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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-20 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CENTROTEC Sustainable AG BRILON ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
*Mittwoch, den 31. Mai 2017 um 10:30 Uhr,* 
im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, 
Propst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP 1 *Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 
      des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
      Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016, 
      des Berichts des Aufsichtsrates für das 
      Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
      Berichts des Vorstandes zu den Angaben 
      nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
      Handelsgesetzbuchs* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
vorgesehen. 
 
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns des 
      Geschäftsjahres 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 53.192.844,51 wie folgt zu 
verwenden: 
 
 Ausschüttung einer         EUR 5.367.510,30 
 Dividende von EUR 0,30 
 je dividendenberechtigter 
 Stückaktie 
 Vortrag auf neue Rechnung  EUR 47.825.334,21 
 
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis 
zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2017 
ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus 
Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2016 nicht 
dividendenberechtigt sind. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine 
eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird 
der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten 
Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den 
auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teil 
des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 1. Januar 2017 
geltenden Fassung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am Dienstag, den 6. Juni 
2017. 
 
TOP 3 *Entlastung des Vorstandes für das 
      Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 4 *Entlastung des Aufsichtsrates für das 
      Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende 
Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum 
Prüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen 
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2017. 
 
TOP 6 *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen genehmigten Kapitals und 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 beschlossene 
Genehmigte Kapital 2012 in Höhe von EUR 3.000.000 (§ 5 Abs. 6 
der Satzung), von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch 
gemacht hat, läuft am 21. Mai 2017 aus. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro 
   drei Millionen) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und der rechnerisch auf die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
     Anteil am Grundkapital insgesamt die 
     Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
     im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben oder veräußert werden oder 
     die (ii) zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ausgegeben werden können oder müssen, 
     sofern die Schuldverschreibung bzw. 
     Genussrechte während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2017 in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
     von Unternehmen, Betrieben, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     anderen Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften; 
   - zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
     und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 
     4 AktG); sowie 
   - zur Durchführung einer sogenannten 
     Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
     der den Aktionären angeboten wird, ihren 
     Dividendenanspruch ganz oder teilweise als 
     Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien 
     in die Gesellschaft einzubringen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
b) § 5 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro 
   drei Millionen) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, 
     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und der rechnerisch auf die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
     Anteil am Grundkapital insgesamt die 
     Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
     im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 

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April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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