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DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hawesko Holding Aktiengesellschaft Hamburg 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270 
International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0006042708 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding 
Aktiengesellschaft ein, die am Montag, den 19. Juni 2017, um 
14.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 
Hamburg, stattfindet. 
 
TAGESORDNUNG 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2016, des für die Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
    und den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
    (einschließlich der erläuternden Berichte zu den 
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB), des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
    sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
    »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« 
    zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 der Hawesko 
    Holding Aktiengesellschaft in Höhe von Euro 
    12.572.260,86 wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
       insgesamt Euro 11.678.423,90. Bei einer 
       Gesamtzahl von 8.983.403 Stück 
       dividendenberechtigter Aktien entspricht 
       dies einer Dividende von Euro 1,30 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie. 
    b) Der verbleibende Betrag von Euro 
       893.836,96 aus dem Bilanzgewinn wird auf 
       neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 
    keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, 
    sind diese gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
    Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 
    Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein 
    entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
    unterbreitet werden. 
 
    Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf 
    Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig. Eine hiervon abweichende Fälligkeit wird nicht 
    bestimmt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
    seines Prüfungs- und Investitionsausschusses - vor, 
    die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner Empfehlung an 
    den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines neuen 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat der Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der 
    Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle hat sein Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. 
    Juni 2017 niedergelegt. Es wird daher die Neuwahl 
    eines Aufsichtsratsmitglieds durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
    seines Personal- und Nominierungsausschusses - vor , 
 
    Herrn Wilhelm Weil, wohnhaft in Kiedrich, Gutsdirektor 
    und Mitinhaber des Weinguts Robert Weil, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
    beschließt, in den Aufsichtsrat der Hawesko 
    Holding Aktiengesellschaft zu wählen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
    Herr Weil weder Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrats, noch Mitglied eines vergleichbaren in- 
    oder ausländischen Kontrollgremiums eines 
    Wirtschaftsunternehmens. 
 
    *Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag - wie auch die 
    entsprechende Empfehlung des Personal- und 
    Nominierungsausschusses - wurde unter Berücksichtigung 
    der nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegten 
    Zielgröße für den Anteil von Frauen im 
    Aufsichtsrat sowie auf der Grundlage der Empfehlungen 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex und 
    insbesondere unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele abgegeben. 
 
    Herr Weil ist Gutsdirektor und Mitinhaber des Weinguts 
    Robert Weil, welches mehrere Unternehmen des 
    Hawesko-Konzerns, insbesondere die Hanseatisches Wein 
    & Sekt Kontor Hawesko GmbH beliefert. Nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält Herr Weil 
    keine darüber hinausgehenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
    bis Abs. 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    empfohlen wird. 
 
    Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen 
    Kandidaten, insbesondere zu den Angaben nach Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und 
    Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
    Aufsichtsratsmandat, können auch dem unter der 
    Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
    »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« 
    abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. 
7.  *Beschlussfassung über die präventive Absicherung der 
    Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken und 
    Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats durch 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen 
    Aufsichtsräten ist für die Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft eine wichtige Aufgabe, deren 
    Erfüllung wegen der Breite der Geschäftstätigkeit und 
    Vertriebswege und der Kapitalmarktorientierung des 
    Unternehmens besonderen Herausforderungen unterliegt. 
    Zur zukünftigen Erleichterung der Aufgabe sollen den 
    Aufsichtsratsmitgliedern präventive Schutzmechanismen 
    eingeräumt werden, die - wie bei Vorstandsmitgliedern 
    - zu einer angemessenen Reduzierung ihres 
    Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu 
    einer angemessenen Verteidigung gegen eine 
    Haftungsinanspruchnahme geben. Um diesem Ziel gerecht 
    zu werden, müssen diese Mechanismen von der 
    Hauptversammlung beschlossen werden und so 
    ausgestaltet sein, dass sie den 
    Aufsichtsratsmitgliedern dauerhaften und 
    vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht 
    nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung 
    wieder abgeändert werden können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    (a) Es wird § 15a der Satzung der Gesellschaft mit 
        folgendem Inhalt neu geschaffen: 
 
