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DGAP-HV: Bechtle Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2017 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bechtle Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 01.06.2017 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-20 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bechtle Aktiengesellschaft Neckarsulm - 
Wertpapier-Kenn-Nr. 515 870 - 
- ISIN: DE0005158703 - 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, 1. Juni 2017, um 10.00 Uhr 
 
im Konzert- und Kongresszentrum Harmonie, Allee 28, 
74072 Heilbronn, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 
   4, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. 
   Dezember 2016 abgelaufene Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die genannten Unterlagen liegen ab Einberufung 
   der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in 
   den Geschäftsräumen der Bechtle 
   Aktiengesellschaft, Bechtle Platz 1, 74172 
   Neckarsulm, aus, ebenso wie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, 
   und können dort und im Internet unter 
   www.bechtle.com/hv2017 eingesehen werden. Sie 
   werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich 
   und kostenlos zugesandt. Auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.bechtle.com/hv2017 
 
   befinden sich auch Erläuterungen, warum zu 
   diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss 
   gefasst werden soll. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Bechtle 
   Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahrs 2016 in Höhe von EUR 
   40.422.006,78 wie folgt zu verwenden: 
 
   -        Ausschüttung 
            einer Dividende   EUR 31.500.000,00 
            in Höhe von EUR 
            1,50 
            je 
            dividendenberecht 
            igter Stückaktie 
            (ISIN: 
            DE0005158703) 
            auf 21.000.000 
            Stückaktien 
   -        Gewinnvortrag     EUR 8.922.006,78 
   Bilanzgewinn               EUR 40.422.006,78 
 
   Soweit die Gesellschaft am Tage der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird in 
   der Hauptversammlung ein dahingehend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, bei unveränderter Ausschüttung von 
   EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   den entsprechend höheren verbleibenden Betrag 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 7. Juni 2017, 
   zur Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2016 amtiert haben, für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des Prüfers für die etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heilbronn, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von 
   § 37w Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche 
   prüferische Durchsicht vor der nächsten 
   Hauptversammlung erfolgt. 
6. *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien) 
   sowie eine entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Börsenkurs der Bechtle-Aktie hat sich in 
   den letzten fünf Jahren deutlich erhöht. Für 
   die Bechtle-Aktie muss zwischenzeitlich ein 
   überdurchschnittlich hoher Eurobetrag pro Aktie 
   gezahlt werden. Der anteilige Betrag der 
   einzelnen Stückaktie am Grundkapital beträgt 
   derzeit EUR 1,00. Ein geringerer anteiliger 
   Betrag ist gesetzlich nicht zulässig (§ 8 Abs. 
   3 Satz 3 AktG). Deshalb soll das Grundkapital 
   der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (§§ 
   207 ff. AktG) durch Ausgabe von sogenannten 
   Gratisaktien an die bestehenden Aktionäre der 
   Gesellschaft erhöht und dabei auf jede 
   vorhandene Stückaktie eine neue Stückaktie an 
   die Aktionäre ausgegeben werden. Auf diese 
   Weise werden sowohl die Grundkapitalziffer als 
   auch die Anzahl der ausgegebenen Aktien 
   verdoppelt; der anteilige Betrag der einzelnen 
   Aktien am Grundkapital beläuft sich aber 
   weiterhin auf EUR 1,00. Zugleich reduziert sich 
   das Börsenkursniveau der einzelnen 
   Bechtle-Aktie rechnerisch entsprechend, ohne 
   dass hierdurch der reale Wert der Beteiligungen 
   der Aktionäre berührt wird. Mit der Erhöhung 
   der Anzahl der ausgegebenen Aktien und der mit 
   ihr einhergehenden Reduzierung des Börsenkurses 
   der Bechtle-Aktie sollen der Handel in Aktien 
   der Gesellschaft liquider und die Bechtle-Aktie 
   auch für breitere Anlegerkreise noch 
   attraktiver gemacht werden. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
      aa) Das Grundkapital der Gesellschaft 
          wird nach den Vorschriften des 
          Aktiengesetzes über die 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. 
          AktG) von EUR 21.000.000,00 um EUR 
          21.000.000,00 auf EUR 42.000.000,00 
          (in Worten: Euro zweiundvierzig 
          Millionen) erhöht durch Umwandlung 
          eines Teilbetrags von EUR 
          21.000.000,00 der in der Bilanz der 
          Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 
          ausgewiesenen Kapitalrücklage in 
          Grundkapital. Die Kapitalerhöhung 
          wird durchgeführt durch Ausgabe von 
          21.000.000 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stamm-Stückaktien mit 
          einem rechnerischen Anteil am 
          Grundkapital von jeweils EUR 1,00. 
          Die neuen Aktien stehen den 
          Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so 
          dass auf jede bestehende Aktie eine 
          neue Aktie entfällt. Die neuen 
          Aktien sind ab 1. Januar 2017 
          gewinnberechtigt. Der 
          Kapitalerhöhung wird die 
          festgestellte, von der Ernst & Young 
          GmbH 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
          Heilbronn, mit dem uneingeschränkten 
          Bestätigungsvermerk versehene Bilanz 
          der Gesellschaft zum 31. Dezember 
          2016 zugrunde gelegt. 
      bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          näheren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung festzulegen. 
   b) Anpassung von Nr. 4.1 der Satzung 
 
