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DGAP-News: RIB Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
RIB Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in
Vaihinger Str. 153, 70567 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-04-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
RIB Software SE Stuttgart ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2017
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. Mai 2017, um
13:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Vaihinger Str. 153, 70567
Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2017 der RIB Software
SE ein.
*Hinweis:*
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des
SE-Ausführungsgesetzes ('*SEAG*') verwiesen wird, wird auf die Zitierung der
Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
('*SE-VO*') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der
RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016
nebst Konzern-Lagebericht, des Berichts des
Aufsichtsrats der RIB Software AG, des
Vorschlags des Vorstands der RIB Software AG
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands der
RIB Software AG zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2016
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der RIB
Software AG den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands
der RIB Software AG für die Verwendung des Bilanzgewinns, den sich der
Verwaltungsrat der RIB Software SE zu eigen gemacht hat, stimmen die Aktionäre
unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter
diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.370.754,42
wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre EUR 7.195.739,36
durch Ausschüttung einer
Dividende
in Höhe von EUR 0,16 je
dividendenberechtigter Aktie:
...............................
.......
Gewinnvortrag: EUR 1.175.015,06
...............................
...............................
...........................
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von
der Gesellschaft gehaltenen 1.872.286 eigenen Aktien, die nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen im
Hinblick auf diese Änderung angepassten Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine
Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Aktie vorsehen.
Der Vorschlag des Verwaltungsrats entspricht dem unter Tagesordnungspunkt 1
vorgelegten Vorschlag des Vorstands der RIB Software AG.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der RIB Software AG
für das Geschäftsjahr 2016*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der RIB Software
AG für das Geschäftsjahr 2016*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und
den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft
mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
durch die Gesellschaft sowie zum Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die
Hauptversammlung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 wurde
die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei wurde von der gesetzlich
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung für eine Laufzeit
von bis zu fünf Jahren, also bis zum 23. Mai 2017, zu erteilen. Um auch
zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu sein, im Rahmen der
Ermächtigung von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können, soll die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie die
Ermächtigung zur Verwendung bereits erworbener eigener Aktien erneuert werden.
Hierbei soll erneut von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu
erteilen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
6.1 Erwerbsermächtigung
Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, bis
zum 29. Mai 2022 eigene Aktien im Umfang von
bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht
zum Zweck des Handels in eigenen Aktien
genutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die
Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung
kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien,
die sich bereits im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals
der Gesellschaft entfallen.
6.2 Arten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des
Verwaltungsrats über die Börse oder im
Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an
alle Aktionäre.
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der
von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte
Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse,
Frankfurt am Main ('*Frankfurter
Wertpapierbörse*'), an dem Tag, an dem die
Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird,
um nicht mehr als 10% überschreiten und um
nicht mehr als 10% unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb im Wege eines
öffentlichen Erwerbsangebots an alle
Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der
Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4.
bis 10. Börsentag vor der Veröffentlichung
des Angebots für Aktien der Gesellschaft
ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als
10% überschreiten und um nicht mehr als 10%
unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne
festgelegt wird, wird der endgültige Preis
aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw.
Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert
sich der so ermittelte maßgebliche
Börsenkurs nach der Veröffentlichung des
Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot
angepasst werden. An die Stelle der
Veröffentlichung des Angebots tritt dann der
Tag, an dem die endgültige Entscheidung über
die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird.
Das Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die Zeichnung des Angebots
dieses Volumen überschreitet, ist ein
etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre
insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach
dem Verhältnis der angedienten bzw.
angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe
Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär
bevorrechtigt berücksichtigt werden können.
6.3 Verwendung der erworbenen Aktien
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird
ermächtigt, die aufgrund der vorstehend
erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien der Gesellschaft neben der
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April 13, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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