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DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.06.2017 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-05-02 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KRONES AKTIENGESELLSCHAFT Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre zur
37. ordentlichen Hauptversammlung
ein,
die am Dienstag, den 20. Juni 2017, 14.00 Uhr,
in der Stadthalle Neutraubling,
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling,
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses mit den
Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016,
des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016
sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft
(Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling)
und im Internet unter
www.krones.com
über den Link »Investor Relations«
»Hauptversammlung« eingesehen werden und
liegen auch während der Hauptversammlung
selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die
Unterlagen werden den Aktionären auf
Anforderung auch zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den
Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des
Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem
Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der
Aktionäre durch die Möglichkeit zur
Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung, vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe
von Euro 170.724.029,96 wie folgt zu
verwenden:
Euro
Ausschüttung einer 48.969.261,60
Dividende von Euro 1,55 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung 121.754.768,36
*Bilanzgewinn* *170.724.029,96*
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2017,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. *Aufsichtsratswahlen*
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 20. Juni 2017 endet die Amtszeit des von
den Anteilseignern gewählten
Aufsichtsratsmitglieds Frau Petra
Schadeberg-Herrmann.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft,
§§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1,
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs
Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer
und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu
mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens
30?% aus Männern zusammen. Demzufolge müssen
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
grundsätzlich mindestens vier Frauen und
mindestens vier Männer angehören. Die
Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß §
96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der
Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der
Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl
gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht.
Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf
Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der
Gesamterfüllung widersprochen. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl
auf der Seite der Anteilseigner als auch auf
der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit
mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu
besetzen, um das Mindestanteilsgebot
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu
erfüllen.
Auf Seite der Anteilseigner sind zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung dieser Einberufung
insgesamt zwei weibliche Mitglieder im
Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft
vertreten. Um den Mindestanteil von zwei
Frauen weiterhin zu erfüllen, ist für die Zeit
nach Ablauf der Amtszeit von Frau Petra
Schadeberg-Herrmann eine Frau von den
Anteilseignern in den Aufsichtsrat zu wählen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft werden die Mitglieder des
Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei
wird das bei Beginn der Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine
Wiederwahl ist statthaft.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Petra Schadeberg-Herrmann,
geschäftsführende Gesellschafterin der
Krombacher Finance GmbH, der Schawei GmbH und
der Diversum Holding GmbH & Co. KG, wohnhaft
in Kreuztal-Krombach, wieder in den
Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am
20. Juni 2017 und gemäß § 8 Abs. 2 der
Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §
102 Abs. 1 AktG für eine Amtszeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt.
Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist Mitglied
des Verwaltungsrats der Chocoladenfabriken
Lindt & Sprüngli AG.
Sonstige Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien bestehen nicht.
Der Lebenslauf von Frau Petra
Schadeberg-Herrmann ist im Anhang der
Einladung zur Hauptversammlung abgedruckt.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages
zwischen der KRONES Aktiengesellschaft und der
KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz
in Neutraubling*
Die KRONES Aktiengesellschaft und ihre 100%ige
Tochtergesellschaft KRONES
Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in
Neutraubling, haben am 30. März 2017 einen
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der
Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter-
bzw. der Hauptversammlung beider
Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung
der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit
Sitz in Neutraubling, hat dem
Gewinnabführungsvertrag am 30. März 2017 ihre
Zustimmung erteilt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am
30. März 2017 zwischen der KRONES
Aktiengesellschaft und der KRONES
Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in
Neutraubling, abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.
Der am 30. März 2017 abgeschlossene
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
»Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
KRONES Aktiengesellschaft
und der
KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH
*Vorbemerkung*
(1) Im Handelsregister des Amtsgerichts
Regensburg ist unter HR B 2344 die KRONES
Aktiengesellschaft mit Satzungssitz in
Neutraubling eingetragen (nachfolgend
»ORGANTRÄGERIN« genannt).
(2) Im Handelsregister des Amtsgerichts
Regensburg ist unter HR B 15694 die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter
der Firma KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH
mit Satzungssitz in Neutraubling eingetragen
(nachfolgend »ORGANGESELLSCHAFT« genannt).
(3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle
Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im
Nennbetrag von EUR 75.000,00. Dies entspricht
dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital
der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle
Eingliederung). Diese finanzielle
Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT in die
ORGANTRÄGERIN besteht ununterbrochen seit
dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der
ORGANGESELLSCHAFT.
(4) Die Parteien beabsichtigen einen
Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien,
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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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