      Nr. 4.1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt Euro 42.000.000 und ist in 
       42.000.000 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien eingeteilt.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags 
   zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft und der 
   Bechtle Financial Services AG* 
 
   Die Bechtle Aktiengesellschaft und die Bechtle 
   Financial Services AG mit Sitz in Berlin, eine 
   100 %ige Tochtergesellschaft der Bechtle 
   Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
   *'Tochtergesellschaft'*), haben am 10.04.2017 
   einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. 
   Der Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   *Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   Zwischen 
 
   *Bechtle Aktiengesellschaft* 
   Bechtle Platz 1 
   74172 Neckarsulm 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Stuttgart 
   unter HRB 108581 
 
   (nachfolgend *'Organträgerin'* genannt) 
 
   und 
 
   *Bechtle Financial Services AG, Berlin* 
   Gutenbergstraße 15 
   10587 Berlin 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg 
   unter HRB 139572 B 
 
   (nachfolgend *'Organgesellschaft'* genannt) 
 
   Vorbemerkungen 
 
   Einzige Gesellschafterin der im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 
   139572 B eingetragenen Bechtle Financial 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Services AG mit Sitz in Berlin, ist die Bechtle 
   Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm. 
 
   *§ 1 Gewinnabführung* 
 
   (1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
   ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin 
   abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich 
   einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
   Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung 
   entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
   einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
   und um einen etwaigen Teilbetrag des 
   Jahresüberschusses, der nach § 268 Abs. 8 HGB 
   nicht ausgeschüttet werden darf. 
 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
   der Organträgerin Beträge aus dem 
   Jahresüberschuss in andere Rücklagen 
   einstellen. Die Organträgerin verpflichtet 
   sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und 
   soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei 
   vernünftiger kaufmännischer Betrachtungsweise, 
   insbesondere unter Beachtung 
   bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen, 
   erforderlich ist. Während der Dauer dieses 
   Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind 
   aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu 
   verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die 
   Organträgerin dies verlangt und wenn dies bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise, 
   insbesondere unter Beachtung 
   bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen 
   gerechtfertigt ist. 
 
   (3) Die Abführung von Beträgen aus der 
   Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor 
   Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist 
   ausgeschlossen. 
 
   (4) Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. 
 
   *§ 2 Verlustübernahme* 
 
   Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden 
   während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
   Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
   auszugleichen. Die Vorschriften des § 302 AktG 
   in seiner jeweils gültigen Fassung sind 
   anzuwenden. 
 
   *§ 3 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   (1) Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. 
   Januar 2017. 
 
   (2) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Organträgerin und der Organgesellschaft. 
 
   (3) Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter 
   Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer 
   Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf 
   des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf 
   die durch diesen Vertrag begründete 
   körperschaftsteuerliche Organschaft ihre 
   steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
   derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 
   Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz). Wird er 
   nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
   gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
   weiteres Jahr. 
 
