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DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 13.06.2017 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-05-04 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903
(WKN 564790)
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere
Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung 2017
der edding Aktiengesellschaft
am
Dienstag, den 13. Juni 2017, um 10:00 Uhr
Marstall Ahrensburg, Lübecker Straße 10
in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung
beginnt um 09:00 Uhr.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der edding Aktiengesellschaft, des
gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31.
Dezember 2016*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss in seiner Sitzung am 26.
April 2017 gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1
deshalb keinen Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016*
Von dem im Geschäftsjahr 2016 erzielten
Jahresüberschuss in Höhe von EUR 7.139.370,68
wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG die Hälfte
in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR
3.569.685,34.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus
diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender
Höhe an die Aktionäre auszuschütten:
* EUR 2,15 je Vorzugsstückaktie im
rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies
sind bei 473.219 Stück
dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien
EUR 1.017.420,85.
* EUR 2,10 je Stammstückaktie im
rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; dies
sind bei 600.000 Stück
dividendenberechtigten Stammstückaktien
EUR 1.260.000,00.
Der nach der Ausschüttung verbleibende
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.292.264,49
soll in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrats*
Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt
die Hauptversammlung über die Grundvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Grundvergütung für das abgelaufene
Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied
auf EUR 20.000,00 festzusetzen.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer der edding
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017
zu bestellen.
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen*
Die Satzung der edding AG in der Fassung vom
29. Juni 2010 soll auf der Grundlage der
bestehenden Rechtslage angepasst und ergänzt
werden. Die vorgeschlagenen Änderungen
sind überwiegend redaktioneller und
klarstellender Art und bedingen nicht
zwingend einen Hauptversammlungsbeschluss,
der auf diesem Wege aber jedoch vorsorglich
eingeholt werden soll. Eine substantielle
Änderung der Satzung betrifft zudem die
Aufnahme einer Ermächtigung des Vorstandes
zur Errichtung eines dem Vorstand beratend
zur Seite stehenden Beirats in einem neu
gefassten § 20 der Satzung. Überdies ist
in § 16 Absatz 1 der Satzung vorgesehen, dass
die Leitung der Hauptversammlung außer
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder
dessen Stellvertreter künftig auch von einer
anderen hiermit betrauten sachkundigen Person
wahrgenommen werden kann. Eine solche
Regelung, wie sie sich mittlerweile auch in
Satzungen anderer börsennotierter Unternehmen
findet, erweitert die Möglichkeiten der
edding AG zur Durchführung der
Hauptversammlung.
Eine synoptische Gegenüberstellung der
bisherigen Satzung und der zukünftigen
Fassung auf der Grundlage der zur
Beschlussfassung anstehenden Änderungen
findet sich auf der Internetseite der edding
AG (www.edding.com, dort im Bereich
'Unternehmen' > 'Investor Relations' >
'Berichte und Kennzahlen' >
'Hauptversammlung').
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Anpassungen bzw. Änderungen der
Satzung der edding AG zu beschließen
(nachfolgende Paragraphen beziehen sich auf
die betreffenden Satzungsregelungen inkl. der
vorgeschlagenen Änderungen):
a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'Gegenstand des Unternehmens ist die
Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb
von Erzeugnissen zum Schreiben, Malen,
Signieren, Beschriften, Zeichnen und Drucken,
insbesondere unter der Marke 'edding' sowie
von Produkten der audio-visuellen
Kommunikation und von sonstigen Artikeln des
Bürobedarfs und anderen Produkten.'
b) § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden
im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das
Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt.'
c) § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
'Die Übermittlung von Mitteilungen nach
§125 AktG findet auf dem Wege elektronischer
Kommunikation statt. Der Vorstand ist
berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese
Informationen auch auf anderem Wege zu
versenden.'
d) § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
aus drei Mitgliedern. Hiervon werden zwei
Mitglieder von der Hauptversammlung nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes und ein
Mitglied von den Arbeitnehmern nach den
Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes
gewählt.'
e) § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
die Zeit bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt;
hierbei wird das Geschäftsjahr, indem die
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die
Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig.'
f) § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
'Für jedes Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt
werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die
Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so
erlischt dessen Amt mit Ende der
Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl
nach Abs. 4 stattfindet, spätestens jedoch
mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds. Die Wahl von
Ersatzmitgliedern für die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
richtet sich nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz.'
g) § 8 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Für die restliche Amtszeit eines
ausgeschiedenen Mitglieds kann eine
Ergänzungswahl stattfinden.'
h) § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom
Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert
ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe
der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen.
Es finden mindestens zwei Sitzungen des
Aufsichtsrats im Kalenderhalbjahr statt. Die
Einladung soll unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und kann mündlich,
schriftlich, fernmündlich oder in anderer
vergleichbarer Form erfolgen. Die
Beschlussfassung über einen Gegenstand der
Tagesordnung, der in der Einladung nicht
enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein
Mitglied des Aufsichtsrats der
Beschlussfassung widerspricht.'
i) § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in
Sitzungen gefasst, wobei unabhängig von der
Größe des Aufsichtsrats in jedem Fall
mindestens drei Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen müssen. Auf
Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden
können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren
(schriftlich, fernmündlich oder in anderer
vergleichbarer Form) gefasst werden, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.'
j) § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder
in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom
Aufsichtsrat einberufen.'
k) § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, von seinem Stellvertreter
oder von einer anderen vom Vorsitzenden oder
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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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