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Dow Jones News
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DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft Hamburg - ISIN DE000HLAG475 
- 
- Wertpapierkennnummer HLAG47 - Einladung 
zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu 
der 
*am 29. Mai 2017* 
*um 10.30 Uhr* 
*im Hotel Grand Elysée Hamburg,* 
Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
*der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft* 
ein. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 
   Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
   des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die 
   folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den Lagebericht und den Konzernlagebericht 
     für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und 
     den Hapag-Lloyd Konzern, 
     einschließlich der darin enthaltenen 
     Erläuterungen nach §§ 289 Abs. 4 und 315 
     Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.hapag-lloyd.com/hv 
 
   zugänglich und liegen während der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß 
   § 172 AktG am 24. März 2017 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den 
   Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 
   173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen 
   zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen 
   dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von 
   der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach 
   dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
    in Höhe von EUR 108.403.937,87 wird 
    vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 
   und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und 
   Finanzausschusses, vor zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, wird bestellt 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017; sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen verkürzten Abschlüssen 
      und Zwischenlageberichten für das 
      Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden. 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen 
   ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits 
   und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern 
   andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
   Unabhängigkeit begründen können. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2016 und die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre und über die 
   entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung* 
 
   Die Satzung enthält zum Zeitpunkt der Einladung in § 
   5.3 das Genehmigte Kapital 2016, das den Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
   Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 
   30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
   50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
   Das Genehmigte Kapital 2016 wurde auf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2016 beschlossen und 
   am 4. Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragen. 
   Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang 
   keinen Gebrauch gemacht. 
 
   Der Zweck des Genehmigten Kapitals 2016 und der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht 
   darin, der Gesellschaft den Erwerb der United Arab 
   Shipping Company Ltd. (_UASC_) zu ermöglichen. 
   Über diesen Zweck wurde in dem Bericht des 
   Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung vom 26. August 2016 ausführlich 
   berichtet. Zum Zwecke des Erwerbs soll das 
   Grundkapital der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der 
   Gesellschaft gegen Einbringung von Aktien der UASC 
   als Sacheinlage erhöht werden. Dabei soll für die 
   eingebrachten Aktien der UASC insgesamt diejenige 
   Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben 
   werden, die dazu führt, dass die UASC-Aktionäre 
   unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion mit 
   28,0 % an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   beteiligt sind (_Transaktion_). Am 15. Juli 2016 hat 
   die Gesellschaft für diese Transaktion mit UASC eine 
   Zusammenschlussvereinbarung (sog. 'Business 
   Combination Agreement' [_BCA_]) abgeschlossen. 
 
   Gemäß den Vorgaben des BCA steht die endgültige 
   Umsetzung der Transaktion unter bestimmten 
   Bedingungen und Voraussetzungen. Insbesondere ist es 
   erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft die entsprechenden 
   Beschlüsse zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts fasst und 
   daraufhin die Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
   dem Genehmigten Kapital 2016 unter 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im 
   Handelsregister eingetragen wird (der _Vollzug der 
   Transaktion_). Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft gehen davon aus, dass im Rahmen des 
   Vollzugs der Transaktion das Genehmigte Kapital 2016 
   in einer Höhe von etwa EUR 45.932.023 ausgenutzt 
   wird und mithin nur EUR 4.067.977 als Genehmigtes 
   Kapital 2016 verbleiben. Vorstand und Aufsichtsrat 
   sind der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion 
   in Kürze zu erwarten ist. 
 
   Vor diesem Hintergrund erachten es Vorstand und 
   Aufsichtsrat für erforderlich und zweckmäßig, 
   bereits auf der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung über ein neues genehmigtes Kapital 
   beschließen zu lassen, welches jedoch nur unter 
   der Bedingung gelten soll, dass die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 
   unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der 
   Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde 
   (_Aufschiebende Bedingung_). Ein solcher Beschluss 
   unter der Aufschiebenden Bedingung ist mit Blick 
   darauf erforderlich, dass der Vollzug der 
   Transaktion nach Ansicht der Unternehmensleitung in 
   Kürze zu erwarten ist und das Genehmigte Kapital 
   2016 dadurch nahezu vollständig ausgenutzt werden 
   wird. Nur wenn in diesem Fall ein neues genehmigtes 
   Kapital gilt, ist die Gesellschaft auch zukünftig 
   flexibel, um bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend 
   zu verstärken. Daher soll für diesen Fall der 
   verbleibende, nicht zum Zwecke der Transaktion 
   verwendete Teil des Genehmigten Kapitals 2016 
   aufgehoben und zugleich ein neues genehmigtes 
   Kapital beschlossen werden. Die Satzung soll 
   entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass 
   die Aufschiebende Bedingung noch vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2017 
   eintritt, wird der Vorstand den unten angekündigten 
   Beschlussvorschlag der Hauptversammlung ohne die 
   betreffende Aufschiebende Bedingung unterbreiten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -2-

