DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE 0005140008 -
- WKN 514000 - Bekanntmachung
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai
2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat
Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte
Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber,
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der
Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser
Ergänzung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:
*Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers
zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der
Irreführung der FCA*
Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein
Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der
Frage, welches Verhalten im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 (Handeln und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats dazu führte, dass die
Financial Conduct Authority ('*FCA*') mit
ihrer Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, gegen die Deutsche
Bank eine Strafe von GBP 100,8 Mio. wegen
der Verletzung von Principle 11 der
Authority's Principles for Businesses
verhängt hat.
_Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die
folgenden Fragen zu prüfen:_
1. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats führte zu den
Feststellungen, die die FCA in ihrer
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, in Ziffer
4.81. bis Ziffer 4.96. als 'Failure
to provide information and providing
inaccurate and misleading statements
to the Authority' getroffen hat? Zu
prüfen ist hierbei insbesondere die
Beteiligung von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats bei dem Versagen, die
zur Aufklärung erforderlichen
Informationen ('Report' und 'Other
Material' i.S. der Final Notice der
FCA, die die BaFin im August 2013 an
die Deutsche Bank im Zusammenhang mit
dem 'IBOR-misconduct' übermittelte)
der FCA zur Verfügung zu stellen, und
bei der Abgabe von irreführenden
Erklärungen gegenüber der FCA.
2. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats führte zu den
Feststellungen, die die FCA in ihrer
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015 in Ziffer
4.97. bis Ziffer 4.108. als 'False
attestation to the Authority'
getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei
insbesondere die Beteiligung von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats an der am 18.03.2011
erfolgten Übermittlung
unzutreffender, irreführender und
falscher Informationen an die FCA.
3. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats führte zu den
Feststellungen, die die FCA in ihrer
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, in Ziffer
4.109. bis Ziffer 4.421. als
'Failures during the course of the
Authority's investigation' getroffen
hat? Zu prüfen ist hierbei
insbesondere die Beteiligung von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats an der im Juli 2012
erfolgten Vernichtung von 482
Aufzeichnungen von Telefongesprächen.
4. _Waren die im Zeitraum von 04.02.2011
bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder
des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats an den Vorgängen
beteiligt (Handlung und / oder
Unterlassen), die die FCA in der
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, bezeichnet
als:_
* _Versagen bei der Mitteilung
zutreffender Informationen
hinsichtlich Tonaufnahmen ('Failure
to give accurate information to the
Authority regarding audio
recordings');_
* _Versagen bei der Bereitstellung
von Dokumenten innerhalb eines
angemessenen Zeitraums ('Failure to
produce documents in an appropriate
timeframe');_
* _Vernichtung von Unterlagen trotz
Aufbewahrungsnachricht der FCA
('Destruction of documents subject
to the Authority's preservation
notice')._
5. Wann und in welcher Form wurden die
im Zeitraum von 04.02.2011 bis
31.05.2014 amtierenden Mitglieder des
Vorstands und / oder Aufsichtsrats
bankintern informiert, dass die
Nichtübermittlung des 'Reports' und
'Other Materials' i.S. der Final
Notice der FCA, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015,
wahrscheinlich als Verstoß gegen
Principle 11 der Authority's
Principles for Businesses betrachtet
wird, und wie haben diese hierauf
reagiert?
6. _Wann und in welcher Form haben die
im Zeitraum von 04.02.2011 bis
31.05.2014 amtierenden Mitglieder des
Vorstands welche Mitarbeiter
kontrolliert und / oder darauf
Einfluss genommen, welche
Informationen und / oder Unterlagen
der FCA erteilt und / oder
übermittelt werden?_
7. _Wann und in welcher Form haben die
im Zeitraum von 04.02.2011 bis
31.05.2014 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats welches Mitglied des
Vorstands kontrolliert und / oder
darauf Einfluss genommen, welche
Informationen und / oder Unterlagen
der FCA erteilt und / oder
übermittelt werden?'_
Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Thomas Tümmler
Ringstraße 21
58675 Hemer
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht
annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dieter Bruckhaus
Am Markt 1
66125 Saarbrücken
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht
annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Gero Hübenthal
c/o Hübenthal & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Hastener Str. 11
42855 Remscheid
zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen,
insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen,
im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche
der Gesellschaft heranziehen.
*Begründung:*
Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den
Tagesordnungspunkt 12 '_Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und
Aufsichtsrat_' erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz
auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40% (201.950.732 Aktien) erhalten
hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses
Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige
Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen.
Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung
hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung
eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch
im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das
zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und
Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im
Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz
vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe
vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden
angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von
Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den
Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte.
Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese
offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen
Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
Deutschen Bank eingeräumten '_schwerwiegenden Fehler_' der Vergangenheit objektiv
durch einen Sonderprüfer aufarbeiten zu lassen, um anschließend die
verantwortlichen Personen des Vorstands und Aufsichtsrats auf Schadensersatz in
Anspruch zu nehmen. Dies obwohl die Deutsche Bank für die eingeräumten
'_schwerwiegenden Fehler der Vergangenheit_', also für öffentlich zugestandene
Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, insgesamt mehrere Milliarden
US-Dollar an Strafen gezahlt hat (zu der Höhe der einzelnen Strafzahlung sowie
deren Hintergründen sogleich sowie in der Begründung zu Tagesordnungspunkt 18 und
zu Tagesordnungspunkt 19).
Da nicht sicher ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die vom
Landgericht als durchgreifend erachteten formellen Einwendungen beurteilt, eine
Überprüfung angesichts der konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende
Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens
aber geboten ist, ist eine erneute Ergänzung der Tagesordnung unter
Berücksichtigung der vom Landgericht Frankfurt am Main angeführten Einwendungen
erforderlich. Gleichzeitig wurden die Sonderprüfungsanträge im Vergleich zum
letzten Jahr im Interesse der Gesellschaft an einer zügigen Sonderprüfung auf die
Sachverhalte beschränkt, bei denen aufgrund der Feststellungen der ermittelnden
Behörden bzw. aufgrund der jeweiligen Einlassungen und Zugeständnisse der
Deutschen Bank Tatsachen vorliegen bzw. feststehen, die den Verdacht
rechtfertigen, dass bei diesen Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen
des Gesetzes oder der Satzung durch Mitglieder des Vorstand und / oder des
Aufsichtsrats vorgekommen sind.
Sollten die nunmehr gestellten Sonderprüfungsanträge (TOP 17 bis TOP 19) die
erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung finden, beabsichtigt Frau Lampatz
insoweit die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück zu
nehmen.
Die FCA hat mit Final Notice vom 23.04.2015 im Zusammenhang mit der Manipulation
des LIBOR-Kurses gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 226,8 Mio. verhängt
('*Final Notice 2015*'). Die Final Notice 2015 ist abrufbar unter
https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-ag-2015.pdf.
Ein Teil der Strafe i.H. von GBP 100,8 Mio. verhängte die FCA wegen Verstößen
('_serious deficiencies_') der Deutschen Bank bei den Aufklärungsbemühungen der
FCA, namentlich wegen
1. des Versagens bei der
Zurverfügungstellung von zur Aufklärung
erforderlicher Informationen und bei der
Abgabe von irreführenden Erklärungen
gegenüber der FCA ('_provided inaccurate
and misleading information_'),
2. der Übermittlung unzutreffender,
irreführender und falscher Informationen
an die FCA ('_false attestation_') und
3. begangener Fehler im Zusammenhang mit der
Untersuchung durch die FCA ('_failures
during the course of the Authority's
investigation_').
Als Grundlage diente der FCA die Regel 11 ihrer Vorschriften (_Principle 11 der
Authority's Principles for Businesses_). Nach dieser Vorschrift musste die
Deutsche Bank mit der FCA offen und kooperativ umgehen und der Behörde sämtliche
Informationen offenlegen, die die FCA in angemessener Weise erwarten durfte.
Auf der Jahrespressekonferenz der Deutschen Bank am 28.01.2016 hat Herr Cryan im
Zusammenhang mit der Final Notice 2015 bestätigt, dass eine der dort genannten
Personen im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt. Aus diesem Grund hat der Vorstand
nach eigenen Angaben angeblich eine interne Untersuchung der Vorgänge
angestoßen.
Auch auf der letztjährigen Hauptversammlung bestätigte Herr Cryan nochmals, der
Vorstand habe eine unabhängige Untersuchung in Bezug auf die gegenüber der FCA
zugestandenen Verstöße der Deutschen Bank gegen Principle 11 hinsichtlich der
zwischen August 2013 und Februar 2014 nicht erfolgten Weitergabe bestimmter
Prüfungsunterlagen aus der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA
angestoßen. Eine Veröffentlichung des Berichts dieser angeblichen
Untersuchung ist bis heute nicht erfolgt. Frau Lampatz hält die
'_Selbstreinigungskräfte_' der Deutschen Bank und deren Informationspolitik nicht
für ausreichend, um die gegenüber der FCA zugestandenen Versäumnisse und die in
diesem Zusammenhang vom Vorstand und oder Aufsichtsrat begangenen Handlungen und /
oder Unterlassungen lückenlos im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
aufzuklären. So haben vergleichbare '_interne_' Untersuchungen der letzten Jahre
bislang zu keinen Ergebnissen geführt und wurden den Aktionären auch nicht
transparent gemacht.
