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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. 
Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 7. JUNI 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, 7. Juni 2017, 10:00 Uhr, im Kultur- und 
Kongresszentrum der Jahrhunderthalle, 
Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, 
 
stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft 
 
ein. 
 
TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 
  nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des 
  Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 (jeweils 
  einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu 
  den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für 
  das Geschäftsjahr 2016) sowie des Berichtes des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
  Die genannten Unterlagen sowie der 
  Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in 
  der Hauptversammlung und vom Tage der Einberufung der 
  Hauptversammlung an über die Internetseite der 
  Gesellschaft unter der Adresse 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
  unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
  Unterlagen erteilt. In der Hauptversammlung werden 
  die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den 
  Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden 
  des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
  gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
  Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. 
  Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
  Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. April 
  2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
  festgestellt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat 
  gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss 
  zum 31. Dezember 2016 der Gesellschaft weist einen 
  Bilanzgewinn von 168.369.902,96 EUR aus. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem 
  Bilanzgewinn 
 
  * einen Betrag von 23.428.464,50 EUR zur 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR 
    je dividendenberechtigte Stückaktie 
    (DE0007042301) zu verwenden und 
  * den verbleibenden Betrag von 
    144.941.438,46 EUR auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
  des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands Dr. Dr. Martin Siebert, Prof. Dr. Bernd 
  Griewing und Martin Menger für das Geschäftsjahr 2016 
  Entlastung zu erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
  des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
  zu erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 
  Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 
  1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 
  Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung 
  und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
  Für den mit Ablauf des 31. Januar 2017 aus dem 
  Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Stephan Holzinger 
  wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt - 
  Registergericht - vom 22. März 2017 Frau Dr. Annette 
  Beller bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung 
  zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
  In der am 7. Juni 2017 stattfindenden 
  Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum Aufsichtsrat 
  durchzuführen. Diese erfolgt nach § 10 Ziffer 6 der 
  Satzung für die Dauer der ursprünglichen Amtszeit von 
  Herrn Stephan Holzinger, mithin bis zur Beendigung 
  der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
  Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
  Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß 
  § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
  mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen, was - 
  bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils 
  mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil 
  ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die 
  Seite der Anteilseigner noch die der 
  Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit 
  Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung 
  gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
  widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist 
  unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit neun 
  Männern und sieben Frauen besetzt. Bezogen alleine 
  auf die von der Hauptversammlung zu wählenden 
  Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat 
  unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit vier 
  Männern und vier Frauen besetzt. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
  genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der 
  Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der 
  Aktionäre zu wählen: 
 
  * *Frau Dr. Annette Beller*, 
    Vorstandsmitglied der B. Braun Melsungen 
    AG, Kassel 
 
    Die Bestellung von Frau Dr. Annette Beller 
    erfolgt für die Amtszeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt. 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag des 
    Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung 
    des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Folgt die Hauptversammlung diesem 
    Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat 
    gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin 
    über mindestens ein Mitglied mit 
    Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und 
    sind die Mitglieder in ihrer Gesamtheit 
    mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Gemäß der letzten 
    Entsprechenserklärung vom 3. November 2016 
    benennt der Aufsichtsrat keine konkreten 
    Ziele für seine Zusammensetzung und legt 
    weder eine Alters- noch eine 
    Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S. von 
    Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK1 fest. 
    Demgemäß wird den hierauf basierenden 
    Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 
    3 DCGK nicht gefolgt. Der Aufsichtsrat hat 
    sich bei seinem Wahlvorschlag daher wie 
    bisher ausschließlich von der Eignung 
    der Kandidatin sowie dem Gesetz leiten 
    lassen und sich vergewissert, dass die 
    Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand 
    i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK 
    aufbringen kann. 
 
    Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied des 
    Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG, 
    Mitglied in den u.g. gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien sowie Mitglied des 
    Vorstands der B. Braun Melsungen AG. Die 
    B. Braun Melsungen AG ist direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligt und eine 
    ihrer Lieferanten im Bereich 
    Medizinprodukte und Klinikbedarf. Nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    sonst keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen i.S. von Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Frau Dr. 
    Annette Beller einerseits und der 
    RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der 
    RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt 
    oder indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
    andererseits, die ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. 
 