folgenden Beschluss unter der vorstehend benannten 
   Aufschiebenden Bedingung zu fassen: 
 
   a) Die bestehende und bis zum 30. Juni 2018 
      befristete Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals gemäß § 5.3 der Satzung 
      (Genehmigtes Kapital 2016) wird mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
      Kapitals 2017 aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 
      2022 um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      23.000.000 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2017). Von der Ermächtigung kann auch einmalig 
      oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber 
      nur bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch gemacht 
      werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. 
 
      Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG 
      auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
      1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
      Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten 
      Kapitals auszuschließen, um 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      einschließlich des weiteren Inhalts der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      von § 5.3 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      zu ändern. 
   c) § 5.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '5.3 Genehmigtes Kapital 2017 
 
           (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital der Gesellschaft in 
               der Zeit bis zum 30. April 2022 
               um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen 
               Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
               Ausgabe von bis zu 23.000.000 
               neuen, auf den Namen lautenden 
               Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2017). Von 
               der Ermächtigung kann auch 
               einmalig oder mehrmals in 
               Teilbeträgen, insgesamt aber nur 
               bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch 
               gemacht werden. Den Aktionären 
               ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. 
           (2) Die Aktien können dabei nach § 
               186 Abs. 5 AktG auch von einem 
               oder mehreren Kreditinstitut(en) 
               oder einem oder mehreren nach § 
               53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
               1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen tätigen 
               Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den 
               Aktionären der Gesellschaft zum 
               Bezug anzubieten (sog. 
               mittelbares Bezugsrecht). 
           (3) Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für eine oder 
               mehrere Kapitalerhöhungen im 
               Rahmen des genehmigten Kapitals 
               auszuschließen, um 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen. 
           (4) Der Vorstand ist ferner 
               ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
               einschließlich des weiteren 
               Inhalts der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen. 
           (5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
               die Fassung von § 5.3 der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2017 sowie nach Ablauf 
               der Ermächtigungsfrist zu 
               ändern.' 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      a) beschlossene Aufhebung des in § 5.3 der 
      Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
      (Genehmigtes Kapital 2016) und das unter lit. 
      b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte 
      Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) bzw. die 
      Satzungsänderung nur im Falle des Eintritts 
      der Aufschiebenden Bedingung und mit der 
      Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister 
      anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des 
      Genehmigten Kapitals 2016 eingetragen wird, 
      dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar 
      anschließend das neue Genehmigte Kapital 
      2017 eingetragen wird. Der Vorstand wird, 
      vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
      ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 
      unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und entsprechende 
   Änderung von § 9.1 der Satzung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 
   Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in 
   Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die Hauptversammlung vom 26. August 2016 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von zwölf 
   auf 16 Mitglieder zu erhöhen und die Satzung 
   entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss wurde zum 
   Zwecke der Durchführung der Transaktion mit der 
   United Arab Shipping Company Ltd. (_UASC_) gefasst 
   und stand daher unter der aufschiebenden Bedingung, 
   dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem 
   beschlossenen Genehmigten Kapital 2016 in das 
   Handelsregister eingetragen wird. 
 
