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DGAP-News: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 31.05.2017 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-20 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
CENTROTEC Sustainable AG BRILON ISIN DE 0005407506
WKN 540750
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
*Mittwoch, den 31. Mai 2017 um 10:30 Uhr,*
im Kolpinghaus/Bürgerzentrum,
Propst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
*Tagesordnung*
TOP 1 *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses nebst Lagebericht und
des gebilligten Konzernabschlusses nebst
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016,
des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 53.192.844,51 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer EUR 5.367.510,30
Dividende von EUR 0,30
je dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung EUR 47.825.334,21
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis
zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2017
ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus
Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2016 nicht
dividendenberechtigt sind.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine
eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß §
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten
Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den
auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teil
des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am Dienstag, den 6. Juni
2017.
TOP 3 *Entlastung des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 *Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende
Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum
Prüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2017.
TOP 6 *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals und
entsprechende Satzungsänderung*
Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 beschlossene
Genehmigte Kapital 2012 in Höhe von EUR 3.000.000 (§ 5 Abs. 6
der Satzung), von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch
gemacht hat, läuft am 21. Mai 2017 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro
drei Millionen) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den
Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können
auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und der rechnerisch auf die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende
Anteil am Grundkapital insgesamt die
Grenze von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017
(i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden oder
die (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten) mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben werden können oder müssen,
sofern die Schuldverschreibung bzw.
Genussrechte während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2017 in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
anderen Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf
den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften;
- zur Ausgabe an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in-
und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs.
4 AktG); sowie
- zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (_scrip dividend_), bei
der den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch ganz oder teilweise als
Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien
in die Gesellschaft einzubringen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2017 festzulegen.
b) § 5 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro
drei Millionen) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.000.000
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den
Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können
auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und der rechnerisch auf die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende
Anteil am Grundkapital insgesamt die
Grenze von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017
(i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
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April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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