  ________________________ 
 
  1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf die 
  Fassung vom 5. Mai 2015. 
 
  *Weitere Angaben zu der nominierten Kandidatin (§ 125 
  Abs. 1 Satz 5 AktG)* 
 
  Frau Dr. Annette Beller verfügt neben ihrer 
  Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM 
  AG über keine weitere Mitgliedschaft in einem 
  gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. 
 
  Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied in folgenden 
  möglicherweise vergleichbaren in- und ausländischen 
  Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
  - Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, 
    Frankfurt am Main (Mitglied des 
    Verwaltungsrats), 
  - B. Braun Medical (Pty) Ltd., Johannesburg, 
    Südafrika (Mitglied des Board of 
    Directors)2. 
 
  Frau Dr. Annette Beller ist darüber hinaus bei keiner 
  Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
  ausländischen Kontrollgremien von 
  Wirtschaftsunternehmen. 
 
  ________________________ 
 
  2 Diese Mitgliedschaft entspricht nach Mitteilung der 
  Kandidatin funktional nicht derjenigen eines 
  Aufsichtsratsmitglieds. Die Nennung erfolgt daher 
  rein vorsorglich. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
  und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
  Abs. 1 Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss von 
  Bezugsrechten* 
 
  Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2012 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-

beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
  Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
  8 AktG war bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die 
  von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 
  beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zum Zwecke 
  der Einziehung war bis zum 31. Dezember 2015 
  befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag 
  erteilt der Gesellschaft eine neue Ermächtigung 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener 
  Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder 
  früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, 
  die bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
  Beschluss zu fassen: 
 
  6.1 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen 
      Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
      Beschränkungen und nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen bis zu insgesamt 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
      Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung 
      gilt bis zum 31. Dezember 2021. 
 
      Dabei dürfen auf die gemäß dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils 
      noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 
      71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien ausgeübt werden. 
  6.2 Arten des Erwerbs eigener Aktien 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (a) 
      über die Börse oder (b) mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Erwerbsangebots erfolgen. 
 
      (a) Erwerb über die Börse 
 
          Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
          Börse, darf der gezahlte Erwerbspreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          gewichteten durchschnittlichen 
          Börsenkurs an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse, ermittelt auf der 
          Basis des arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der 
          RHÖN-KLINIKUM-Aktie im 
          XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem), an den letzten drei 
          Handelstagen vor dem Erwerb der Aktie 
          um nicht mehr als 5 % überschreiten und 
          um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
      (b) Erwerb mittels öffentlichem 
          Erwerbsangebot 
 