   Der Vollzug der Transaktion ist noch nicht erfolgt. 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Ansicht, 
   dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu 
   erwarten ist. Um zu gewährleisten, dass eine 
   entsprechende Satzungsänderung zur Vergrößerung 
   des Aufsichtsrats auch dann noch in das 
   Handelsregister eingetragen werden kann, wenn der 
   Vollzug der Transaktion erst nach der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt, erachten 
   es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich, den 
   Beschluss über die Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats und über die entsprechende 
   Satzungsänderung zu aktualisieren. Daher soll 
   derselbe Vorschlag zur Beschlussfassung unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 
   unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der 
   Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde 
   (_Aufschiebende Bedingung_), der diesjährigen 
   Hauptversammlung nochmals unterbreitet werden. Für 
   den Fall, dass der Vollzug der Transaktion noch vor 
   der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und 
   mithin die Bedingung des letztjährigen Beschlusses 
   eintritt, werden Vorstand und Aufsichtsrat ihren 
   nachfolgenden Beschlussvorschlag unter diesem 
   Tagesordnungspunkt zurücknehmen. 
 
   Der nachfolgende Beschlussvorschlag trägt hierbei 
   weiterhin dem sich ab Vollzug der Transaktion 
   verändernden Anteilseignerkreis der Gesellschaft 
   Rechnung und soll gewährleisten, dass sich diese 
   Veränderung im Sinne des erstrebten Ziels einer 
   langfristigen strategischen Partnerschaft zwischen 
   der Gesellschaft und UASC auch durch eine 
   Repräsentation der wesentlichen Anteilseigner von 
   UASC im Aufsichtsrat widerspiegeln kann. Zugleich 
   eröffnet diese Vergrößerung des Aufsichtsrats 
   die Möglichkeit, die Diversität und 
   Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, die 
   ebenfalls durch den geplanten Zusammenschluss 
   verstärkt wird, angemessen abzubilden. Die durch die 
   Vergrößerung entstehenden vier weiteren Sitze 
   werden je zur Hälfte von durch die Hauptversammlung 
   zu wählenden und von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern besetzt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
    § 9.1 der Satzung der Gesellschaft wird 
    unter der vorstehend benannten 
    Aufschiebenden Bedingung wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 16 
         (sechzehn) Mitgliedern, von denen 
         acht durch die Hauptversammlung 
         sowie acht nach den Bestimmungen 
         des Mitbestimmungsgesetzes 
         (MitbestG) gewählt werden.' 
8. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   setzt sich nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -3-

und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung 
   mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft in ihrer zum Zeitpunkt der 
   Einberufung geltenden Fassung aus je sechs 
   Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer 
   zusammen. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 
   2016 hat eine Vergrößerung des Aufsichtsrats 
   auf 16 Mitglieder und eine entsprechende 
   Satzungsänderung beschlossen und gegebenenfalls wird 
   die Hauptversammlung vom 29. Mai 2017 diesen 
   Beschluss nochmals aktualisieren (vgl. 
   Tagesordnungspunkt 7). In jedem Falle steht die 
   Wirksamkeit der Vergrößerung des Aufsichtsrats 
   unter der aufschiebenden Bedingung, dass die 
   Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
   Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen 
   wird. Denn diese Vergrößerung des Aufsichtsrats 
   dient ebenfalls der Transaktion mit der United Arab 
   Shipping Company Ltd. (_UASC_). 
 
   Der Vollzug der Transaktion und damit der Eintritt 
   der aufschiebenden Bedingung steht noch aus, ist 
   jedoch nach Ansicht der Unternehmensleitung in Kürze 
   zu erwarten. Da in diesem Falle auf einen 
   darauffolgenden entsprechenden Antrag des Vorstands 
   hin die Satzungsänderung zur Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats im Handelsregister eingetragen werden 
   wird, soll bereits auf dieser Hauptversammlung vom 
   29. Mai 2017 über die Wahl der weiteren 
   Aufsichtsratsmandate entschieden werden. Die Wahl 
   der weiteren Kandidaten soll jedoch nur wirksam 
   sein, wenn die Eintragung der Satzungsänderung zur 
   Vergrößerung des Aufsichtsrats im 
   Handelsregister erfolgt ist. Für den Fall, dass der 
   Vollzug der Transaktion bereits vor der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und die 
   Satzungsänderung zur Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats ins Handelsregister eingetragen wird, 
   wird der Vorstand den unten angekündigten 
   Wahlvorschlag bezüglich dieser Kandidaten ohne 
   entsprechende Bedingung zur Entscheidung 
   vorschlagen. Mit Eintragung der Satzungsänderung zur 
   Vergrößerung des Aufsichtsrats wird sich der 
   Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 
   AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in 
   Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft in der dann geltenden Fassung aus 
   je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer zusammensetzen. 
 