        _'§ 15a_ 
        _Informationsanspruch der 
        Aufsichtsratsmitglieder_ 
 
        Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen 
        den Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen 
        ihres Amtes bis zum Ablauf der Verjährungsfrist 
        der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG Einsichts- und 
        Kopierrechte in die Unterlagen der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -2-

hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, 
        insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie 
        -protokolle, zu, soweit gegen sie aufgrund 
        ihrer Tätigkeit als ehemaliges 
        Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder 
        zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder 
        unmittelbar bevorstehen.' 
    (b) § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
        folgt neu gefasst: 
 
        '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
             haben Anspruch auf Ersatz der ihnen 
             in Ausübung ihrer 
             Aufsichtstätigkeit entstandenen 
             baren Auslagen, zu denen auch die 
             auf ihre Auslagen entfallende 
             Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie 
             auf die Verauslagung für die 
             Verteidigungskosten aus 
             strafrechtlichen Ermittlungs- und 
             Gerichtsverfahren, die im 
             Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit 
             als Aufsichtsratsmitglied stehen, 
             einschließlich des für 
             internationale Großsozietäten 
             oder entsprechende Spezialkanzleien 
             marktüblichen Honorars für die vom 
             Aufsichtsratsmitglied frei zu 
             wählenden Rechtsanwälte. 
        (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben 
            dem Ersatz seiner Auslagen eine 
            Vergütung. Die Vergütung berechnet sich 
            aus einem fixen Teil, aus einem 
            variablen Teil und aus einem Teil, der 
            von der Anzahl der Sitzungen abhängt 
            ('Sitzungsgeld'). Der fixe Teil beträgt 
            Euro 4.200,00 pro Jahr. Der variable 
            Teil berechnet sich als 0,2% des 
            Bilanzgewinns vermindert um 25% der auf 
            den geringsten Ausgabebetrag der Aktien 
            geleisteten Einlagen. Das Sitzungsgeld 
            beträgt Euro 1.050,00 pro Sitzung, diese 
            Vergütung erhalten auch 
            Aufsichtsratsmitglieder für Sitzungen 
            eines Ausschusses, an denen sie als aus 
            der Mitte des Aufsichtsrats bestellte 
            Mitglieder dieses Ausschusses oder im 
            Rahmen ihres Teilnahmerechts nach § 109 
            Abs. 2 AktG teilnehmen. Der Vorsitzende 
            des Aufsichtsrats erhält die 2-fache, 
            Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten 
            die 1 1/2-fache Vergütung. Die 
            Gesellschaft erstattet jedem 
            Aufsichtsratsmitglied die auf seine 
            Bezüge entfallende Umsatzsteuer. 
        (3) Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die 
            Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen 
            die Gesellschaft auf Einbeziehung in 
            eine von den Vorstandsmitgliedern 
            separate, angemessene D&O Versicherung 
            ohne Selbstbehalt mit einer 
            Deckungssumme von mindestens Euro 
            15.000.000,00. Für den Fall, dass die 
            Deckungssumme durch andere 
            Schadensereignisse aufgebraucht wurde, 
            ist der Gesellschaft durch den 
            D&O-Versicherer ein Recht auf 
            Wiederauffüllung eingeräumt, von dem die 
            Gesellschaft im Interesse des 
            Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert 
            Gebrauch machen wird. 
 
