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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* am 
*Mittwoch, 24. Mai 2017, 12:00 Uhr (MESZ),* in die Deutsche 
Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, 
ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   der Leifheit Aktiengesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
   4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 
   172, 173 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. März 2017 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Somit entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 
   4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrats können im Internet unter 
   hv.leifheit-group.com eingesehen werden. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 13.969.000,00 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung an die Aktionäre             13.788.093 
                                             ,50 EUR 
   Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: 
   (1) Ausschüttung einer Dividende von 
       2,10 EUR 
       je dividendenberechtigte Stückaktie: 
       9.984.481,50 EUR 
   (2) Ausschüttung einer Sonderdividende 
       von 0,80 EUR 
       je dividendenberechtigte Stückaktie: 
       3.803.612,00 EUR 
   Gewinnvortrag                             180.906,50 
                                             EUR 
 
   Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   berücksichtigt die 245.485 eigenen Aktien der Leifheit 
   Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Einberufung unmittelbar oder mittelbar hält und die 
   nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl 
   der für das Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 2,10 EUR und eine 
   Sonderdividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte 
   Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für 
   die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
   für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. *Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und 
   entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
   6.1 *Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln* 
 
       a) Das Grundkapital der Gesellschaft 
          wird aus Gesellschaftsmitteln von 
          15.000.000,00 EUR um 15.000.000,00 
          EUR auf 30.000.000,00 EUR erhöht 
          durch Umwandlung eines Betrags von 
          15.000.000,00 EUR der in der Bilanz 
          der Gesellschaft zum 31. Dezember 
          2016 ausgewiesenen Gewinnrücklagen in 
          Grundkapital. 
 
          Die Kapitalerhöhung erfolgt durch 
          Ausgabe von 5.000.000 neuen auf den 
          Inhaber lautenden Stückaktien an die 
          Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen 
          Aktien stehen den Aktionären im 
          Verhältnis 1:1 zu, sodass auf jede 
          bestehende Stückaktie eine neue 
          Stückaktie entfällt. Die neuen Aktien 
          sind ab dem Beginn des bei ihrer 
          Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
          gewinnberechtigt. 
 
          Diesem Beschluss wird die 
          festgestellte Bilanz zum 31. Dezember 
          2016 zugrunde gelegt. Die Bilanz zum 
          31. Dezember 2016 ist mit dem 
          uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
          der KPMG AG 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
          Frankfurt am Main, versehen. 
       b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          näheren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   6.2 *Satzungsänderungen* 
 
       a) § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital 
          und Aktien) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Das Grundkapital beträgt 
          30.000.000,00 EUR.' 
       b) § 4 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital 
          und Aktien) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Es ist eingeteilt in 10.000.000 
          Stückaktien.' 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals 2017 und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital 
   vor, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu insgesamt 
   7.500.000,00 EUR zu erhöhen und unter bestimmten 
   Voraussetzungen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen (genehmigtes Kapital 2016). Im 
   Hinblick auf die zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und 
   im Hinblick auf das Ziel von Vorstand und Aufsichtsrat, 
   die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu 
   versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel 
   decken zu können, soll das genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2017 
   geschaffen werden. Die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % des 
   Grundkapitals beschränkt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das bisherige genehmigte Kapital 
      (genehmigtes Kapital 2016) gemäß § 4 
      Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des nachfolgend bestimmten 
      neuen genehmigten Kapitals 2017 im 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
      Mai 2022 das Grundkapital gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals 
      um bis zu insgesamt 15.000.000,00 EUR 
      durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
      können auch von Kreditinstituten oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * für Spitzenbeträge; 
      * wenn die Aktien gegen Bareinlagen und 
        zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
        werden, der den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags durch 
        den Vorstand nicht wesentlich 
        unterschreitet, und der 
        Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien 
        erfasst, deren anteiliger Betrag am 
        Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt 
        der Eintragung der Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - 10 % 
        des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
        der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht 
        überschreitet. Für die Frage des 
        Ausnutzens der 
        10 %-Grenze ist der Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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