   Ungeachtet der Vergrößerung des Aufsichtsrats 
   soll die Amtszeit der gegenwärtig amtierenden, von 
   der Hauptversammlung gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder Oscar Eduardo Hasbún 
   Martínez und José Francisco Pérez Mackenna, die mit 
   Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, bereits jetzt um weitere drei Jahre 
   verlängert werden. Die vorzeitige Verlängerung dient 
   der Angleichung ihrer Amtszeit an die Amtszeiten der 
   weiteren Kandidaten, deren Wahl nur unter der 
   aufschiebenden Bedingung der 
   Handelsregistereintragung der beschlossenen 
   Aufsichtsratsvergrößerung erfolgen soll. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
   a) Herrn Oscar Eduardo Hasbún Martínez, 
      Vorsitzender des Vorstands der Compañía 
      Sud Americana de Vapores S.A., Chile, 
      wohnhaft in Santiago de Chile, Chile, und 
   b) Herrn José Francisco Pérez Mackenna, 
      Geschäftsführer der Quiñenco S.A., Chile, 
      wohnhaft in Lo Barnechea, Chile, 
 
   jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
   c) Seine Exzellenz, Herrn Scheich Ali bin 
      Jassim Al-Thani, Berater des Chief 
      Executive Officer der Investitionsbehörde 
      von Katar (_Qatar Investment Authority_), 
      wohnhaft in Doha, Katar, und 
   d) Seine Exzellenz, Herrn Dr. Nabeel M. 
      Al-Amudi, Präsident der Hafenbehörde von 
      Saudi-Arabien (_Saudi Ports Authority_), 
      wohnhaft in Riad, Saudi-Arabien, 
 
   für die Zeit ab Eintragung der beschlossenen 
   Satzungsänderung über die Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats, jedoch frühestens ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2017 bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit, das heißt über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder nach Buchstaben c) und d) 
   steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die 
   beschlossene Satzungsänderung zur Vergrößerung 
   des Aufsichtsrats im Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen wurde. 
 
   Die Vorschläge wurden auf der Grundlage der 
   befolgten Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten 
   Ziele abgegeben. 
 
   Es ist geplant, die Hauptversammlung über die 
   Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen 
   (Einzelwahl). 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 124 
   Abs. 2 Satz 2 AktG:* 
 
   Im Aufsichtsrat müssen bei seiner gegenwärtigen 
   Größe (zwölf Mitglieder) mindestens vier Sitze 
   von Frauen und vier Sitze von Männern besetzt sein, 
   um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 
   und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
   mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen. 
 
   Derzeit gehören dem Aufsichtsrat (zwölf Mitglieder) 
   auf der Seite der Anteilseignervertreter fünf Männer 
   und eine Frau und auf der Seite der 
   Arbeitnehmervertreter drei Frauen und drei Männer 
   an. Der Gesamterfüllung wurde nicht nach § 96 Abs. 2 
   Satz 3 AktG widersprochen. 
 
   Ab der Eintragung der Satzungsänderung über die 
   Vergrößerung des Aufsichtsrats im 
   Handelsregister müssen im dann vergrößerten 
   Aufsichtsrat (16 Mitglieder) mindestens fünf Sitze 
   von Frauen und fünf Sitze von Männern besetzt sein, 
   um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 
   und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
   mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen. 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 
   Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex:* 
 
   Herr Hasbún Martínez ist nicht Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Herr Hasbún Martínez ist Mitglied in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Sudamericana Agencias Aéreas y Marítimas 
     S.A. 
 
   Herr Pérez Mackenna ist nicht Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Herr Pérez Mackenna ist Mitglied in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Compañía Sud Americana de Vapores S.A. 
   * Compañía Cervecerías Unidas S.A. 
   * Banco de Chile 
   * Nexans S.A. 
   * Invexans S.A. 
   * Sudamericana Agencias Aéreas y Marítimas 
     S.A. 
   * Tech Pack S. A. 
 
   Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim 
   Al-Thani ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim 
   Al-Thani ist Mitglied in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien der folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Libyan Qatari Bank 
   * Qatar Abu Dhabi Investment Company 
     P.Q.S.C. 
   * Qatar Holding LLC 
   * Qatar Navigation Q.P.S.C. 
   * SCI Elysees 26 
   * United Arab Shipping Company Ltd. 
 
   Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist 
   nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten. 
 
   Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist 
   Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien der folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * United Arab Shipping Company Ltd. 
   * Saudi Electronic Info Exchange Company 
     (Tabadul) JSC 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen über 
   die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine 
   für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen den vom Aufsichtsrat zur Wahl 
   als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
   Personen und den Gesellschaften des Hapag-Lloyd 
   Konzerns, den Organen der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien, das 
   heißt wesentlich an der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
   * Herr Hasbún Martínez ist Vorsitzender des 
     Vorstands der Compañía Sud Americana de 
     Vapores S.A., Santiago de Chile. Die 
     Compañía Sud Americana de Vapores S.A. ist 
     wesentlich an der Hapag-Lloyd 
     Aktiengesellschaft beteiligt. 
   * Herr Pérez Mackenna ist Mitglied des 
     Verwaltungsrats der Compañía Sud Americana 
     de Vapores S.A., Santiago de Chile. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -4-

Compañía Sud Americana de Vapores S.A ist 
     wesentlich an der Hapag-Lloyd 
     Aktiengesellschaft beteiligt. Zudem ist 
     Herr Pérez Mackenna Geschäftsführer der 
     Quiñenco S.A., Chile. Die Quiñenco S.A. 
     ist wesentlich an der Hapag-Lloyd 
     Aktiengesellschaft beteiligt. 
   * Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin 
     Jassim Al-Thani ist Berater des Chief 
     Executive Officer der Investitionsbehörde 
     von Katar (_Qatar Investment Authority_). 
     Nach dem Vollzug der Transaktion mit der 
     United Arab Shipping Company Ltd. wird die 
     Investitionsbehörde von Katar (_Qatar 
     Investment Authority_) wesentlich an der 
     Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt 
     sein. Zudem ist seine Exzellenz, Herr 
     Scheich Ali bin Jassim Al-Thani Mitglied 
     des Kontrollgremiums (_board of 
     directors_) der United Arab Shipping 
     Company Ltd. Nach dem Vollzug der 
     Transaktion mit der United Arab Shipping 
     Company Ltd. wird diese eine zu 100 % 
     gehaltene Tochtergesellschaft der 
     Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft sein. 
   * Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. 
     Al-Amudi ist Vorsitzender des 
     Kontrollgremiums (_board of directors_) 
     der United Arab Shipping Company Ltd. Nach 
     dem Vollzug der Transaktion mit der United 
     Arab Shipping Company Ltd. wird diese eine 
     zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft der 
     Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft sein. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung 
gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 
AktG:* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die 
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016, die Schaffung 
eines Genehmigten Kapitals 2017, Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht 
über die 
 
*Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes* 
 
erstattet: 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung 
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
30. April 2022 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf 
den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen 
Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
insgesamt jedoch um höchstens EUR 23.000.000,00 zu erhöhen 
(Genehmigtes Kapital 2017), soll der Verwaltung für die 
folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und 
flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt 
werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb 
mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
durchgeführt werden, wenn gesicherte 
Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des 
Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
Grundkapital ohne einen weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis 
ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und 
sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 
aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn 
die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum 
Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet 
sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des 
sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. 
Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
Regelung vor. 
 
Das Genehmigte Kapital 2017 umfasst darüber hinaus auch 
eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
entscheiden, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
auszunehmen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick 
auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge 
können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht 
mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. 
Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind 
nur von untergeordneter Größenordnung und werden 
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär 
verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos 
möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe 
von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, um Spitzenbeträge 
vom Bezugsrecht auszunehmen, von § 5 Abs. 3 der Satzung in 
den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse 
der Gesellschaft geboten. 
 
