DJ DGAP-HV: Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2017 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Bechtle Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 01.06.2017 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-20 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Bechtle Aktiengesellschaft Neckarsulm -
Wertpapier-Kenn-Nr. 515 870 -
- ISIN: DE0005158703 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, 1. Juni 2017, um 10.00 Uhr
im Konzert- und Kongresszentrum Harmonie, Allee 28,
74072 Heilbronn, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2016, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31.
Dezember 2016 abgelaufene Geschäftsjahr 2016*
Die genannten Unterlagen liegen ab Einberufung
der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in
den Geschäftsräumen der Bechtle
Aktiengesellschaft, Bechtle Platz 1, 74172
Neckarsulm, aus, ebenso wie der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
und können dort und im Internet unter
www.bechtle.com/hv2017 eingesehen werden. Sie
werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
und kostenlos zugesandt. Auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.bechtle.com/hv2017
befinden sich auch Erläuterungen, warum zu
diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss
gefasst werden soll.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Bechtle
Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahrs 2016 in Höhe von EUR
40.422.006,78 wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung
einer Dividende EUR 31.500.000,00
in Höhe von EUR
1,50
je
dividendenberecht
igter Stückaktie
(ISIN:
DE0005158703)
auf 21.000.000
Stückaktien
- Gewinnvortrag EUR 8.922.006,78
Bilanzgewinn EUR 40.422.006,78
Soweit die Gesellschaft am Tage der
Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird in
der Hauptversammlung ein dahingehend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, bei unveränderter Ausschüttung von
EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie
den entsprechend höheren verbleibenden Betrag
auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in
der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 7. Juni 2017,
zur Auszahlung fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2016 amtiert haben, für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017 sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen*
Gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heilbronn, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017
enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 37w Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche
prüferische Durchsicht vor der nächsten
Hauptversammlung erfolgt.
6. *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien)
sowie eine entsprechende Satzungsänderung*
Der Börsenkurs der Bechtle-Aktie hat sich in
den letzten fünf Jahren deutlich erhöht. Für
die Bechtle-Aktie muss zwischenzeitlich ein
überdurchschnittlich hoher Eurobetrag pro Aktie
gezahlt werden. Der anteilige Betrag der
einzelnen Stückaktie am Grundkapital beträgt
derzeit EUR 1,00. Ein geringerer anteiliger
Betrag ist gesetzlich nicht zulässig (§ 8 Abs.
3 Satz 3 AktG). Deshalb soll das Grundkapital
der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (§§
207 ff. AktG) durch Ausgabe von sogenannten
Gratisaktien an die bestehenden Aktionäre der
Gesellschaft erhöht und dabei auf jede
vorhandene Stückaktie eine neue Stückaktie an
die Aktionäre ausgegeben werden. Auf diese
Weise werden sowohl die Grundkapitalziffer als
auch die Anzahl der ausgegebenen Aktien
verdoppelt; der anteilige Betrag der einzelnen
Aktien am Grundkapital beläuft sich aber
weiterhin auf EUR 1,00. Zugleich reduziert sich
das Börsenkursniveau der einzelnen
Bechtle-Aktie rechnerisch entsprechend, ohne
dass hierdurch der reale Wert der Beteiligungen
der Aktionäre berührt wird. Mit der Erhöhung
der Anzahl der ausgegebenen Aktien und der mit
ihr einhergehenden Reduzierung des Börsenkurses
der Bechtle-Aktie sollen der Handel in Aktien
der Gesellschaft liquider und die Bechtle-Aktie
auch für breitere Anlegerkreise noch
attraktiver gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
aa) Das Grundkapital der Gesellschaft
wird nach den Vorschriften des
Aktiengesetzes über die
Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff.
AktG) von EUR 21.000.000,00 um EUR
21.000.000,00 auf EUR 42.000.000,00
(in Worten: Euro zweiundvierzig
Millionen) erhöht durch Umwandlung
eines Teilbetrags von EUR
21.000.000,00 der in der Bilanz der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2016
ausgewiesenen Kapitalrücklage in
Grundkapital. Die Kapitalerhöhung
wird durchgeführt durch Ausgabe von
21.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stamm-Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
Die neuen Aktien stehen den
Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so
dass auf jede bestehende Aktie eine
neue Aktie entfällt. Die neuen
Aktien sind ab 1. Januar 2017
gewinnberechtigt. Der
Kapitalerhöhung wird die
festgestellte, von der Ernst & Young
GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Heilbronn, mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk versehene Bilanz
der Gesellschaft zum 31. Dezember
2016 zugrunde gelegt.
bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
näheren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung festzulegen.
b) Anpassung von Nr. 4.1 der Satzung
Nr. 4.1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_'Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt Euro 42.000.000 und ist in
42.000.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt.'_
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags
zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft und der
Bechtle Financial Services AG*
Die Bechtle Aktiengesellschaft und die Bechtle
Financial Services AG mit Sitz in Berlin, eine
100 %ige Tochtergesellschaft der Bechtle
Aktiengesellschaft (nachfolgend auch
*'Tochtergesellschaft'*), haben am 10.04.2017
einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.
