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DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE 0005140008 - 
- WKN 514000 - Bekanntmachung 
 
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai 
2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat 
Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte 
Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber, 
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der 
Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser 
Ergänzung verlangt. 
 
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert: 
 
 *Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers 
 zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
 Irreführung der FCA* 
 Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
  'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein 
  Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der 
  Frage, welches Verhalten im Zeitraum von 
  04.02.2011 bis 31.05.2014 (Handeln und / 
  oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
  04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
  Mitgliedern des Vorstands und / oder 
  Aufsichtsrats dazu führte, dass die 
  Financial Conduct Authority ('*FCA*') mit 
  ihrer Final Notice, Reference Number: 
  150018, vom 23.04.2015, gegen die Deutsche 
  Bank eine Strafe von GBP 100,8 Mio. wegen 
  der Verletzung von Principle 11 der 
  Authority's Principles for Businesses 
  verhängt hat. 
 
  _Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die 
  folgenden Fragen zu prüfen:_ 
 
  1. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats führte zu den 
     Feststellungen, die die FCA in ihrer 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 
     4.81. bis Ziffer 4.96. als 'Failure 
     to provide information and providing 
     inaccurate and misleading statements 
     to the Authority' getroffen hat? Zu 
     prüfen ist hierbei insbesondere die 
     Beteiligung von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats bei dem Versagen, die 
     zur Aufklärung erforderlichen 
     Informationen ('Report' und 'Other 
     Material' i.S. der Final Notice der 
     FCA, die die BaFin im August 2013 an 
     die Deutsche Bank im Zusammenhang mit 
     dem 'IBOR-misconduct' übermittelte) 
     der FCA zur Verfügung zu stellen, und 
     bei der Abgabe von irreführenden 
     Erklärungen gegenüber der FCA. 
  2. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats führte zu den 
     Feststellungen, die die FCA in ihrer 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015 in Ziffer 
     4.97. bis Ziffer 4.108. als 'False 
     attestation to the Authority' 
     getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei 
     insbesondere die Beteiligung von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats an der am 18.03.2011 
     erfolgten Übermittlung 
     unzutreffender, irreführender und 
     falscher Informationen an die FCA. 
  3. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats führte zu den 
     Feststellungen, die die FCA in ihrer 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 
     4.109. bis Ziffer 4.421. als 
     'Failures during the course of the 
     Authority's investigation' getroffen 
     hat? Zu prüfen ist hierbei 
     insbesondere die Beteiligung von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats an der im Juli 2012 
     erfolgten Vernichtung von 482 
     Aufzeichnungen von Telefongesprächen. 
  4. _Waren die im Zeitraum von 04.02.2011 
     bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder 
     des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats an den Vorgängen 
     beteiligt (Handlung und / oder 
     Unterlassen), die die FCA in der 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, bezeichnet 
     als:_ 
 
     * _Versagen bei der Mitteilung 
       zutreffender Informationen 
       hinsichtlich Tonaufnahmen ('Failure 
       to give accurate information to the 
       Authority regarding audio 
       recordings');_ 
     * _Versagen bei der Bereitstellung 
       von Dokumenten innerhalb eines 
       angemessenen Zeitraums ('Failure to 
       produce documents in an appropriate 
       timeframe');_ 
     * _Vernichtung von Unterlagen trotz 
       Aufbewahrungsnachricht der FCA 
       ('Destruction of documents subject 
       to the Authority's preservation 
       notice')._ 
  5. Wann und in welcher Form wurden die 
     im Zeitraum von 04.02.2011 bis 
     31.05.2014 amtierenden Mitglieder des 
     Vorstands und / oder Aufsichtsrats 
     bankintern informiert, dass die 
     Nichtübermittlung des 'Reports' und 
     'Other Materials' i.S. der Final 
     Notice der FCA, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, 
     wahrscheinlich als Verstoß gegen 
     Principle 11 der Authority's 
     Principles for Businesses betrachtet 
     wird, und wie haben diese hierauf 
     reagiert? 
  6. _Wann und in welcher Form haben die 
     im Zeitraum von 04.02.2011 bis 
     31.05.2014 amtierenden Mitglieder des 
     Vorstands welche Mitarbeiter 
     kontrolliert und / oder darauf 
     Einfluss genommen, welche 
     Informationen und / oder Unterlagen 
     der FCA erteilt und / oder 
     übermittelt werden?_ 
  7. _Wann und in welcher Form haben die 
     im Zeitraum von 04.02.2011 bis 
     31.05.2014 amtierenden Mitglieder des 
     Aufsichtsrats welches Mitglied des 
     Vorstands kontrolliert und / oder 
     darauf Einfluss genommen, welche 
     Informationen und / oder Unterlagen 
     der FCA erteilt und / oder 
     übermittelt werden?'_ 
 
 Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: 
 
 Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
 Thomas Tümmler 
 Ringstraße 21 
 58675 Hemer 
 
 ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht 
 annehmen kann oder will: 
 
 Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
 Dieter Bruckhaus 
 Am Markt 1 
 66125 Saarbrücken 
 
 ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht 
 annehmen kann oder will: 
 
 Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
 Gero Hübenthal 
 c/o Hübenthal & Partner mbB 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 
 Hastener Str. 11 
 42855 Remscheid 
 
 zu bestellen. 
 
 Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, 
 insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, 
 im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche 
 der Gesellschaft heranziehen. 
 
 *Begründung:* 
 
 Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den 
 Tagesordnungspunkt 12 '_Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und 
 Aufsichtsrat_' erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz 
 auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40% (201.950.732 Aktien) erhalten 
 hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses 
 Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige 
 Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. 
 
 Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung 
 hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung 
 eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch 
 im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das 
 zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und 
 Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im 
 Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz 
 vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe 
 vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden 
 angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von 
 Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den 
 Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das 
 Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte. 
 
 Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese 
 offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen 
 Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Deutschen Bank eingeräumten '_schwerwiegenden Fehler_' der Vergangenheit objektiv 
 durch einen Sonderprüfer aufarbeiten zu lassen, um anschließend die 
 verantwortlichen Personen des Vorstands und Aufsichtsrats auf Schadensersatz in 
 Anspruch zu nehmen. Dies obwohl die Deutsche Bank für die eingeräumten 
 '_schwerwiegenden Fehler der Vergangenheit_', also für öffentlich zugestandene 
 Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, insgesamt mehrere Milliarden 
 US-Dollar an Strafen gezahlt hat (zu der Höhe der einzelnen Strafzahlung sowie 
 deren Hintergründen sogleich sowie in der Begründung zu Tagesordnungspunkt 18 und 
 zu Tagesordnungspunkt 19). 
 
 Da nicht sicher ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die vom 
 Landgericht als durchgreifend erachteten formellen Einwendungen beurteilt, eine 
 Überprüfung angesichts der konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende 
 Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens 
 aber geboten ist, ist eine erneute Ergänzung der Tagesordnung unter 
 Berücksichtigung der vom Landgericht Frankfurt am Main angeführten Einwendungen 
 erforderlich. Gleichzeitig wurden die Sonderprüfungsanträge im Vergleich zum 
 letzten Jahr im Interesse der Gesellschaft an einer zügigen Sonderprüfung auf die 
 Sachverhalte beschränkt, bei denen aufgrund der Feststellungen der ermittelnden 
 Behörden bzw. aufgrund der jeweiligen Einlassungen und Zugeständnisse der 
 Deutschen Bank Tatsachen vorliegen bzw. feststehen, die den Verdacht 
 rechtfertigen, dass bei diesen Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen 
 des Gesetzes oder der Satzung durch Mitglieder des Vorstand und / oder des 
 Aufsichtsrats vorgekommen sind. 
 
 Sollten die nunmehr gestellten Sonderprüfungsanträge (TOP 17 bis TOP 19) die 
 erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung finden, beabsichtigt Frau Lampatz 
 insoweit die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück zu 
 nehmen. 
 