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 
erteilten Ermächtigungen berichten. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 3 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und sich 
   rechtzeitig, das heißt 
 
   *spätestens bis 22. Mai 2017, 24.00 Uhr 
   (MESZ),* 
 
   bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache unter der 
   nachfolgenden Adresse 
 
   *Hapag-Lloyd AG* 
   *c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
   *Postfach 57 03 64* 
   *22772 Hamburg* 
 
   *Telefax-Nummer: +49 (0)69 256270-49* 
 
   *E-Mail-Adresse: 
   hv-service.hapag-lloyd@adeus.de* 
 
   angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist 
   jeweils der Zugang der Anmeldung 
   maßgeblich. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
   eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht 
   setzt demgemäß auch voraus, dass eine 
   Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch 
   am Tag der Hauptversammlung besteht. 
   Hinsichtlich der Anzahl der einem 
   Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
   zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
   Aktienbestand maßgeblich. Aus 
   abwicklungstechnischen Gründen werden 
   allerdings in der Zeit von Dienstag, den 23. 
   Mai 2017, bis zum Tag der Hauptversammlung, 
   also bis 29. Mai 2017 (je einschließlich) 
   keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen. Deshalb entspricht der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
   Umschreibung am Montag, den 22. Mai 2017 
   (sogenannter Technical Record Date). 
 
   Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach 
   § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
   Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die 
   den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institute und Unternehmen 
   dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
   ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber 
   im Aktienregister eingetragen sind, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich 
   in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung, 
      Formulare* 
 
      Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr 
      Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - 
      zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung, einen von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
      Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen. 
      Auch in diesem Fall ist eine 
      ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben 
      unter Ziffer 1 Voraussetzungen für die 
      Teilnahme und die Ausübung des 
      Stimmrechts) erforderlich. Die Erteilung 
      einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
      während der Hauptversammlung zulässig und 
      kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
      Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
      Erklärungen gegenüber dem zu 
      Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
      Gesellschaft in Betracht. 
 
      Der an der Hauptversammlung teilnehmende 
      Bevollmächtigte kann, soweit nicht das 
      Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
      Bevollmächtigte Einschränkungen oder 
      sonstige Besonderheiten vorsieht, das 
      Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, 
      wie es der Aktionär selbst könnte. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Weder vom Gesetz noch von der Satzung 
      noch sonst seitens der Gesellschaft wird 
      für die Erteilung der Vollmacht die 
      Nutzung bestimmter Formulare verlangt. 
      Jedoch bitten wir im Interesse einer 
      reibungslosen Abwicklung, bei 
      Vollmachtserteilungen, wenn sie durch 
      Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
      erfolgen, stets die bereitgestellten 
      Formulare zu verwenden. Formulare, die zu 
      einer bereits im Rahmen des 
      Anmeldevorgangs erfolgenden 
      Vollmachtserteilung verwendet werden 
      können, werden den Aktionären mit 
      Übermittlung der Einladung zur 
      Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den 
      Aktionären wird dabei namentlich ein 
      Anmelde- und Vollmachtsformular 
      zugänglich gemacht, das unter anderem im 
      Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) 
      bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für 
      einen Bevollmächtigten oder zur 
      Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden 
      kann. 
 
      Zudem kann für die Erteilung einer 
      Vollmacht auch das auf der Eintrittskarte 
      enthaltene Vollmachtsformular genutzt 
      werden. 
 
      In den Stimmunterlagen, die die an der 
      Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre 
      beim Einlass zur Hauptversammlung 
      erhalten, befinden sich Belege für die 
      Vollmachts- und gegebenenfalls 
      Weisungserteilung während der 
      Hauptversammlung. 
   b) *Form der Vollmacht* 
 
      Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht 
      [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      [iii] einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellt ist, erteilt wird und die 
      Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
      Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b 
      BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht 
      oder deren Widerruf durch eine Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft, so kann diese 
      unter der oben in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) genannten 
      Postadresse, Telefax-Nummer bzw. 
      E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei 
      einer Übermittlung per E-Mail ist 
      gewährleistet, dass als Anhang zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die 
      Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu 
      erteilen) Dokumente in den Formaten 
      'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' 
      Berücksichtigung finden können. Die per 
      E-Mail übermittelte Vollmacht kann der 
      Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet 
      werden, wenn der E-Mail (bzw. deren 
      Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und 
      Adresse des Aktionärs oder die 
      Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die 
      Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
      unter nachfolgendem Buchstaben d) 
      beschriebenen Besonderheiten. 
   c) *Besonderheiten bei der Erteilung einer 
      Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 
      AktG* 
 
