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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2017 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2017 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KRONES AKTIENGESELLSCHAFT Neutraubling 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 
 
37. ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein, 
 
die am Dienstag, den 20. Juni 2017, 14.00 Uhr, 
in der Stadthalle Neutraubling, 
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, 
 
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses mit den 
   Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 
   sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) 
   und im Internet unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung« eingesehen werden und 
   liegen auch während der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die 
   Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anforderung auch zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Über den Vorschlag des 
   Vorstands über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von Euro 170.724.029,96 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
                               Euro 
   Ausschüttung einer          48.969.261,60 
   Dividende von Euro 1,55 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   121.754.768,36 
   *Bilanzgewinn*              *170.724.029,96* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Aufsichtsratswahlen* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 20. Juni 2017 endet die Amtszeit des von 
   den Anteilseignern gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Frau Petra 
   Schadeberg-Herrmann. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, 
   §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 
   7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs 
   Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer 
   und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
   mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 
   30?% aus Männern zusammen. Demzufolge müssen 
   dem Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   grundsätzlich mindestens vier Frauen und 
   mindestens vier Männer angehören. Die 
   Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat 
   insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 
   96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der 
   Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der 
   Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl 
   gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. 
 
   Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf 
   Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der 
   Gesamterfüllung widersprochen. Der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl 
   auf der Seite der Anteilseigner als auch auf 
   der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu 
   besetzen, um das Mindestanteilsgebot 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
   erfüllen. 
 
   Auf Seite der Anteilseigner sind zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einberufung 
   insgesamt zwei weibliche Mitglieder im 
   Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   vertreten. Um den Mindestanteil von zwei 
   Frauen weiterhin zu erfüllen, ist für die Zeit 
   nach Ablauf der Amtszeit von Frau Petra 
   Schadeberg-Herrmann eine Frau von den 
   Anteilseignern in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
   der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei 
   wird das bei Beginn der Amtszeit laufende 
   Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine 
   Wiederwahl ist statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Frau Petra Schadeberg-Herrmann, 
   geschäftsführende Gesellschafterin der 
   Krombacher Finance GmbH, der Schawei GmbH und 
   der Diversum Holding GmbH & Co. KG, wohnhaft 
   in Kreuztal-Krombach, wieder in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit 
   Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
   20. Juni 2017 und gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 
   102 Abs. 1 AktG für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist Mitglied 
   des Verwaltungsrats der Chocoladenfabriken 
   Lindt & Sprüngli AG. 
 
   Sonstige Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien bestehen nicht. 
 
   Der Lebenslauf von Frau Petra 
   Schadeberg-Herrmann ist im Anhang der 
   Einladung zur Hauptversammlung abgedruckt. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der KRONES Aktiengesellschaft und der 
   KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz 
   in Neutraubling* 
 
   Die KRONES Aktiengesellschaft und ihre 100%ige 
   Tochtergesellschaft KRONES 
   Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in 
   Neutraubling, haben am 30. März 2017 einen 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- 
   bzw. der Hauptversammlung beider 
   Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung 
   der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit 
   Sitz in Neutraubling, hat dem 
   Gewinnabführungsvertrag am 30. März 2017 ihre 
   Zustimmung erteilt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 
   30. März 2017 zwischen der KRONES 
   Aktiengesellschaft und der KRONES 
   Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in 
   Neutraubling, abgeschlossenen 
   Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. 
 
   Der am 30. März 2017 abgeschlossene 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   »Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   und der 
   KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH 
 
   *Vorbemerkung* 
 
   (1) Im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Regensburg ist unter HR B 2344 die KRONES 
   Aktiengesellschaft mit Satzungssitz in 
   Neutraubling eingetragen (nachfolgend 
   »ORGANTRÄGERIN« genannt). 
 
   (2) Im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Regensburg ist unter HR B 15694 die 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter 
   der Firma KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH 
   mit Satzungssitz in Neutraubling eingetragen 
   (nachfolgend »ORGANGESELLSCHAFT« genannt). 
 
   (3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle 
   Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im 
   Nennbetrag von EUR 75.000,00. Dies entspricht 
   dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital 
   der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle 
   Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT in die 
   ORGANTRÄGERIN besteht ununterbrochen seit 
   dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (4) Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, 

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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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