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DGAP-HV: RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RIB Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RIB Software SE Stuttgart ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um 
13:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Vaihinger Str. 153, 70567 
Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2017 der RIB Software 
SE ein. 
 
*Hinweis:* 
 
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des 
SE-Ausführungsgesetzes ('*SEAG*') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der 
Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
('*SE-VO*') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
   nebst Konzern-Lagebericht, des Berichts des 
   Aufsichtsrats der RIB Software AG, des 
   Vorschlags des Vorstands der RIB Software AG 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands der 
   RIB Software AG zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 
   2016 
 
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der RIB 
Software AG den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands 
der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns, den sich der 
Verwaltungsrat der RIB Software SE zu eigen gemacht hat, stimmen die Aktionäre 
unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich 
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und 
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.370.754,42 
wie folgt zu verwenden: 
 
Verteilung an die Aktionäre     EUR 7.195.739,36 
durch Ausschüttung einer 
Dividende 
in Höhe von EUR 0,16 je 
dividendenberechtigter Aktie: 
............................... 
....... 
Gewinnvortrag:                  EUR 1.175.015,06 
............................... 
............................... 
........................... 
 
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von 
der Gesellschaft gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien, die nicht 
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im 
Hinblick auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur 
Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine 
Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen. 
 
Der Vorschlag des Verwaltungsrats entspricht dem unter Tagesordnungspunkt 1 
vorgelegten Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software 
   AG für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft 
mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss 
   des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
Hauptversammlung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 wurde 
die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei wurde von der gesetzlich 
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung für eine Laufzeit 
von bis zu fünf Jahren, also bis zum 23. Mai 2017, zu erteilen. Um auch 
zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der 
Ermächtigung von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können, soll die 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die 
Ermächtigung zur Verwendung bereits erworbener eigener Aktien erneuert werden. 
Hierbei soll erneut von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu 
erteilen. 
 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
6.1 Erwerbsermächtigung 
 
    Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis 
    zum 29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von 
    bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
    der Gesellschaft zu erwerben. Die 
    Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht 
    zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
    genutzt werden. 
 
    Die Ermächtigung kann ganz oder in 
    Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die 
    Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung 
    kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
    für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
    durchgeführt werden. Auf die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
    die sich bereits im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e 
    AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
    mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals 
    der Gesellschaft entfallen. 
6.2 Arten des Erwerbs 
 
    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
    Verwaltungsrats über die Börse oder im 
    Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an 
    alle Aktionäre. 
 
    Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
    von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte 
    Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
    durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
    Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse, 
    Frankfurt am Main ('*Frankfurter 
    Wertpapierbörse*'), an dem Tag, an dem die 
    Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, 
    um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
    nicht mehr als 10% unterschreiten. 
 
    Erfolgt der Erwerb im Wege eines 
    öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
    Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
    Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
    Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
    Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem 
    funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. 
    bis 10. Börsentag vor der Veröffentlichung 
    des Angebots für Aktien der Gesellschaft 
    ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 
    10% überschreiten und um nicht mehr als 10% 
    unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne 
    festgelegt wird, wird der endgültige Preis 
    aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. 
    Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert 
    sich der so ermittelte maßgebliche 
    Börsenkurs nach der Veröffentlichung des 
    Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot 
    angepasst werden. An die Stelle der 
    Veröffentlichung des Angebots tritt dann der 
    Tag, an dem die endgültige Entscheidung über 
    die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. 
    Das Volumen des Angebots kann begrenzt 
    werden. Sofern die Zeichnung des Angebots 
    dieses Volumen überschreitet, ist ein 
    etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre 
    insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach 
    dem Verhältnis der angedienten bzw. 
    angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe 
    Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär 
    bevorrechtigt berücksichtigt werden können. 
6.3 Verwendung der erworbenen Aktien 
 
    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird 
    ermächtigt, die aufgrund der vorstehend 
    erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
    Aktien der Gesellschaft neben der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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