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DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2017 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. KRONES AKTIENGESELLSCHAFT Neutraubling Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 ISIN: DE0006335003 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden unsere Aktionäre zur 37. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Dienstag, den 20. Juni 2017, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von Euro 170.724.029,96 wie folgt zu verwenden: Euro Ausschüttung einer 48.969.261,60 Dividende von Euro 1,55 je dividendenberechtigter Stückaktie Vortrag auf neue Rechnung 121.754.768,36 *Bilanzgewinn* *170.724.029,96* Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2017, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Aufsichtsratswahlen* Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2017 endet die Amtszeit des von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieds Frau Petra Schadeberg-Herrmann. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30?% aus Männern zusammen. Demzufolge müssen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft grundsätzlich mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören. Die Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Auf Seite der Anteilseigner sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung insgesamt zwei weibliche Mitglieder im Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft vertreten. Um den Mindestanteil von zwei Frauen weiterhin zu erfüllen, ist für die Zeit nach Ablauf der Amtszeit von Frau Petra Schadeberg-Herrmann eine Frau von den Anteilseignern in den Aufsichtsrat zu wählen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Petra Schadeberg-Herrmann, geschäftsführende Gesellschafterin der Krombacher Finance GmbH, der Schawei GmbH und der Diversum Holding GmbH & Co. KG, wohnhaft in Kreuztal-Krombach, wieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 20. Juni 2017 und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AktG für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist Mitglied des Verwaltungsrats der Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli AG. Sonstige Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien bestehen nicht. Der Lebenslauf von Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung abgedruckt. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der KRONES Aktiengesellschaft und der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Neutraubling* Die KRONES Aktiengesellschaft und ihre 100%ige Tochtergesellschaft KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Neutraubling, haben am 30. März 2017 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. der Hauptversammlung beider Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Neutraubling, hat dem Gewinnabführungsvertrag am 30. März 2017 ihre Zustimmung erteilt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 30. März 2017 zwischen der KRONES Aktiengesellschaft und der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Neutraubling, abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. Der am 30. März 2017 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: »Gewinnabführungsvertrag zwischen der KRONES Aktiengesellschaft und der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH *Vorbemerkung* (1) Im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg ist unter HR B 2344 die KRONES Aktiengesellschaft mit Satzungssitz in Neutraubling eingetragen (nachfolgend »ORGANTRÄGERIN« genannt). (2) Im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg ist unter HR B 15694 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH mit Satzungssitz in Neutraubling eingetragen (nachfolgend »ORGANGESELLSCHAFT« genannt). (3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im Nennbetrag von EUR 75.000,00. Dies entspricht dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT in die ORGANTRÄGERIN besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. (4) Die Parteien beabsichtigen einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien,
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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)