Der Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
*Ergebnisabführungsvertrag*
Zwischen
*Bechtle Aktiengesellschaft*
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart
unter HRB 108581
(nachfolgend *'Organträgerin'* genannt)
und
*Bechtle Financial Services AG, Berlin*
Gutenbergstraße 15
10587 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg
unter HRB 139572 B
(nachfolgend *'Organgesellschaft'* genannt)
Vorbemerkungen
Einzige Gesellschafterin der im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB
139572 B eingetragenen Bechtle Financial
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
Services AG mit Sitz in Berlin, ist die Bechtle
Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm.
*§ 1 Gewinnabführung*
(1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet,
ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin
abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach
Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
und um einen etwaigen Teilbetrag des
Jahresüberschusses, der nach § 268 Abs. 8 HGB
nicht ausgeschüttet werden darf.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung
der Organträgerin Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere Rücklagen
einstellen. Die Organträgerin verpflichtet
sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Betrachtungsweise,
insbesondere unter Beachtung
bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen,
erforderlich ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind
aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die
Organträgerin dies verlangt und wenn dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise,
insbesondere unter Beachtung
bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen
gerechtfertigt ist.
(3) Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor
Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
(4) Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden.
*§ 2 Verlustübernahme*
Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft
auszugleichen. Die Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung sind
anzuwenden.
*§ 3 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung*
(1) Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1.
Januar 2017.
(2) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der
Organträgerin und der Organgesellschaft.
(3) Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter
Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf
des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf
die durch diesen Vertrag begründete
körperschaftsteuerliche Organschaft ihre
steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach
derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14
Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz). Wird er
nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
weiteres Jahr.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere
a) die Veräußerung von sämtlichen
Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an
der Organgesellschaft in der Höhe der
Gesamtstückzahl, was zur Folge hat, dass
die Voraussetzungen der finanziellen
Eingliederung der Organgesellschaft in die
Organträgerin nach den jeweils geltenden
steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr
vorliegen;
b) die Einbringung der Organbeteiligung
durch die Organträgerin;
c) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung
oder Liquidation der Organträgerin oder der
Organgesellschaft.
(5) Eine Änderung dieses Vertrages ist
möglich, wenn bankenaufsichtsrechtliche
Anforderungen dies erfordern.
*§ 4 Schlussbestimmung*
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags
vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, berührt
dies die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft
treten, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses
Vertrags gewollt hätten, hätten sie dies im
Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im
Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag
enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In
diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige
Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart,
die der vereinbarten am nächsten kommt. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken
dieses Vertrags.
Neckarsulm, den 10. April 2017
Bechtle AG, Neckarsulm
(Dr. Thomas (Michael (Jürgen
Olemotz) Guschlbauer) Schäfer)
Berlin/Gaildorf, den 10. April 2017
Bechtle Financial Services AG, Berlin
(Dr. Henning Herzog) (Stefan Sagowski)
Die Bechtle Aktiengesellschaft ist alleinige
Aktionärin der Tochtergesellschaft. Aus diesem
Grund sind von der Bechtle Aktiengesellschaft
für außenstehende Aktionäre der
Tochtergesellschaft keine Ausgleichszahlungen
oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305
AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist
eine Prüfung des Vertrags durch einen
Vertragsprüfer entbehrlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am
10.04.2017 zwischen der Bechtle
Aktiengesellschaft und der Bechtle Financial
Services AG geschlossenen
Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und
bis zu deren Ablauf liegen in den
Geschäftsräumen der Bechtle Aktiengesellschaft,
Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm, folgende
Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
- der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der
Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle
Financial Services AG vom 10.04.2017;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Bechtle Aktiengesellschaft für die
Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;
- die Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte der Bechtle
Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
2014, 2015 und 2016;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Bechtle Financial Services AG (bis
02.05.2016: Common Sense Solutions AG) für
die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Bechtle
Aktiengesellschaft und des Vorstands der
Bechtle Financial Services AG zum
Ergebnisabführungsvertrag.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen
erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:
Bechtle Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm,
oder Telefax +49 7132 981 4116,
oder E-Mail: ir@bechtle.com
Die vorgenannten Unterlagen sind auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.bechtle.com/hv2017 abrufbar und werden auch
in der Hauptversammlung zugänglich sein.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden
('Anmeldung') und der Gesellschaft die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen ('Nachweis'). Die Anmeldung
bedarf der Textform.
Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den Beginn des 11. Mai 2017 (d.h. 11. Mai
2017, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw.
zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre sämtlichen Aktien
erst nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, weder
an der Hauptversammlung teilnehmen können noch
Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Die
Anmeldung und der Nachweiszeitpunkt haben keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt
veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises - im Verhältnis
zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt. Der Nachweiszeitpunkt ist für die
Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
spätestens am
Donnerstag, 25. Mai 2017, 24.00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
Bechtle Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49 89 30903-74675
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vorlage der Eintrittskarte an der Eingangskontrolle
zur Hauptversammlung ist nicht Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs.
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte*
a) Aktionäre, die nicht selbst an der
Hauptversammlung teilnehmen können oder
wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen
Aktionärsrechte unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte,
auch durch eine Vereinigung von Aktionären,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
© 2017 Dow Jones News