Ferner berücksichtigt die angebliche interne '_unabhängige_' Untersuchung der
Deutschen Bank lediglich den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 und
auch diesen nur beschränkt auf die '_Weitergabe bestimmter Prüfungsunterlagen aus
der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA_' ('*BaFin-Sachverhalt*'). Die in der
Final Notice 2015 enthaltenen Pflichtverletzungen und Versäumnisse reduzieren sich
jedoch weder auf den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 noch auf den
BaFin-Sachverhalt. Vielmehr hat die FCA gegenüber der Deutschen Bank eine um GBP
100,8 Mio. erhöhte Strafe verhängt, weil im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014
Verstöße gegen Regel 11 vorlagen, die neben dem BaFin-Sachverhalt weitere
Sachverhalte betreffen (vgl. Final Notice 2015, Ziffer 4.78. bis Ziffer 4.121., S.
25 bis 34).
Die Überprüfung des Verhaltens (Handlungen und / oder Unterlassen) der
Mitglieder von Vorstand und / oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der
Behinderung der behördlichen Untersuchung, die zu einer erhöhten Zahlung der
Deutschen Bank an die FCA i.H. von GBP 100,8 Mio. führte, ist deshalb zwingend
erforderlich. Nach eigenen Angaben der Deutschen Bank soll insbesondere die
Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Paul Achleitner '_intern_'
untersucht werden. Gerade weil aber Dr. Achleitner im Rahmen der anstehenden
Hauptversammlung wieder zum Aufsichtsratsvorsitzenden für die nächsten fünf Jahre
gewählt werden soll, besteht die erhebliche Gefahr der Vertuschung der relevanten
eigenen Handlungen und / oder eines Unterlassens der Überwachung des
Vorstands, die eine unabhängige Untersuchung durch einen von der Hauptversammlung
bestellten Sonderprüfer erforderlich macht.
*Tagesordnungspunkt 18: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers
zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der
Manipulation von Referenzzinssätzen*
Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein
Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der
Frage, welches Verhalten im Zeitraum von
Januar 2009 bis Februar 2013 (Handeln und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats dazu führte, dass die
Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Manipulation und / oder unangemessenen
Beeinflussung von Referenzzinssätzen
* _auf Basis des Deferred Prosecution
Agreement zwischen der Deutschen Bank
und den United States of America vom
23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD
625 Mio. an die United States of
America,_
* _infolge der Final Notice, Reference
Number: 150018, vom 23.04.2015, eine
Zahlung i.H. von GBP 226,8 Mio. an die
Financial Conduct Authority (FCA),_
* _auf Basis der Order der Commodity
Futures Trading Commission vom
23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD
800 Mio. an die Commodity Futures
Trading Commission und / oder_
* _auf Basis der Consent Order mit dem
New York State Department of Financial
Services vom 23.04.2015 eine Zahlung
i.H. von USD 600 Mio. an das New York
State Department of Financial
Services_
geleistet hat.
_Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die
folgenden Fragen zu prüfen:_
1. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
Januar 2009 bis Februar 2013
amtierenden Mitgliedern des Vorstands
und / oder Aufsichtsrats führte dazu,
dass innerhalb der Deutschen Bank
eine Arbeitsorganisation und ein
Arbeitsumfeld geschaffen und / oder
nicht beseitigt wurde, das es den
handelnden Personen der Deutschen
Bank erlaubte, Referenzzinssätze
(u.a. LIBOR, IBOR, EURIBOR) zu
manipulieren und / oder unangemessen
zu beeinflussen?
2. _Haben die im Zeitraum von Januar
2009 bis Februar 2013 amtierenden
Mitglieder des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats gewusst oder wissen
müssen, dass wesentliche
Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter
der Deutschen Bank im Zusammenhang
mit der Manipulation und / oder
unangemessenen Beeinflussung von
Referenzzinssätze verletzt wurden?_
3. Welche Handlungen haben die im
Zeitraum von Januar 2009 bis Februar
2013 amtierenden Mitglieder des
Vorstands und / oder Aufsichtsrats
unternommen bzw. unterlassen, um
interne und / oder externe Hinweise
auf eine Verletzung wesentlicher
Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter
der Deutschen Bank im Zusammenhang
mit der Möglichkeit einer
Manipulation und / oder
unangemessenen Beeinflussung von
Referenzzinssätzen zu überprüfen?
4. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
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