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DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
08.06.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-05-02 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000
Einladung zur Hauptversammlung
am 8. Juni 2017 Wir laden die Aktionäre unserer
Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 8. Juni 2017, um 10.00 Uhr
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem
zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE
AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr
2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 25. April 2017 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung entfällt daher nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglied des Vorstands Willy Cremers für
das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen,
b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für
das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu
lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des im
Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des
Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr
2014*
Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli
2015 und vom 18. August 2016 haben jeweils
beschlossen, die Beschlussfassung über die
Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds
Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis
zur jeweils nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der
Hauptversammlung am 8. Juni 2017 hierüber
Beschluss zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die Beschlussfassung über die Entlastung des
vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka
für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung weiter zu
vertagen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid
für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen,
b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Stefan ten
Doornkaat für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
c) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher
für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu
lassen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das
Geschäftsjahr 2013*
Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8.
August 2014, 9. Juli 2015 und 18. August 2016
hatten jeweils beschlossen, die Beschlussfassung
über die Entlastung des vormaligen
Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das
Geschäftsjahr 2013 bis zur jeweils nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Daher
ist in der Hauptversammlung am 8. Juni 2017
hierüber Beschluss zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die Beschlussfassung über die Entlastung des
vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A.
Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter zu
vertagen.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017 und des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des
Geschäftsjahres 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des
Geschäftsjahres 2017 zu wählen.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts
der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 7. Juni
2022 eigene Aktien ('*EASY-Aktien*') im
Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung am 8. Juni 2017
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf
die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr
gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
und innerhalb der sich aus den
aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden
Grenzen unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse oder außerhalb der
Börse, letzteres insbesondere durch ein
öffentliches Kaufangebot oder eine
öffentliche Aufforderung an die Aktionäre
zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die
Erwerbsformen können miteinander
kombiniert werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, im Einzelfall ein mögliches
Andienungsrecht der Aktionäre
auszuschließen.
(1) Im Falle des Erwerbs über die Börse
darf der von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der
EASY-Aktie im XETRA-Handelssystem
oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den dem Erwerb
vorangegangenen letzten fünf
Börsenhandelstagen um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.
(2) Im Falle eines öffentlichen
Kaufangebotes oder der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines
Verkaufsangebots kann die
Gesellschaft entweder einen Preis
oder eine Preisspanne für den Erwerb
festlegen. Der Angebotspreis oder
die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen den Durchschnitt der
Aktienkurse (Schlussauktionspreise
der EASY-Aktie im
XETRA-Handelssystem oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) an
den letzten fünf Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots um nicht
mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen
Kaufangebots oder der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebotes nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen
Aktienkurses, so kann das Angebot
oder die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots angepasst
werden; in diesem Fall wird auf den
durchschnittlichen Schlusskurs der
EASY-Aktien im XETRA-Handelssystem
oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten fünf
Börsenhandelstagen vor der
öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt. Das
Kaufangebot oder die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots
kann weitere Bedingungen vorsehen.
Vorschriften des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes sind zu
beachten, sofern und soweit sie
zwingend Anwendung finden.
Überschreitet die Zeichnung das
Volumen des Angebots, erfolgt die
Annahme nach Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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