          (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien 
                aufgrund eines öffentlichen 
                Erwerbsangebots, so darf der 
                von der Gesellschaft gebotene 
                Angebotspreis je Aktie (ohne 
                Erwerbsnebenkosten) den 
                gewichteten durchschnittlichen 
                Börsenkurs an der Frankfurter 
                Wertpapierbörse, ermittelt auf 
                der Basis des arithmetischen 
                Mittels der 
                Schlussauktionspreise der 
                RHÖN-KLINIKUM-Aktie im 
                XETRA-Handel (oder einem 
                vergleichbaren 
                Nachfolgesystem), an den 
                letzten drei Handelstagen vor 
                dem Tag der Veröffentlichung 
                eines öffentlichen 
                Erwerbsangebots um nicht mehr 
                als 5 % unterschreiten und um 
                nicht mehr als 5 % 
                überschreiten. 
          (ii)  Die Berücksichtigung der 
                Annahmeerklärungen der 
                Aktionäre auf ein öffentliches 
                Erwerbsangebot erfolgt nach 
                Beteiligungsquoten durch 
                Anmeldung der auf die 
                Beteiligung entfallenden 
                Andienungsrechte sowie etwaigen 
                darüber hinaus von anderen 
                Aktionären hinzuerworbenen 
                Andienungsrechten. 
          (iii) Die nähere Ausgestaltung eines 
                öffentlichen Erwerbsangebots, 
                insbesondere die Einrichtung 
                und Ausgestaltung eines 
                Andienungsrechtehandels, 
                bestimmt der Vorstand mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats. 
  6.3 Verwendung eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
      dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
      erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu einer 
      Veräußerung über die Börse oder über ein 
      Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquote zu jedem zulässigen Zweck, 
      insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
      (a) Einziehung 
 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand wird dabei ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital im vereinfachten 
          Verfahren um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien in der Satzung 
          entsprechend dem Umfang der 
          Kapitalherabsetzung durch Einziehung 
          zu ändern. Die erworbenen Aktien 
          können ferner vom Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital der Gesellschaft 
          eingezogen werden. Im letztgenannten 
          Fall ist der Vorstand zur Anpassung 
          der Zahl der Stückaktien in der 
          Satzung ermächtigt. 
      (b) Sachleistungen 
 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, 
          insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften, angeboten und 
          übertragen werden. 
      (c) Veräußerung gegen Barzahlung 
 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Barzahlung 
          veräußert werden, wenn der 
          Veräußerungspreis den 
          Börsenpreis einer 
          RHÖN-KLINIKUM-Aktie nicht 
          wesentlich unterschreitet. Der 
          rechnerische Anteil am Grundkapital, 
          der auf die gemäß der 
          Ermächtigung dieser lit. (c) 
          verwendeten Aktien entfällt, darf 10 
          % des zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - des zum 
          Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigen, 
          soweit die Aktien in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
          gegen Bareinlagen nicht wesentlich 
          unter dem Börsenpreis ausgegeben 
          werden. Auf diese Begrenzung sind 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
          direkter oder entsprechender 
          Anwendung dieser Vorschrift 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
  6.4 Die in diesem Beschluss enthaltenen 
      Ermächtigungen können jeweils unabhängig 
      voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln 
      oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch 
      durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. 
  6.5 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
      eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, 
      als diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. (b) und lit. (c) 
      verwendet werden. Ferner kann bei einem 
      Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle 
      Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
      ausgeschlossen werden. 
 
  Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 6 
  vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
  Verwendung eigener Aktien erstattet der Vorstand 
  schriftlich Bericht über die Gründe, aus denen er 
  ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das 
  Bezugs- und das Andienungsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in 
  Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Der 
  Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung 
  abgedruckt. 
7 *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2017* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
  GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -3-

Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
  RHÖN-KLINIKUM AG und den Konzernabschluss des 
  Geschäftsjahres 2017 sowie zum Prüfer für eine 
  mögliche prüferische Durchsicht des 
  Halbjahresfinanzberichtes 2017 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ermächtigung zum Erwerb 
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss von Bezugsrechten 
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 
1 Nr. 8 Satz 5 AktG)* 
 
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 AktG Bericht. Der Bericht ist als Bestandteil dieser 
Einladung über die Internetadresse 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus: 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft zu ermächtigen, vom Tag der Beschlussfassung 
an bis zum 31. Dezember 2021 eigene Aktien im Umfang von 
bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
Zuletzt hatte (i) die Hauptversammlung vom 13. Juni 2012 
eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, die 
bis zum 31. Dezember 2013 befristet war und nicht 
ausgenutzt wurde sowie (ii) die Hauptversammlung vom 12. 
Juni 2014 eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zum Zwecke der 
Einziehung beschlossen, die bis zum 31. Dezember 2015 
befristet war und im Oktober 2015 im Umfang von rund 9 % 
ausgenutzt worden ist. Demnach verfügt die Gesellschaft 
derzeit über keine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG. 
 
*Erwerb eigener Aktien* 
 
Der Vorstand soll in der diesjährigen Hauptversammlung 
daher neu ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG zu erwerben. Mit der neuen Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien soll die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 
2021 Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals 
erwerben und damit den gesetzlichen Rahmen für solche 
Ermächtigungen nutzen können. 
 
