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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin 
ISIN: DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Diese findet am Mittwoch, dem 31. 
Mai 2017, um 10:30 Uhr, im Max Delbrück Communications 
Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. 
   Dezember 2016, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2016, des 
   Berichts des Aufsichtsrates über das 
   Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 
   289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden 
   Unterlagen können im Internet unter 
   www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung 
   eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl 
   den Jahresabschluss als auch den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat, findet 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung statt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinn in 
   Höhe von Euro 3.585.827,72 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,66 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
   Euro 3.490.188,90 
 
   Einstellung des Restbetrages in die 
   Gewinnrücklagen: Euro 95.638,82. 
 
   Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie 
   der in die Gewinnrücklagen einzustellende 
   Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der 
   Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, 
   eingeteilt in 5.288.165 nennwertlose 
   Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung 
   von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
   Aktien sind dagegen nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von Euro 0,66 
   je dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
   einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 
   sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) 
   Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des unterjährigen 
   verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Quartal 
   2018 zu wählen, wenn und soweit diese einer 
   derartigen Durchsicht unterzogen werden. 
6. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung zur Ermächtigung des Aufsichtsrates 
   zur Regelung der Vertretungsbefugnis der 
   Vorstandsmitglieder sowie zur Neuregelung des 
   Entsenderechts* 
 
   Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft 
   sieht in § 8 vor, dass der Aufsichtsrat 
   ermächtigt ist, jedem Vorstandsmitglied die 
   Befugnis zur Alleinvertretung einzuräumen. 
   Nicht vorgesehen ist bislang die Ermächtigung 
   des Aufsichtsrats, Vorstandsmitglieder von den 
   Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB 
   (Verbot der Mehrfachvertretung) zu befreien. 
   Um die Flexibilität des Aufsichtsrats bei der 
   Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis der 
   Vorstandsmitglieder zu erhöhen, soll die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats entsprechend 
   erweitert werden. Ferner soll das in § 5 Abs. 
   1 Satz 6 der Satzung für die Herren Dr. 
   Andreas Eckert und Jürgen Ziegler verankerte 
   Entsendrecht für je ein Mitglied des 
   Aufsichtsrats aufgehoben werden. Stattdessen 
   soll der Aktionärin Eckert Wagniskapital und 
   Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal, das 
   Recht eingeräumt werden, zwei Mitglieder in 
   den Aufsichtsrat zu entsenden. Herr Dr. 
   Andreas Eckert und Herr Jürgen Ziegler haben 
   der Gesellschaft gegenüber bereits ihr 
   Einverständnis zur Aufhebung des ihnen 
   zustehenden Entsenderechts erklärt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die folgenden Satzungsbestimmungen wie folgt 
   zu ändern und neu zu fassen: 
 
   a) § 8 der Satzung der Gesellschaft wird 
      aufgehoben und insgesamt wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      _'§ 8 Vertretung_ 
 
      _(1)_ 
 
      _Die Gesellschaft wird gerichtlich und 
      außergerichtlich, wenn nur ein 
      Vorstandsmitglied bestellt ist, durch 
      dieses vertreten. Sind zwei oder mehr 
      Vorstandsmitglieder bestellt, so wird sie 
      durch zwei Vorstandsmitglieder 
      gemeinschaftlich oder durch ein 
      Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit 
      einem Prokuristen vertreten._ 
 
      _(2)_ 
 
      _Der Aufsichtsrat kann einem oder 
      mehreren Mitgliedern des Vorstands die 
      Befugnis zur Einzelvertretung erteilen._ 
 
      _(3)_ 
 
      _Der Aufsichtsrat kann 
      Vorstandsmitglieder von den 
      Beschränkungen des § 181 BGB in den durch 
      § 112 AktG gezogenen Grenzen befreien.'_ 
   b) § 5 Abs. 1 Satz 6 der Satzung wird 
      ersatzlos gestrichen. In § 9 der Satzung 
      wird folgender Absatz 2 neu eingefügt: 
 
      '_(2)_ 
 
      Solange die Eckert Wagniskapital und 
      Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal, 
      Aktionärin der Gesellschaft ist, hat sie 
      das nicht übertragbare Recht, zwei der 
      auf die Anteilseigner entfallenden 
      Mitglieder in den Aufsichtsrat der 
      Gesellschaft zu entsenden 
      (Entsenderecht). Für den Fall, dass die 
      Eckert Wagniskapital und 
      Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal, 
      nicht mehr Aktionärin der Gesellschaft 
      ist, ruht das Entsenderecht. Das 
      Entsenderecht kann der Gesellschaft 
      gegenüber durch eine Erklärung in 
      Textform, aus der sich das zu entsendende 
      Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, 
      ausgeübt werden.' 
 