   (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus 
   wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger 
   Grund gilt insbesondere 
 
    a) die Veräußerung von sämtlichen 
    Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an 
    der Organgesellschaft in der Höhe der 
    Gesamtstückzahl, was zur Folge hat, dass 
    die Voraussetzungen der finanziellen 
    Eingliederung der Organgesellschaft in die 
    Organträgerin nach den jeweils geltenden 
    steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr 
    vorliegen; 
    b) die Einbringung der Organbeteiligung 
    durch die Organträgerin; 
    c) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung 
    oder Liquidation der Organträgerin oder der 
    Organgesellschaft. 
 
   (5) Eine Änderung dieses Vertrages ist 
   möglich, wenn bankenaufsichtsrechtliche 
   Anforderungen dies erfordern. 
 
   *§ 4 Schlussbestimmung* 
 
   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags 
   vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam 
   oder undurchführbar sein oder werden, berührt 
   dies die Gültigkeit der übrigen 
   Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der 
   nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren 
   Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft 
   treten, die dem am nächsten kommt, was die 
   Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses 
   Vertrags gewollt hätten, hätten sie dies im 
   Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
   Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im 
   Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
   Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag 
   enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
   diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige 
   Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, 
   die der vereinbarten am nächsten kommt. Die 
   Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken 
   dieses Vertrags. 
 
   Neckarsulm, den 10. April 2017 
 
   Bechtle AG, Neckarsulm 
 
   (Dr. Thomas  (Michael        (Jürgen 
   Olemotz)     Guschlbauer)    Schäfer) 
 
   Berlin/Gaildorf, den 10. April 2017 
 
   Bechtle Financial Services AG, Berlin 
 
   (Dr. Henning Herzog) (Stefan Sagowski) 
 
   Die Bechtle Aktiengesellschaft ist alleinige 
   Aktionärin der Tochtergesellschaft. Aus diesem 
   Grund sind von der Bechtle Aktiengesellschaft 
   für außenstehende Aktionäre der 
   Tochtergesellschaft keine Ausgleichszahlungen 
   oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 
   AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist 
   eine Prüfung des Vertrags durch einen 
   Vertragsprüfer entbehrlich. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 
   10.04.2017 zwischen der Bechtle 
   Aktiengesellschaft und der Bechtle Financial 
   Services AG geschlossenen 
   Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an und 
   bis zu deren Ablauf liegen in den 
   Geschäftsräumen der Bechtle Aktiengesellschaft, 
   Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm, folgende 
   Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   - der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle 
     Financial Services AG vom 10.04.2017; 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Bechtle Aktiengesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; 
   - die Konzernabschlüsse und 
     Konzernlageberichte der Bechtle 
     Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 
     2014, 2015 und 2016; 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Bechtle Financial Services AG (bis 
     02.05.2016: Common Sense Solutions AG) für 
     die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Bechtle 
     Aktiengesellschaft und des Vorstands der 
     Bechtle Financial Services AG zum 
     Ergebnisabführungsvertrag. 
 
   Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen 
   erteilt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
   Bechtle Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Bechtle Platz 1 
   74172 Neckarsulm, 
 
   oder Telefax +49 7132 981 4116, 
 
   oder E-Mail: ir@bechtle.com 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.bechtle.com/hv2017 abrufbar und werden auch 
   in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden 
('Anmeldung') und der Gesellschaft die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen ('Nachweis'). Die Anmeldung 
bedarf der Textform. 
 
Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
mithin auf den Beginn des 11. Mai 2017 (d.h. 11. Mai 
2017, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. 
zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies 
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre sämtlichen Aktien 
erst nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, weder 
an der Hauptversammlung teilnehmen können noch 
Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Die 
Anmeldung und der Nachweiszeitpunkt haben keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. 
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt 
veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger 
Anmeldung und Vorlage des Nachweises - im Verhältnis 
zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt. Der Nachweiszeitpunkt ist für die 
Dividendenberechtigung ohne Bedeutung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens am 
 
Donnerstag, 25. Mai 2017, 24.00 Uhr, 
 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
Bechtle Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Vorlage der Eintrittskarte an der Eingangskontrolle 
zur Hauptversammlung ist nicht Teilnahmevoraussetzung, 
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
a) Aktionäre, die nicht selbst an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder 
   wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen 
   Aktionärsrechte unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, 
   auch durch eine Vereinigung von Aktionären, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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