            - _Es besteht Versicherungsdeckung 
              auch für im oder aus dem Ausland 
              und/oder nach ausländischem Recht 
              gegen das Aufsichtsratsmitglied 
              geltend gemachte Ansprüche._ 
            - _Die Versicherungsdeckung umfasst 
              die Übernahme von 
              Verteidigungskosten des 
              Aufsichtsratsmitglieds 
              einschließlich des für 
              internationale Großsozietäten 
              oder entsprechende Spezialkanzleien 
              marktüblichen Honorars für die vom 
              Aufsichtsratsmitglied frei zu 
              wählenden Rechtsanwälte._ 
            - Der Anspruch umfasst zeitlich 
              Versicherungsschutz für die gesamte 
              Amtszeit des jeweiligen 
              Aufsichtsratsmitglieds sowie nach 
              Erlöschen des Aufsichtsratsmandates 
              den Zeitraum bis zum Ablauf der 
              Verjährungsfrist der §§ 116, 93 
              Abs. 6 AktG. Für die Zeit in der 
              der Versicherungsschutz nach 
              Erlöschen des Aufsichtsratsmandates 
              fortbesteht, ist das ehemalige 
              Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der 
              D&O-Versicherung den aktuellen 
              Aufsichtsrats- und 
              Vorstandsmitgliedern 
              gleichzustellen. Insbesondere ist 
              die Deckungshöchstsumme 
              gleichmäßig unter diesen 
              aufzuteilen. 
            - Sollte der vorstehend beschriebene 
              Mindeststandard aufgrund von 
              Veränderungen im D&O-Markt 
              zukünftig nicht oder nicht mehr 
              zumutbar aufrechterhalten werden 
              können, hat die Gesellschaft einen 
              Versicherungsschutz zu verschaffen, 
              der dem beschriebenen 
              Mindeststandard unter den dann 
              bestehenden Marktverhältnissen am 
              nächsten kommt.' 
    (c) § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
        um Sätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt ergänzt: 
 
        _'Änderungen des § 15a bedürfen einer 
        qualifizierten Stimmmehrheit von mindestens 75 
        % des bei der Beschlussfassung vertretenen 
        Kapitals. Eine Änderung des § 19 Abs. 4 
        Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 
        mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung 
        vertretenen Kapitals.'_ 
8.  *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2010 
    wurde das zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
    letztmalig von der Hauptversammlung gebilligt. 
    Anlässlich der jüngsten personellen Umstrukturierung 
    des Vorstandes, insbesondere der Bestellung von Herrn 
    Raimund Hackenberger als Mitglied des Vorstands, 
    entspricht es dem Verständnis des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats von guter Corporate Governance, den 
    Aktionären erneut die Gelegenheit zu geben, über die 
    Billigung des Vergütungssystems für 
    Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
    Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 
    bezieht sich auf das derzeit geltende System zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft. Die Grundzüge des 
    Vergütungssystems werden im Abschnitt 
    _Vergütungsbericht_ des zusammengefassten Lageberichts 
    und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
    dargestellt. Der Geschäftsbericht 2016 ist auch 
    Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter 
    www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und 
    dort unter »Hauptversammlung« eingesehen werden 
    können. Ferner wird der Geschäftsbericht 2016 in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und das 
    Vergütungssystem näher erläutert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft zu billigen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten 
    Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der 
    Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) ist bis zum 31. Mai 
    2018 befristet. Das Genehmigte Kapital ist durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2013 
    geschaffen und am 29. Juli 2013 in das Handelsregister 
    der Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte 
    Kapital wurde nicht ausgenutzt. 
 
    Aufgrund des zeitnahen Ablaufs der Ermächtigung soll 
    auch zukünftig sichergestellt werden, dass die 
    Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
    Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
    Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
    nachhaltig anpassen zu können. Daher wird 
    vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital durch ein neu zu 
    schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu 
    zu schaffende genehmigte Kapital soll die gesetzliche 
    Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals der 
    Gesellschaft, d.h. Euro 6.850.000,00 haben und bis zum 
    18. Juni 2022 ausgeübt werden können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
 
       Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der 
       Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. 
    b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. 
       Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
       insgesamt jedoch um höchstens Euro 
       6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -3-

der Satzung einen vom Gesetz abweichenden 
       Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch von einem oder mehreren durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstituten 
       oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
       mehrmalig auszuschließen, 
 
       a) soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustünde; 
       c) soweit die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und das 
          rechnerisch auf die ausgegebenen 
          Aktien entfallende Grundkapital 
          insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet 
          ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
          der neu auszugebenden Aktien den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises nicht wesentlich 
          unterschreitet; oder 
       d) soweit die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere in Form 
          von Unternehmen, Teilen von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Forderungen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
          z.B. Patente, Lizenzen, 
          urheberrechtliche Nutzungs- und 
          Verwertungsrechte sowie sonstige 
          Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
          werden. 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
       Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
       (i) während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
       ausgegeben oder veräußert werden, 
       oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
       bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
       werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
       wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
       zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
       203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
       221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
       die Zukunft, wenn und soweit die 
       jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
       Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
       der Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    c) Änderung der Satzung 
 
       § 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. 
       Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
       insgesamt jedoch um höchstens Euro 
       6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3 
       der Satzung einen vom Gesetz abweichenden 
       Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. 
 
