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DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000 Einladung zur Hauptversammlung am 8. Juni 2017 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 8. Juni 2017, um 10.00 Uhr in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 25. April 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstands Willy Cremers für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014* Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli 2015 und vom 18. August 2016 haben jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis zur jeweils nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der Hauptversammlung am 8. Juni 2017 hierüber Beschluss zu fassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter zu vertagen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Stefan ten Doornkaat für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, c) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das Geschäftsjahr 2013* Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. August 2014, 9. Juli 2015 und 18. August 2016 hatten jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung des vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur jeweils nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der Hauptversammlung am 8. Juni 2017 hierüber Beschluss zu fassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung des vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter zu vertagen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2017 zu wählen. 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts der Aktionäre* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 7. Juni 2022 eigene Aktien ('*EASY-Aktien*') im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 8. Juni 2017 bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden. b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die Erwerbsformen können miteinander kombiniert werden. Der Vorstand wird ermächtigt, im Einzelfall ein mögliches Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der EASY-Aktie im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dem Erwerb vorangegangenen letzten fünf Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. (2) Im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen. Der Angebotspreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der EASY-Aktie im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Aktienkurses, so kann das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden; in diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der EASY-Aktien im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit sie zwingend Anwendung finden. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer
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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)