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DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-04-10 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 -
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit
unsere Aktionäre zu der*
am Dienstag, den 23. Mai 2017,
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
in der Grugahalle, Norbertstraße 2, 45131 Essen,
stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung*
ein.
I. Tagesordnung
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen
zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Evonik Industries AG zum 31. Dezember
2016,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2016,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern
und die Evonik Industries AG,
einschließlich des darin enthaltenen
erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs,
* den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik
Industries AG sowie
* den Vorschlag des Vorstandes für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetadresse
*www.evonik.de/hauptversammlung*
zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während
der Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 17.
Februar 2017 aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am
1. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nur
zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs.
1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne
dass es - abgesehen von der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, sofern nicht in der
Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns eine
spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4
Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit
kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus
dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016
sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2016
ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 935.900.000,-
wird wie folgt verwendet:
- Ausschüttung = EUR 535.900.000,-
einer Dividende
von EUR 1,15 je
dividendenberec
htigter
Stückaktie
- Einstellung in = EUR 0,-
andere
Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag = EUR 400.000.000,-
Bilanzgewinn = EUR 935.900.000,-
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai
2017.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
dem am 17. Februar 2017 (Tag der Aufstellung
des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-,
eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und
damit die Dividendensumme - kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In
diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei
dem sich aber der Gewinnvortrag entsprechend
erhöht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Vorstandes werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen
Zeitraum entlastet.
5. *Beschlussfassung über eine Wahl in den
Aufsichtsrat*
Herr Stephan Gemkow, Anteilseignervertreter im
Aufsichtsrat, hat sein Mandat mit Wirkung zur
Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017
niedergelegt. Ein Ersatzmitglied für Herrn
Gemkow wurde nicht gewählt. Daher ist die
Neuwahl eines Anteilseignervertreters
erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung
erfolgt in einem solchen Fall die Wahl eines
Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des
ausscheidenden Mitglieds, soweit keine kürzere
Amtszeit bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor,
Herrn Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni, Eurasburg,
Vorsitzender des Vorstandes der Linde
Aktiengesellschaft, für den mit der Beendigung
der Hauptversammlung am 23. Mai 2017
ausscheidenden Herrn Stephan Gemkow für dessen
verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt, als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu
dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten:*
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates
TÜV Süd e.V.
*Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2
AktG:*
Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt
sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
zusammen.
Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze
1 und 2 AktG schreibt vor, dass der
Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent
aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die
Evonik Industries AG bedeutet dies, dass
jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen und
Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht
in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor,
dass die Anteilseigner- oder die
Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall
vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen
Quote für die geschlechtergerechte
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für
sich bezogen auf die jeweilige Bank die
quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen
muss. Ein solcher Widerspruch ist im
Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang
nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke
beabsichtigt, dies im Hinblick auf die
anstehende Wahl zum Aufsichtsrat zu tun. Der
Aufsichtsrat strebt stattdessen die
quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im
Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören
dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner 3
Frauen und 7 Männer und auf Seiten der
Arbeitnehmer 4 Frauen und 6 Männer an. Mit der
Wahl von Herrn Prof. Dr.-Ing. Belloni bleibt
das Mindestanteilsgebot gewahrt.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen
Corporate Governance Kodex hat sich der
Aufsichtsrat bei dem Kandidaten vergewissert,
dass er den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird zudem
auf das Folgende hingewiesen: Nach Einschätzung
des Aufsichtsrates bestehen keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgeblichen persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof.
Dr.-Ing. Belloni einerseits und den
Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen
der Evonik Industries AG oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der Evonik
Industries AG beteiligten Aktionär
andererseits.
6. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
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April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
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