      Der derzeitige § 9 Abs. 2 wird zu § 9 
      Abs. 3, der derzeitige § 9 Abs. 3 wird zu 
      § 9 Abs. 4, der derzeitige § 9 Abs. 4 
      wird zu § 9 Abs. 5 und der derzeitige § 9 
      Abs. 5 wird zu § 9 Abs. 6. 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrats Prof. Dr. 
   Nikolaus Fuchs hat gegenüber dem Aufsichtsrat 
   und dem Vorstand der Gesellschaft in 
   Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft erklärt, sein Amt zum 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
   31. Mai 2017 niederzulegen. Es ist 
   beabsichtigt, für das ausscheidende Mitglied 
   des Aufsichtsrats ein neues Mitglied in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus 
   von den Aktionären bestimmten Mitgliedern 
   zusammen. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus sechs 
   Mitgliedern. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 31. Mai 2017 für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
 
   Herrn Albert Rupprecht, 
 
   Mitglied des Bundestags, bildungs- und 
   forschungspolitischer Sprecher der 
   CDU/CSU-Fraktion im deutschen Bundestag, 
   wohnhaft in Waldthurn, 
 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft zu wählen. 
 
   Herr Albert Rupprecht nimmt derzeit keine 
   Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen wahr. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

Ferner schlägt der Aufsichtsrat vor, für den 
   Fall der Wahl von Herrn Albert Rupprecht zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats 
 
   Frau Susanne Becker, 
 
   Rechtsanwältin, wohnhaft in Hohen-Neuendorf 
 
   zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den 
   Fall zu wählen, dass Herr Albert Rupprecht vor 
   Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
   ausscheidet. 
 
   Frau Susanne Becker nimmt derzeit folgende 
   Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen wahr: 
 
   Eckert & Ziegler BEBIG SA, Seneffe (Belgien) 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien ohne Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie 
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält 
die Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der 
Gesellschaft allerdings gemäß § 71b AktG keine 
Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der 
stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Hauptversammlung anmelden und zudem ihre 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen 
der Gesellschaft bis spätestens am 24. Mai 2017, 24.00 
Uhr, unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 
126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu 
erfolgen. 
 
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn 
des 10. Mai 2017, zu beziehen. 
 
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag 
für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick 
auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 
6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre können 
deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei über ihre 
Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist 
allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises 
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft 
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
zurückweisen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den 
Anteilsbesitz werden den Aktionären über die 
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen 
wollen, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
vor als auch während der Hauptversammlung möglich. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit nicht 
Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht 
erteilt werden soll. 
 
Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die 
Vordrucke auf der Eintrittskarte, die sie nach der 
Anmeldung erhalten, benutzen. Weitere Einzelheiten zur 
Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf der 
Eintrittskarte. 
 
Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den 
Widerruf der Vollmacht die Internetseite 
 
https://ip.computershare.de/eckertziegler 
 
benutzen. Diese Internet-Plattform dient gleichzeitig 
als elektronischer Kommunikationsweg für die 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung. 
Für die Nutzung ist ein Passwort erforderlich, das auf 
der den Aktionären nach Anmeldung übersandten 
Eintrittskarte abgedruckt ist. Weitere Informationen 
zur Nutzung finden sich auf der genannten 
Internetseite. 
 
Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am 
Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgelegt werden oder der Gesellschaft per Post, per 
Telefax oder elektronisch wie folgt übermittelt werden: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
Elektronisch: https://ip.computershare.de/eckertziegler 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei 
der Ausübung ihres Stimmrechts nach Maßgabe 
erteilter Weisungen durch einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der 
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. 
Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
Sowohl für die Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters als auch für die Weisungen gelten 
die vorstehend beschriebenen allgemeinen Regelungen zu 
Erteilung, Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung. 
Bei Nutzung der Internetseite 
 
https://ip.computershare.de/eckertziegler 
 
für die Erteilung der Vollmacht und die 
Übermittlung des Nachweises der Vollmachterteilung 
sind die Weisungen allerdings in separater Form per 
Post oder per Fax zu übermitteln. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen 
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen 
oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG die 
Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß 
gelten, sowie für den Widerruf und den Nachweis der 
Bevollmächtigung dieser gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie etwaige 
besondere Regelungen, die von den jeweils zu 
Bevollmächtigten zu erfragen sind. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen ist, spätestens also am 30. April 2017, 
zugehen. 
 
Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
Vorstand 
Robert-Rössle-Str. 10 
13125 Berlin 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
Außerdem werden sie den Aktionären im Internet 
unter www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung sowie 
in sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
(§ 126 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 
AktG) übersenden. 
 
Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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