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Erwerbsangebots erfolgen. Erfolgt der Erwerb der Aktien 
über die Börse, darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) den gewichteten durchschnittlichen 
Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse, ermittelt 
auf der Basis des arithmetischen Mittels der 
Schlussauktionspreise der RHÖN-KLINIKUM-Aktie im 
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), 
an den letzten drei Handelstagen vor dem Erwerb der Aktie 
um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
 
Im Falle der Durchführung eines öffentlichen 
Erwerbsangebots erfolgt die Berücksichtigung der 
Annahmeerklärungen nach Beteiligungsquoten durch Anmeldung 
der auf die Beteiligung entfallenden Andienungsrechte sowie 
etwaigen darüber hinaus von anderen Aktionären 
hinzuerworbenen Andienungsrechten. Während der Annahmefrist 
kann ein börsenmäßiger Andienungsrechtehandel 
eingerichtet werden. 
 
*Verwendung eigener Aktien* 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, 
ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, und das Grundkapital 
um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
Betrag des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren 
herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der 
Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung 
durch Einziehung zu ändern. Die erworbenen Aktien können 
ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
werden. Im letztgenannten Fall ist der Vorstand zur 
Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
ermächtigt. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser 
Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung 
beziehungsweise Veräußerung eigener Aktien, die 
nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere, soweit 
sie mit einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
verbunden ist: 
 
Dem Vorstand soll es mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
möglich sein, eigene Aktien gegen Sachleistungen anzubieten 
und zu übertragen und sie somit als Gegenleistung im Rahmen 
von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung 
zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften 
einzusetzen. Die aus diesem Grund vorgeschlagene 
Ermächtigung soll die RHÖN-KLINIKUM AG im Wettbewerb 
um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf 
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb solcher 
Vermögensgegenstände unter Einsatz eigener Aktien zu 
reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob 
und in welchem Umfang im Einzelfall eigene Aktien als 
Akquisitionswährung genutzt werden, trifft der Vorstand, 
wobei er sich ausschließlich vom Interesse der 
Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Bei der 
Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenpreis der 
RHÖN-KLINIKUM-Aktie berücksichtigen. Eine schematische 
Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht vorgesehen, 
insbesondere damit gegebenenfalls erzielte 
Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenpreises 
nicht wieder infrage gestellt werden können. Konkrete Pläne 
für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
nicht. 
 
Erworbene eigene Aktien sollen zudem mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auch gegen Barzahlung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts veräußert werden können, zum Beispiel an 
einen oder mehrere institutionelle Investoren oder zur 
Erschließung neuer Investorenkreise. Voraussetzung 
einer solchen Veräußerung ist, dass der 
Veräußerungspreis den Börsenpreis einer 
RHÖN-KLINIKUM-Aktie nicht wesentlich unterschreitet. 
Die Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener 
eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der 
Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises 
bei Veräußerung der eigenen Aktien. Durch den 
Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
Börsenpreis ermöglicht, sodass der bei 
Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag entfällt. Im 
Vergleich zu einem zeitlich gestreckten Verkauf der Aktien 
über die Börse führt dieses Vorgehen zu einem umgehenden 
Mittelzufluss und vermeidet für den vereinnahmten 
Gesamtkaufpreis die Unsicherheiten der künftigen 
Börsenentwicklung. Die Gesellschaft wird in die Lage 
versetzt, sich im Rahmen der jeweiligen Börsenverfassung 
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig 
zu nutzen. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf 
die unter einem solchen erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss veräußerten Aktien entfällt, 
darf insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser 
Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung nicht überschreiten. Durch die Orientierung 
des Veräußerungspreises am Börsenpreis wird dem 
Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen, und 
das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre wird 
angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich bei Festlegung 
des endgültigen Veräußerungspreises - unter 
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - 
bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig 
wie möglich zu halten. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von 
RHÖN-KLINIKUM-Aktien über die Börse zu vergleichbaren 
Bedingungen aufrechtzuerhalten, während der Gesellschaft im 
Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
eröffnet werden. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser 
Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die 
Anzahl der nach Tagesordnungspunkt 6 unter erleichtertem 
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen eigenen Aktien zusammen 
mit anderen Aktien, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung dieser Vorschrift während der Laufzeit der 
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
oder veräußert wurden, die Grenze von 10 % des 
Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Ausnutzung 
der Ermächtigung berichten. 
 
*WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -4-

Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, für die 
Aktien der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt werden. 
Aktionäre, die diese Information bis zwei Wochen vor der 
Hauptversammlung nicht erhalten haben, werden gebeten, 
diese Unterlagen bei ihrer Depotbank anzufordern. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten 
Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden 
Institut erstellten besonderen Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 17. Mai 
2017, 00:00 Uhr (*'Nachweisstichtag'*), beziehen und der 
Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum 
Ablauf des 31. Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der genannten 
Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei 
Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut 
geführten Aktiendepot verwaltet werden bzw. sich nicht in 
Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem 
deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut 
gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung 
und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären 
eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt, die 
auf ihren Namen lautet, die Anzahl der nachgewiesenen 
Aktien angibt und zugleich einem ordnungsgemäß 
ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung dient. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der 
angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sowie angemeldete Personen, die nach dem 
Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die 
von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
*Vertretung bei Stimmrechtsausübung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. 
 
Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die sich 
rechtzeitig angemeldet haben, mit dem 
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Alsbald nach 
der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein 
Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie 
ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der 
Vollmacht vorzugsweise den mit der Eintrittskarte 
übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut 
noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder 
Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt 
werden. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder 
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie 
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel Besonderheiten zu 
beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist 
etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein 
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, 
sich diesbezüglich mit den Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen 
werden; die Bevollmächtigung und deren Nachweis können auch 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per 
Telefax oder elektronisch per E-Mail an folgende Adresse 
erfolgen: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: rka-hv2017@computershare.de 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für 
die Vollmachts- und Weisungserteilung für die 
Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft 
erhalten die Aktionäre mit dem Eintrittskartenformular zur 
Hauptversammlung. Auch das Formular zur Bevollmächtigung 
von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft wird zudem 
alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von 
der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung 
bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft besteht jedoch nicht. Sollen die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem Fall 
Anweisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen 
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden 
soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die 
Stimmen nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten 
Weisungen abzustimmen. 
 
Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch 
machen möchten, den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht zu erteilen, werden um 
eine möglichst frühzeitige Bestellung ihrer Eintrittskarte 
gebeten, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen. 
 
Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, die 
von der Gesellschaft benannt sind, der Widerruf dieser 
Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der 
Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings darum, die 
Vollmachtserklärung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zu unterschreiben, damit wir sie ohne 
weiteres nachprüfbar festhalten können. Weitere 
Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der 
Hauptversammlung sind auf dem Eintrittskartenformular 
abgedruckt. Die Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per 
E-Mail bis 6. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München; oder 
per Fax: 089 3090374675; oder 
per E-Mail: rka-hv2017@computershare.de 
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft 
bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
Berechtigungsnachweises berechtigt ist, einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der 
Satzung). 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht* 
 
_a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht 200.000 
Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also 
bis spätestens zum 7. Mai 2017, 24:00 Uhr, unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
- Vorstand - 
Schlossplatz 1 
97616 Bad Neustadt a. d. Saale 
 
_b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 
1 und 127 AktG)_ 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. 
Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für 
die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern 
(§ 127 AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu 
richten an: 
 
RHÖN-KLINIKUM AG 
- Hauptversammlung - 
Schlossplatz 1 
97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder 
per Fax: 09771 991736; oder 
per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com 
 
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
spätestens zum 23. Mai 2017, 24:00 Uhr, unter dieser 
Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären wird die Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 
Abs. 2 und 3, 127 AktG - den anderen Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
_c) Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)_ 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen 
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
_d) Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre_ 
 
Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
befinden sich ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv. 
 
*Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM AG eingeteilt in 
insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien, 
aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, 
insbesondere die Unterlagen zu TOP 1, sowie weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, 
insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab Einberufung 
der Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
abrufbar. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während 
der Hauptversammlung am 7. Juni 2017 zugänglich sein. 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls 
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht 
werden. 
 
Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung mit 
Tagesordnung ist im Bundesanzeiger am 24. April 2017 
veröffentlicht. 
 
Bad Neustadt a. d. Saale, 24. April 2017 
 
*RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
             Schlossplatz 1 
             97616 Bad Neustadt a.d.Saale 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@rhoen-klinikum-ag.com 
Internet:    http://www.rhoen-klinikum-ag.com 
ISIN:        DE0007042301 
WKN:         704230 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
566799 2017-04-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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