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DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2017 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-04 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 (WKN 564790) ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 der edding Aktiengesellschaft am Dienstag, den 13. Juni 2017, um 10:00 Uhr Marstall Ahrensburg, Lübecker Straße 10 in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2016* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung am 26. April 2017 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016* Von dem im Geschäftsjahr 2016 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 7.139.370,68 wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG die Hälfte in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 3.569.685,34. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender Höhe an die Aktionäre auszuschütten: * EUR 2,15 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies sind bei 473.219 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien EUR 1.017.420,85. * EUR 2,10 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien EUR 1.260.000,00. Der nach der Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.292.264,49 soll in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats* Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt die Hauptversammlung über die Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Grundvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied auf EUR 20.000,00 festzusetzen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* Die Satzung der edding AG in der Fassung vom 29. Juni 2010 soll auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage angepasst und ergänzt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend redaktioneller und klarstellender Art und bedingen nicht zwingend einen Hauptversammlungsbeschluss, der auf diesem Wege aber jedoch vorsorglich eingeholt werden soll. Eine substantielle Änderung der Satzung betrifft zudem die Aufnahme einer Ermächtigung des Vorstandes zur Errichtung eines dem Vorstand beratend zur Seite stehenden Beirats in einem neu gefassten § 20 der Satzung. Überdies ist in § 16 Absatz 1 der Satzung vorgesehen, dass die Leitung der Hauptversammlung außer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter künftig auch von einer anderen hiermit betrauten sachkundigen Person wahrgenommen werden kann. Eine solche Regelung, wie sie sich mittlerweile auch in Satzungen anderer börsennotierter Unternehmen findet, erweitert die Möglichkeiten der edding AG zur Durchführung der Hauptversammlung. Eine synoptische Gegenüberstellung der bisherigen Satzung und der zukünftigen Fassung auf der Grundlage der zur Beschlussfassung anstehenden Änderungen findet sich auf der Internetseite der edding AG (www.edding.com, dort im Bereich 'Unternehmen' > 'Investor Relations' > 'Berichte und Kennzahlen' > 'Hauptversammlung'). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Anpassungen bzw. Änderungen der Satzung der edding AG zu beschließen (nachfolgende Paragraphen beziehen sich auf die betreffenden Satzungsregelungen inkl. der vorgeschlagenen Änderungen): a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen zum Schreiben, Malen, Signieren, Beschriften, Zeichnen und Drucken, insbesondere unter der Marke 'edding' sowie von Produkten der audio-visuellen Kommunikation und von sonstigen Artikeln des Bürobedarfs und anderen Produkten.' b) § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.' c) § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Übermittlung von Mitteilungen nach §125 AktG findet auf dem Wege elektronischer Kommunikation statt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.' d) § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Hiervon werden zwei Mitglieder von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und ein Mitglied von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.' e) § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, indem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig.' f) § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 'Für jedes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt dessen Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl nach Abs. 4 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.' g) § 8 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Für die restliche Amtszeit eines ausgeschiedenen Mitglieds kann eine Ergänzungswahl stattfinden.' h) § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen. Es finden mindestens zwei Sitzungen des Aufsichtsrats im Kalenderhalbjahr statt. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und kann mündlich, schriftlich, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form erfolgen. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht.' i) § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst, wobei unabhängig von der Größe des Aufsichtsrats in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen. Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (schriftlich, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form) gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.' j) § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen.' k) § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, von seinem Stellvertreter oder von einer anderen vom Vorsitzenden oder
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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)