       _Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch von einem oder mehreren durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstituten 
       oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht)._ 
 
       _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
       mehrmalig auszuschließen,_ 
 
       a) _soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustünde; 
       c) soweit die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und das 
          rechnerisch auf die ausgegebenen 
          Aktien entfallende Grundkapital 
          insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet 
          ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
          der neu auszugebenden Aktien den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises nicht wesentlich 
          unterschreitet; oder 
       d) _soweit die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere in Form 
          von Unternehmen, Teilen von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Forderungen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
          z.B. Patente, Lizenzen, 
          urheberrechtliche Nutzungs- und 
          Verwertungsrechte sowie sonstige 
          Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
          werden._ 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
       Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
       (i) während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
       ausgegeben oder veräußert werden, 
       oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
       bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
       werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
       wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
       zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
       203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
       221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
       die Zukunft, wenn und soweit die 
       jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
       Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
       der Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
 
       _Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -4-

Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen.'_ 
    d) Anweisung des Vorstands zur 
       Handelsregisteranmeldung 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
       lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 4 
       Abs. 4 der Satzung enthaltenen bisherigen 
       genehmigten Kapitals und das unter lit. b) 
       bzw. c) beschlossene neue genehmigte 
       Kapital bzw. die Satzungsänderung mit der 
       Maßgabe zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
       eingetragen wird, dies jedoch nur dann, 
       wenn unmittelbar anschließend das 
       neue genehmigte Kapital eingetragen wird. 
       Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
       vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
       Genehmigte Kapital unabhängig von den 
       übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung 
       zur Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über 
    den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 9 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 
    4, Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die 
    Aufhebung des alten genehmigten Kapitals, die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand 
    gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
    folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
    *Gründe für den Ausschluss des 
    Bezugsrechtes* 
 
    erstattet: 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene 
    Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 18. Juni 2022 das Grundkapital 
    durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
    nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 
    Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch 
    um höchstens Euro 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital), soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
    Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall 
    erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel 
    beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
    Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
    jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
    besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
    entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht 
    immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
    Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
    Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt 
    werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente 
    bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
    Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
    ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen 
    und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
    die Verwaltung zeitlich befristet und 
    betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
    Grundkapital ohne einen weiteren 
    Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung 
    schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
    Ermächtigung unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze 
    von 50% des nominalen Grundkapitals in Höhe von Euro 
    6.850.000,00 zu erteilen. 
 
    Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
    Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre 
    im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
    Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
    Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige 
    Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies 
    gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den 
    Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten 
    werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer 
    Kreditinstitute oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten, sofern diese verpflichtet sind, die 
    übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
    mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
    Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
    Regelung vor. 
 
    Das Genehmigte Kapital umfasst darüber hinaus auch 
    eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts 
    sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von 
    weiteren Fällen zu entscheiden. 
 
    Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient 
    dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
    Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
    darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des 
    Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr 
    gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. 
    Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge 
    sind nur von untergeordneter Größenordnung und 
    werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
    Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den 
    Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse 
    problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht 
    erfolgen. 
 
    Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
    Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen 
    oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist 
    erforderlich und angemessen, um sie im gleichen 
    Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer 
    Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines 
    solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den 
    Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
    den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die 
    neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen 
    nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
    Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer 
    solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die 
    Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
    die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu 
    ermäßigen. 
 
    Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung, 
    bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das 
    Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für 
    einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals 
    auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die 
    ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
    10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
    Wirksam-werdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die 
    Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 
    Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche 
    Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das 
    Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
    den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
    Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im 
    Sinne von § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG unterschreitet, stellen sicher, dass der 
    Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung 
    der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
    Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren 
    Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
    ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über 
    die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des 
    Bezugsrechtsausschlusses auf eine Barkapitalerhöhung, 
    die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, ist 
    angesichts des liquiden Marktes für Aktien der 
    Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf 
    über die Börse auch tatsächlich realisiert werden 
    kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
    Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
    Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die 
    Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, 
    auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel 
    reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 
    2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine 
    Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei 
    Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
    Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
    diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
    Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
    stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
    Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
    nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann 
    die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
    wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
    günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im 
    Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
    Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust 
    und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
    Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere 
    Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose 
    Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -5-

angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung 
    unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, 
    dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die 
    während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine 
    zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit 
    das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
    Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
    Tagesordnungspunkt 9 vor, dass eine Anrechnung, die 
    nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von 
    Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien 
    gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung 
    von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
    gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder 
    entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
    Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
    bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung 
    der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. 
    werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat 
    die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit, zu 
    einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder 
    entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter 
    erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach 
    Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen 
    genehmigten Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
    Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) 
    erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss 
    des Bezugsrechts veräußert werden können, soll 
    diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte 
    Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
    Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    fällt nämlich die durch die Ausnutzung der 
    Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
    die durch die Veräußerung eigener Aktien 
    entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten 
    Kapitals 2017 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen 
    solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
    über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
    Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen 
    Anforderungen eingehalten werden - in der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
    neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
    Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
    genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 
    Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer 
    neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
    Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien 
    aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
    Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
    in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
    Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
    insbesondere den Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
    Forderungen oder sonstigen, für den Betrieb der 
    Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
    Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, 
    urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und 
    sonstige Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von 
    Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der 
    Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen 
    die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als 
    Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Anteile, 
    eines Unternehmens oder ihres Vermögensgegenstandes 
    (auch) die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
    Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
    Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
    Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
    unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
    erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft 
    ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
    Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
    Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über 
    Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu 
    müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung 
    von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Der 
    Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
    von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
    Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
    oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und 
    dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu 
    übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine 
    Kapitalerhöhung oder - sofern die Voraussetzungen 
    hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener Aktien 
    beschafft werden. 
 
    Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur 
    dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe 
    von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
    Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
    erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
    beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
    Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
    Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung 
    des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
    Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige 
    Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem 
    genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden 
    Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der 
    Buchstaben a) bis d) von § 4 Abs. 4 der Satzung in den 
    umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse 
    der Gesellschaft geboten. 
 
    Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
    Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem 
    Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen 
    berichten. 
10. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 9 der 
    Satzung* 
 
    § 9 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass Mitglieder des 
    Aufsichtsrats ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden 
    des Aufsichtsrats oder den Vorstand zu richtende 
    schriftliche Erklärung innerhalb von vier Wochen 
    niederlegen können. Um zukünftig im Einzelfall auch 
    eine kurzfristige Amtsniederlegung zu ermöglichen, die 
    sowohl im Interesse des betreffenden 
    Aufsichtsratsmitglieds als auch im 
    Unternehmensinteresse sein kann, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgende Änderung der Satzung 
    zu beschließen: 
 
    § 9 der Satzung wird in Absatz 2 wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '_Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt 
    durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
    an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung 
    unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen 
    niederlegen. Das Mitglied des Aufsichtsrats und der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Vorstand können 
    die Frist im Einzelfall einvernehmlich verkürzen oder 
    hiervon gänzlich absehen.'_ 
11. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
    Gewinnabführungsvertrag mit der Wein Wolf Holding 
    GmbH* 
 
    Die Hawesko Holding Aktiengesellschaft (nachfolgend 
    auch die 'Organträgerin') hat am 8. Mai 2017 mit der 
    Wein Wolf Holding GmbH (nachfolgend die 
    'Organgesellschaft') einen Gewinnabführungsvertrag 
    abgeschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag 
    (nachfolgend der 'Vertrag') hat den folgenden 
    wesentlichen Inhalt: 
 
