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DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.06.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000 
Einladung zur Hauptversammlung 
am 8. Juni 2017 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 
Donnerstag, den 8. Juni 2017, um 10.00 Uhr 
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
   zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE 
   AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 
   2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 25. April 2017 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung entfällt daher nach 
   den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstands Willy Cremers für 
      das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für 
      das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
   Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des 
   Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 
   2014* 
 
   Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli 
   2015 und vom 18. August 2016 haben jeweils 
   beschlossen, die Beschlussfassung über die 
   Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds 
   Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis 
   zur jeweils nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der 
   Hauptversammlung am 8. Juni 2017 hierüber 
   Beschluss zu fassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   die Beschlussfassung über die Entlastung des 
   vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka 
   für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung weiter zu 
   vertagen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
      für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Stefan ten 
      Doornkaat für das Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   c) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher 
      für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu 
   lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
   Geschäftsjahr 2013* 
 
   Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. 
   August 2014, 9. Juli 2015 und 18. August 2016 
   hatten jeweils beschlossen, die Beschlussfassung 
   über die Entlastung des vormaligen 
   Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
   Geschäftsjahr 2013 bis zur jeweils nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Daher 
   ist in der Hauptversammlung am 8. Juni 2017 
   hierüber Beschluss zu fassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   die Beschlussfassung über die Entlastung des 
   vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. 
   Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter zu 
   vertagen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des 
   Geschäftsjahres 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des 
   Geschäftsjahres 2017 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem 
   Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts 
   der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 7. Juni 
      2022 eigene Aktien ('*EASY-Aktien*') im 
      Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung am 8. Juni 2017 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
      die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr 
      gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
      des Grundkapitals entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot oder eine 
      öffentliche Aufforderung an die Aktionäre 
      zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die 
      Erwerbsformen können miteinander 
      kombiniert werden. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, im Einzelfall ein mögliches 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen. 
 
      (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Aktienkurse 
          (Schlussauktionspreise der 
          EASY-Aktie im XETRA-Handelssystem 
          oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse) an den dem Erwerb 
          vorangegangenen letzten fünf 
          Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Im Falle eines öffentlichen 
          Kaufangebotes oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Verkaufsangebots kann die 
          Gesellschaft entweder einen Preis 
          oder eine Preisspanne für den Erwerb 
          festlegen. Der Angebotspreis oder 
          die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          dürfen den Durchschnitt der 
          Aktienkurse (Schlussauktionspreise 
          der EASY-Aktie im 
          XETRA-Handelssystem oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
          den letzten fünf Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der öffentlichen 
          Ankündigung des Angebots um nicht 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines öffentlichen 
          Kaufangebots oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebotes nicht unerhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Aktienkurses, so kann das Angebot 
          oder die Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots angepasst 
          werden; in diesem Fall wird auf den 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          EASY-Aktien im XETRA-Handelssystem 
          oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten fünf 
          Börsenhandelstagen vor der 
          öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
          Kaufangebot oder die Aufforderung 
          zur Abgabe eines solchen Angebots 
          kann weitere Bedingungen vorsehen. 
          Vorschriften des Wertpapiererwerbs- 
          und Übernahmegesetzes sind zu 
          beachten, sofern und soweit sie 
          zwingend Anwendung finden. 
          Überschreitet die Zeichnung das 
          Volumen des Angebots, erfolgt die 
          Annahme nach Quoten. Dabei kann eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 

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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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