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DGAP-HV: edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2017 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2017 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-04 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 
(WKN 564790) 
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere 
Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
der edding Aktiengesellschaft 
am 
Dienstag, den 13. Juni 2017, um 10:00 Uhr 
Marstall Ahrensburg, Lübecker Straße 10 
in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung 
beginnt um 09:00 Uhr. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der edding Aktiengesellschaft, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. 
   Dezember 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung am 26. 
   April 2017 gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016* 
 
   Von dem im Geschäftsjahr 2016 erzielten 
   Jahresüberschuss in Höhe von EUR 7.139.370,68 
   wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG die Hälfte 
   in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 
   Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 
   3.569.685,34. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus 
   diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender 
   Höhe an die Aktionäre auszuschütten: 
 
   * EUR 2,15 je Vorzugsstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies 
     sind bei 473.219 Stück 
     dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien 
     EUR 1.017.420,85. 
   * EUR 2,10 je Stammstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies 
     sind bei 600.000 Stück 
     dividendenberechtigten Stammstückaktien 
     EUR 1.260.000,00. 
 
   Der nach der Ausschüttung verbleibende 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.292.264,49 
   soll in die anderen Gewinnrücklagen 
   eingestellt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt 
   die Hauptversammlung über die Grundvergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Grundvergütung für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied 
   auf EUR 20.000,00 festzusetzen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der edding 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 
   zu bestellen. 
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der edding AG in der Fassung vom 
   29. Juni 2010 soll auf der Grundlage der 
   bestehenden Rechtslage angepasst und ergänzt 
   werden. Die vorgeschlagenen Änderungen 
   sind überwiegend redaktioneller und 
   klarstellender Art und bedingen nicht 
   zwingend einen Hauptversammlungsbeschluss, 
   der auf diesem Wege aber jedoch vorsorglich 
   eingeholt werden soll. Eine substantielle 
   Änderung der Satzung betrifft zudem die 
   Aufnahme einer Ermächtigung des Vorstandes 
   zur Errichtung eines dem Vorstand beratend 
   zur Seite stehenden Beirats in einem neu 
   gefassten § 20 der Satzung. Überdies ist 
   in § 16 Absatz 1 der Satzung vorgesehen, dass 
   die Leitung der Hauptversammlung außer 
   vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder 
   dessen Stellvertreter künftig auch von einer 
   anderen hiermit betrauten sachkundigen Person 
   wahrgenommen werden kann. Eine solche 
   Regelung, wie sie sich mittlerweile auch in 
   Satzungen anderer börsennotierter Unternehmen 
   findet, erweitert die Möglichkeiten der 
   edding AG zur Durchführung der 
   Hauptversammlung. 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der 
   bisherigen Satzung und der zukünftigen 
   Fassung auf der Grundlage der zur 
   Beschlussfassung anstehenden Änderungen 
   findet sich auf der Internetseite der edding 
   AG (www.edding.com, dort im Bereich 
   'Unternehmen' > 'Investor Relations' > 
   'Berichte und Kennzahlen' > 
   'Hauptversammlung'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Anpassungen bzw. Änderungen der 
   Satzung der edding AG zu beschließen 
   (nachfolgende Paragraphen beziehen sich auf 
   die betreffenden Satzungsregelungen inkl. der 
   vorgeschlagenen Änderungen): 
 
   a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Gegenstand des Unternehmens ist die 
   Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb 
   von Erzeugnissen zum Schreiben, Malen, 
   Signieren, Beschriften, Zeichnen und Drucken, 
   insbesondere unter der Marke 'edding' sowie 
   von Produkten der audio-visuellen 
   Kommunikation und von sonstigen Artikeln des 
   Bürobedarfs und anderen Produkten.' 
 
   b) § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden 
   im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das 
   Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
   bestimmt.' 
 
   c) § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt 
   gefasst: 
 
   'Die Übermittlung von Mitteilungen nach 
   §125 AktG findet auf dem Wege elektronischer 
   Kommunikation statt. Der Vorstand ist 
   berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese 
   Informationen auch auf anderem Wege zu 
   versenden.' 
 
   d) § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   aus drei Mitgliedern. Hiervon werden zwei 
   Mitglieder von der Hauptversammlung nach den 
   Bestimmungen des Aktiengesetzes und ein 
   Mitglied von den Arbeitnehmern nach den 
   Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes 
   gewählt.' 
 
   e) § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
   Hauptversammlung gewählt, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt; 
   hierbei wird das Geschäftsjahr, indem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
   Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig.' 
 
   f) § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Für jedes Aufsichtsratsmitglied der 
   Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt 
   werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die 
   Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so 
   erlischt dessen Amt mit Ende der 
   Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl 
   nach Abs. 4 stattfindet, spätestens jedoch 
   mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. Die Wahl von 
   Ersatzmitgliedern für die 
   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 
   richtet sich nach dem 
   Drittelbeteiligungsgesetz.' 
 
   g) § 8 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Für die restliche Amtszeit eines 
   ausgeschiedenen Mitglieds kann eine 
   Ergänzungswahl stattfinden.' 
 
   h) § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
   Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert 
   ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe 
   der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen. 
   Es finden mindestens zwei Sitzungen des 
   Aufsichtsrats im Kalenderhalbjahr statt. Die 
   Einladung soll unter Einhaltung einer Frist 
   von zwei Wochen und kann mündlich, 
   schriftlich, fernmündlich oder in anderer 
   vergleichbarer Form erfolgen. Die 
   Beschlussfassung über einen Gegenstand der 
   Tagesordnung, der in der Einladung nicht 
   enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein 
   Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Beschlussfassung widerspricht.' 
 
   i) § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
   Sitzungen gefasst, wobei unabhängig von der 
   Größe des Aufsichtsrats in jedem Fall 
   mindestens drei Mitglieder an der 
   Beschlussfassung teilnehmen müssen. Auf 
   Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden 
   können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren 
   (schriftlich, fernmündlich oder in anderer 
   vergleichbarer Form) gefasst werden, wenn 
   kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.' 
 
   j) § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder 
   in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom 
   Aufsichtsrat einberufen.' 
 
   k) § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
   'Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats, von seinem Stellvertreter 
   oder von einer anderen vom Vorsitzenden oder 

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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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