   dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
   sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2016 
   ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 935.900.000,- 
   wird wie folgt verwendet: 
 
   -        Ausschüttung    = EUR 535.900.000,- 
            einer Dividende 
            von EUR 1,15 je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Einstellung in  = EUR 0,- 
            andere 
            Gewinnrücklagen 
   -        Gewinnvortrag   = EUR 400.000.000,- 
   Bilanzgewinn             = EUR 935.900.000,- 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 
   2017. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 17. Februar 2017 (Tag der Aufstellung 
   des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-, 
   eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
   damit die Dividendensumme - kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei 
   dem sich aber der Gewinnvortrag entsprechend 
   erhöht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes werden für diesen 
   Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen 
   Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über eine Wahl in den 
   Aufsichtsrat* 
 
   Herr Stephan Gemkow, Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat, hat sein Mandat mit Wirkung zur 
   Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 
   niedergelegt. Ein Ersatzmitglied für Herrn 
   Gemkow wurde nicht gewählt. Daher ist die 
   Neuwahl eines Anteilseignervertreters 
   erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung 
   erfolgt in einem solchen Fall die Wahl eines 
   Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des 
   ausscheidenden Mitglieds, soweit keine kürzere 
   Amtszeit bestimmt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, 
   Herrn Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni, Eurasburg, 
   Vorsitzender des Vorstandes der Linde 
   Aktiengesellschaft, für den mit der Beendigung 
   der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 
   ausscheidenden Herrn Stephan Gemkow für dessen 
   verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
   dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten:* 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates 
     TÜV Süd e.V. 
 
   *Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 
   AktG:* 
 
   Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt 
   sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des 
   Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern 
   der Anteilseigner und der Arbeitnehmer 
   zusammen. 
 
   Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 
   1 und 2 AktG schreibt vor, dass der 
   Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent 
   aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die 
   Evonik Industries AG bedeutet dies, dass 
   jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen und 
   Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht 
   in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor, 
   dass die Anteilseigner- oder die 
   Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall 
   vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen 
   Quote für die geschlechtergerechte 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
   widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für 
   sich bezogen auf die jeweilige Bank die 
   quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen 
   muss. Ein solcher Widerspruch ist im 
   Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang 
   nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke 
   beabsichtigt, dies im Hinblick auf die 
   anstehende Wahl zum Aufsichtsrat zu tun. Der 
   Aufsichtsrat strebt stattdessen die 
   quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im 
   Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören 
   dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner 3 
   Frauen und 7 Männer und auf Seiten der 
   Arbeitnehmer 4 Frauen und 6 Männer an. Mit der 
   Wahl von Herrn Prof. Dr.-Ing. Belloni bleibt 
   das Mindestanteilsgebot gewahrt. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex hat sich der 
   Aufsichtsrat bei dem Kandidaten vergewissert, 
   dass er den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird zudem 
   auf das Folgende hingewiesen: Nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrates bestehen keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgeblichen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof. 
   Dr.-Ing. Belloni einerseits und den 
   Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen 
   der Evonik Industries AG oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der Evonik 
   Industries AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
6. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 

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April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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