 Die FCA hat mit Final Notice vom 23.04.2015 im Zusammenhang mit der Manipulation 
 des LIBOR-Kurses gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 226,8 Mio. verhängt 
 ('*Final Notice 2015*'). Die Final Notice 2015 ist abrufbar unter 
 
 https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-ag-2015.pdf. 
 
 Ein Teil der Strafe i.H. von GBP 100,8 Mio. verhängte die FCA wegen Verstößen 
 ('_serious deficiencies_') der Deutschen Bank bei den Aufklärungsbemühungen der 
 FCA, namentlich wegen 
 
 1. des Versagens bei der 
    Zurverfügungstellung von zur Aufklärung 
    erforderlicher Informationen und bei der 
    Abgabe von irreführenden Erklärungen 
    gegenüber der FCA ('_provided inaccurate 
    and misleading information_'), 
 2. der Übermittlung unzutreffender, 
    irreführender und falscher Informationen 
    an die FCA ('_false attestation_') und 
 3. begangener Fehler im Zusammenhang mit der 
    Untersuchung durch die FCA ('_failures 
    during the course of the Authority's 
    investigation_'). 
 
 Als Grundlage diente der FCA die Regel 11 ihrer Vorschriften (_Principle 11 der 
 Authority's Principles for Businesses_). Nach dieser Vorschrift musste die 
 Deutsche Bank mit der FCA offen und kooperativ umgehen und der Behörde sämtliche 
 Informationen offenlegen, die die FCA in angemessener Weise erwarten durfte. 
 
 Auf der Jahrespressekonferenz der Deutschen Bank am 28.01.2016 hat Herr Cryan im 
 Zusammenhang mit der Final Notice 2015 bestätigt, dass eine der dort genannten 
 Personen im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt. Aus diesem Grund hat der Vorstand 
 nach eigenen Angaben angeblich eine interne Untersuchung der Vorgänge 
 angestoßen. 
 
 Auch auf der letztjährigen Hauptversammlung bestätigte Herr Cryan nochmals, der 
 Vorstand habe eine unabhängige Untersuchung in Bezug auf die gegenüber der FCA 
 zugestandenen Verstöße der Deutschen Bank gegen Principle 11 hinsichtlich der 
 zwischen August 2013 und Februar 2014 nicht erfolgten Weitergabe bestimmter 
 Prüfungsunterlagen aus der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA 
 angestoßen. Eine Veröffentlichung des Berichts dieser angeblichen 
 Untersuchung ist bis heute nicht erfolgt. Frau Lampatz hält die 
 '_Selbstreinigungskräfte_' der Deutschen Bank und deren Informationspolitik nicht 
 für ausreichend, um die gegenüber der FCA zugestandenen Versäumnisse und die in 
 diesem Zusammenhang vom Vorstand und oder Aufsichtsrat begangenen Handlungen und / 
 oder Unterlassungen lückenlos im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
 aufzuklären. So haben vergleichbare '_interne_' Untersuchungen der letzten Jahre 
 bislang zu keinen Ergebnissen geführt und wurden den Aktionären auch nicht 
 transparent gemacht. 
 
 Ferner berücksichtigt die angebliche interne '_unabhängige_' Untersuchung der 
 Deutschen Bank lediglich den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 und 
 auch diesen nur beschränkt auf die '_Weitergabe bestimmter Prüfungsunterlagen aus 
 der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA_' ('*BaFin-Sachverhalt*'). Die in der 
 Final Notice 2015 enthaltenen Pflichtverletzungen und Versäumnisse reduzieren sich 
 jedoch weder auf den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 noch auf den 
 BaFin-Sachverhalt. Vielmehr hat die FCA gegenüber der Deutschen Bank eine um GBP 
 100,8 Mio. erhöhte Strafe verhängt, weil im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 
 Verstöße gegen Regel 11 vorlagen, die neben dem BaFin-Sachverhalt weitere 
 Sachverhalte betreffen (vgl. Final Notice 2015, Ziffer 4.78. bis Ziffer 4.121., S. 
 25 bis 34). 
 