    - Die Organgesellschaft ist während der 
      gesamten Vertragsdauer verpflichtet, ihren 
      gesamten Gewinn an die Organträgerin 
      abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten 
      die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
    - Für die Verlustübernahme gelten die 
      Bestimmungen des § 302 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
    - Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
      der Organträgerin Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in die anderen 
      Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Betrachtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -6-

wirtschaftlich begründet ist. Während der 
      Dauer des Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der 
      Organträgerin aufzulösen und als Gewinn 
      abzuführen bzw. gemäß § 302 Abs. 1 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu 
      verwenden. 
    - Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
      Handelsregister der Organgesellschaft 
      wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn 
      des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
      in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
    - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen. Er kann unter Einhaltung 
      einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 
      Ende eines Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft schriftlich gekündigt 
      werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf 
      einen Zeitpunkt, der zumindest fünf 
      Zeitjahre nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
      liegt, in dem der Vertrag wirksam geworden 
      ist. 
    - Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger 
      Wirkung gekündigt werden, wenn ein 
      wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger 
      Grund liegt insbesondere bei der 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung an der Organgesellschaft durch 
      die Organträgerin, der Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation der 
      Organträgerin oder der Organgesellschaft 
      vor. 
    - Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Organträgerin sowie der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft. 
    - Sollte eine Bestimmung des Vertrages 
      unwirksam oder undurchführbar sein oder 
      werden oder sollte sich in dem Vertrag 
      eine Lücke herausstellen, so werden die 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht berührt. Die Parteien sind 
      verpflichtet, die unwirksame oder 
      undurchführbare Bestimmung durch diejenige 
      wirksame und durchführbare Bestimmung zu 
      ersetzen, die der unwirksamen oder 
      undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich 
      am nächsten kommt bzw. die Lücke durch 
      diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie 
      nach ihrer wirtschaftlichen Absicht 
      vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt 
      bedacht hätten. 
 
    Die Hawesko Holding Aktiengesellschaft war zum 
    Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages alleinige 
    Gesellschafterin der Organgesellschaft und ist dies 
    auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem 
    Grund sind von der Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
    für außenstehende Gesellschafter weder 
    Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Aus 
    demselben Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch 
    unabhängige Prüfer rechtlich nicht erforderlich. Die 
    Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat 
    dem Vertrag bereits zugestimmt. Der Vertrag wird nur 
    mit Zustimmung der Hauptversammlung der Hawesko 
    Holding Aktiengesellschaft und erst, wenn sein 
    Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der 
    Organgesellschaft eingetragen worden ist, wirksam. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 8. Mai 2017 zwischen 
    der Hawesko Holding Aktiengesellschaft und der Wein 
    Wolf Holding GmbH wird zugestimmt. 
 
    *Ergänzende Informationen und Unterlagen zu TOP 11* 
 
    Im Einklang mit § 293f AktG sind die folgenden 
    Unterlagen auf der Internetseite unter 
    www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und 
    dort unter »Hauptversammlung« veröffentlicht: 
 
    - der Gewinnabführungsvertrag vom 8. Mai 
      2017 zwischen der Hawesko Holding 
      Aktiengesellschaft und der Wein Wolf 
      Holding GmbH; 
    - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
      Hawesko Holding Aktiengesellschaft für die 
      Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; 
    - die Jahresabschlüsse der Wein Wolf Holding 
      GmbH (bzw. der Wein Wolf Holding GmbH & 
      Co. KG als deren Rechtsvorgängerin) für 
      die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; 
    - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
      Hawesko Holding Aktiengesellschaft sowie 
      der Geschäftsführung der Wein Wolf Holding 
      GmbH nach § 293a AktG. 
 