      Für den Fall, dass die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
      [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      [iii] einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellt ist, Vollmacht erteilt 
      wird oder sonst die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt), wird weder von § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB) 
      verlangt noch enthält die Satzung für 
      diesen Fall eine besondere Regelung. 
      Deshalb können die Kreditinstitute, die 
      den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigungen und Personen sowie 
      die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellten Institute und 
      Unternehmen für ihre Bevollmächtigung 
      Formen vorsehen, die allein den für 
      diesen Fall der Vollmachtserteilung 
      geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
      müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
      § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
      hingewiesen. 
   d) *Von der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter* 
 
      Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben 
      a) gelten mit folgenden Besonderheiten 
      auch für den Fall einer Bevollmächtigung 
      der von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
      werden, werden diese das Stimmrecht nur 
      ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche 
      Weisung vorliegt. Dabei sind nur 
      Weisungen zu vor der Hauptversammlung 
      seitens der Gesellschaft bekannt 
      gemachten Beschlussvorschlägen der 
      Verwaltung, jedoch einschließlich 
      eines etwaigen in der Hauptversammlung 
      entsprechend der Bekanntmachung 
      angepassten Gewinnverwendungsvorschlags 
      sowie zu vor der Hauptversammlung seitens 
      der Gesellschaft aufgrund eines 
      Verlangens einer Minderheit nach § 122 
      Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 
      Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 
      127 AktG bekannt gemachten 
      Beschlussvorschlägen von Aktionären 
      möglich. Vollmachten und Weisungen an die 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie 
      nicht in der Hauptversammlung erteilt 
      werden, bis zum Ablauf des 28. Mai 2017 
      (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft 
      eingegangen sein. Entsprechendes gilt für 
      die Änderung bereits erteilter 
      Weisungen. 
 
      Die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter werden von einer 
      ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen 
      Gebrauch machen und die betreffenden 
      Aktien nicht vertreten, als die 
      betreffenden Aktien durch einen anderen 
      in der Hauptversammlung Anwesenden (den 
      Aktionär selbst oder dessen Vertreter) 
      vertreten werden. 
   e) *Nachweis der Bevollmächtigung* 
 
      Wird die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
      ein zusätzlicher Nachweis der 
      Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
      hingegen die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
      kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
      Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
      nicht - das betrifft den Fall von 
      vorstehendem Buchstaben c) - aus § 135 
      AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis 
      einer erteilten Bevollmächtigung kann 
      etwa dadurch geführt werden, dass der 
      Bevollmächtigte am Tag der 
      Hauptversammlung die formgerechte 
      Vollmachtserteilung an der 
      Einlasskontrolle vorweist oder der 
      Nachweis der Bevollmächtigung (durch den 
      Aktionär oder den Bevollmächtigten) der 
      Gesellschaft bereits vor der 
      Hauptversammlung übermittelt wird. Die 
      Übermittlung kann an die in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) angegebene 
      Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. 
      Für eine Übermittlung des Nachweises 
      der Bevollmächtigung (durch den Aktionär 
      oder den Bevollmächtigten) bieten wir 
      gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      folgenden Weg elektronischer 
      Kommunikation an: Der Nachweis über die 
      Bestellung eines Bevollmächtigten kann 
      der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse 
 
      *hv-service.hapag-lloyd@adeus.de* 
 
      übermittelt werden. Dabei ist 
      gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine 
      vorhandene E-Mail weiterzuleiten) 
      Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 
      'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung 
      finden können. Der per E-Mail 
      übermittelte Nachweis der 
      Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur 
      dann eindeutig zugeordnet werden, wenn 
      ihm bzw. der E-Mail entweder Name, 
      Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs 
      oder die Aktionärsnummer zu entnehmen 
      ist. Von dem Vorstehenden unberührt 
      bleibt, dass vollmachtsrelevante 
      Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn 
      sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, 
      und Nachweise gegenüber der Gesellschaft 
      insbesondere an die für die Anmeldung 
      angegebene Postadresse bzw. 
      Telefax-Nummer übermittelt werden können. 
      Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte, 
      wenn er nicht in der Hauptversammlung 
      erbracht werden soll, aus 
      organisatorischen Gründen bis zum Ablauf 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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