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DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-10 / 15:01 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - - Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der* am Dienstag, den 23. Mai 2017, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), in der Grugahalle, Norbertstraße 2, 45131 Essen, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. I. Tagesordnung 1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich: * den festgestellten Jahresabschluss der Evonik Industries AG zum 31. Dezember 2016, * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016, * den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern und die Evonik Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG sowie * den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse *www.evonik.de/hauptversammlung* zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 17. Februar 2017 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 1. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2016 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 935.900.000,- wird wie folgt verwendet: - Ausschüttung = EUR 535.900.000,- einer Dividende von EUR 1,15 je dividendenberec htigter Stückaktie - Einstellung in = EUR 0,- andere Gewinnrücklagen - Gewinnvortrag = EUR 400.000.000,- Bilanzgewinn = EUR 935.900.000,- Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 2017. Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 17. Februar 2017 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-, eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei dem sich aber der Gewinnvortrag entsprechend erhöht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstandes werden für diesen Zeitraum entlastet. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum entlastet. 5. *Beschlussfassung über eine Wahl in den Aufsichtsrat* Herr Stephan Gemkow, Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, hat sein Mandat mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied für Herrn Gemkow wurde nicht gewählt. Daher ist die Neuwahl eines Anteilseignervertreters erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung erfolgt in einem solchen Fall die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, soweit keine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, Herrn Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni, Eurasburg, Vorsitzender des Vorstandes der Linde Aktiengesellschaft, für den mit der Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 ausscheidenden Herrn Stephan Gemkow für dessen verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:* Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates TÜV Süd e.V. *Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG:* Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG schreibt vor, dass der Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die Evonik Industries AG bedeutet dies, dass jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen und Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor, dass die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen Quote für die geschlechtergerechte Zusammensetzung des Aufsichtsrates widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für sich bezogen auf die jeweilige Bank die quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen muss. Ein solcher Widerspruch ist im Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke beabsichtigt, dies im Hinblick auf die anstehende Wahl zum Aufsichtsrat zu tun. Der Aufsichtsrat strebt stattdessen die quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner 3 Frauen und 7 Männer und auf Seiten der Arbeitnehmer 4 Frauen und 6 Männer an. Mit der Wahl von Herrn Prof. Dr.-Ing. Belloni bleibt das Mindestanteilsgebot gewahrt. Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat sich der Aufsichtsrat bei dem Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird zudem auf das Folgende hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof. Dr.-Ing. Belloni einerseits und den Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen der Evonik Industries AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Evonik Industries AG beteiligten Aktionär andererseits. 6. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
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April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)