 Die Überprüfung des Verhaltens (Handlungen und / oder Unterlassen) der 
 Mitglieder von Vorstand und / oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
 Behinderung der behördlichen Untersuchung, die zu einer erhöhten Zahlung der 
 Deutschen Bank an die FCA i.H. von GBP 100,8 Mio. führte, ist deshalb zwingend 
 erforderlich. Nach eigenen Angaben der Deutschen Bank soll insbesondere die 
 Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Paul Achleitner '_intern_' 
 untersucht werden. Gerade weil aber Dr. Achleitner im Rahmen der anstehenden 
 Hauptversammlung wieder zum Aufsichtsratsvorsitzenden für die nächsten fünf Jahre 
 gewählt werden soll, besteht die erhebliche Gefahr der Vertuschung der relevanten 
 eigenen Handlungen und / oder eines Unterlassens der Überwachung des 
 Vorstands, die eine unabhängige Untersuchung durch einen von der Hauptversammlung 
 bestellten Sonderprüfer erforderlich macht. 
 *Tagesordnungspunkt 18: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers 
 zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
 Manipulation von Referenzzinssätzen* 
 Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
  'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein 
  Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der 
  Frage, welches Verhalten im Zeitraum von 
  Januar 2009 bis Februar 2013 (Handeln und / 
  oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
  Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden 
  Mitgliedern des Vorstands und / oder 
  Aufsichtsrats dazu führte, dass die 
  Gesellschaft im Zusammenhang mit der 
  Manipulation und / oder unangemessenen 
  Beeinflussung von Referenzzinssätzen 
 
  * _auf Basis des Deferred Prosecution 
    Agreement zwischen der Deutschen Bank 
    und den United States of America vom 
    23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD 
    625 Mio. an die United States of 
    America,_ 
  * _infolge der Final Notice, Reference 
    Number: 150018, vom 23.04.2015, eine 
    Zahlung i.H. von GBP 226,8 Mio. an die 
    Financial Conduct Authority (FCA),_ 
  * _auf Basis der Order der Commodity 
    Futures Trading Commission vom 
    23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD 
    800 Mio. an die Commodity Futures 
    Trading Commission und / oder_ 
  * _auf Basis der Consent Order mit dem 
    New York State Department of Financial 
    Services vom 23.04.2015 eine Zahlung 
    i.H. von USD 600 Mio. an das New York 
    State Department of Financial 
    Services_ 
 
  geleistet hat. 
 
  _Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die 
  folgenden Fragen zu prüfen:_ 
 
  1. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     Januar 2009 bis Februar 2013 
     amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
     und / oder Aufsichtsrats führte dazu, 
     dass innerhalb der Deutschen Bank 
     eine Arbeitsorganisation und ein 
     Arbeitsumfeld geschaffen und / oder 
     nicht beseitigt wurde, das es den 
     handelnden Personen der Deutschen 
     Bank erlaubte, Referenzzinssätze 
     (u.a. LIBOR, IBOR, EURIBOR) zu 
     manipulieren und / oder unangemessen 
     zu beeinflussen? 
  2. _Haben die im Zeitraum von Januar 
     2009 bis Februar 2013 amtierenden 
     Mitglieder des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats gewusst oder wissen 
     müssen, dass wesentliche 
     Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter 
     der Deutschen Bank im Zusammenhang 
     mit der Manipulation und / oder 
     unangemessenen Beeinflussung von 
     Referenzzinssätze verletzt wurden?_ 
  3. Welche Handlungen haben die im 
     Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 
     2013 amtierenden Mitglieder des 
     Vorstands und / oder Aufsichtsrats 
     unternommen bzw. unterlassen, um 
     interne und / oder externe Hinweise 
     auf eine Verletzung wesentlicher 
     Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter 
     der Deutschen Bank im Zusammenhang 
     mit der Möglichkeit einer 
     Manipulation und / oder 
     unangemessenen Beeinflussung von 
     Referenzzinssätzen zu überprüfen? 
  4. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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