    Die Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung am 
    19. Juni 2017 zugänglich sein. 
 WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung Euro 13.708.934,14 und ist 
   eingeteilt in 8.983.403 auf den Inhaber 
   lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine 
   Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine 
   eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen 
   Bedeutung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder in englischer Sprache bei 
   der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse angemeldet und ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachgewiesen haben. 
 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des 
   depotführenden Instituts erforderlich und 
   ausreichend; der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein und 
   sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 
   29. Mai 2017 (0:00 Uhr - sogenannter 
   Nachweisstichtag), beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
   zum Ablauf des 12. Juni 2017 (24:00 Uhr) 
   zugegangen sein. 
 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
   sind der Gesellschaft fristgemäß an die 
   folgende Adresse per Post, Telefax oder via 
   E-Mail zu übermitteln: 
 
   Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   D-60605 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 (0) 69/12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
   bestimmen sich ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag, d.h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die 
   erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   werden, sind die betreffenden Personen auf 
   der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich von dem 
   bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Die Anmeldung kann in der Weise erfolgen, 
   dass der Aktionär das ihm über das 
   depotführende Institut zugesandte Formular 
   zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an 
   das depotführende Institut zurückschickt und 
   das depotführende Institut die Anmeldung 
   unter gleichzeitiger Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben 
   aufgeführte Adresse vornimmt. Nach Eingang 
   der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter 
   der vorstehend genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Jedem Aktionär 
   werden grundsätzlich bis zu zwei 
   Eintrittskarten zur Hauptversammlung 
   ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung 
   und Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. 
3. *Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Aktionäre können ihre Stimmen auch ohne 
   Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich 
   oder im Wege elektronischer Kommunikation 
   abgeben (Briefwahl). Hierzu steht das auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
   »Investoren« und dort unter 
   »Hauptversammlung« zum Herunterladen 
   bereitgestellte Formular zur Verfügung, 
   welches auch zusammen mit der Eintrittskarte 
   übersandt wird. 
 
   Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
   Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter den in Abschnitt 
   2. genannten Voraussetzungen 
   ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
   angemeldet haben. Die per Briefwahl 
   abgegebenen Stimmen müssen bis zum 16. Juni 
   2017, 18:00 Uhr unter der nachfolgend 
   angegebenen Adresse eingegangen sein: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Hawesko Holding Aktiengesellschaft - 
   Hauptversammlung 2017 
   c/o UBJ. GmbH 
   Kapstadtring 10 
   D-22297 Hamburg 
   Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Eine Änderung oder ein Widerruf der per 
   Briefwahl abgegebenen Stimmen ist ebenfalls 
   bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr unter der 
   vorstehend angegebenen Adresse möglich. Das 
   Erscheinen eines Aktionärs oder seines 
   Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung 
   Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt 
   als Widerruf sämtlicher zuvor per Briefwahl 
   abgegebener Stimmen. 
 
   Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich 
   auf dem Formular zur Ausübung der Stimmrechte 
   im Wege der Briefwahl. 
4. *Teilnahme- und Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Teilnahme- und ihr Stimmrecht sowie ihre 
   sonstigen Aktionärsrechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen ist eine 
   rechtzeitige Anmeldung unter Vorlage des 
   besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung haben 
   grundsätzlich per Textform (§ 126b BGB) zu 
   erfolgen. Dieses Formerfordernis besteht 
   nicht, wenn die Vollmacht einem 
   Kreditinstitut, einer Vereinigung von 
   Aktionären oder einer sonstigen von § 135 
   Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution 
   erteilt wird. Allerdings verlangen diese 
   möglicherweise eine besondere Form der 
   Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 
   Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
   festzuhalten haben. Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG 
   oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   bevollmächtigen möchten, werden daher 
   gebeten, sich mit dieser über die Form der 
   Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten 
   gelten könnten. 
 
   Zur Vollmachtserteilung kann das von der 
   Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt 
   werden, welches mit der Eintrittskarte 
   übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann 
   auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
   »Investoren« und dort unter 
   »Hauptversammlung« heruntergeladen werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber 
   dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
   erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
   geführt werden, dass der Bevollmächtigte am 
   Tag der Hauptversammlung den Nachweis (zum 
   Beispiel die Vollmacht im Original oder in 
   Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Die 
   Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   und der Widerruf der Vollmacht kann der 
   Gesellschaft auch an folgende Adresse 
   übermittelt werden: 
 
   Hawesko Holding Aktiengesellschaft - 
   Hauptversammlung 2017 
   c/o UBJ. GmbH 
   Kapstadtring 10 
   D-22297 Hamburg 
   Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Eine an die genannte Postadresse übersandte 
   Vollmacht oder ihr Nachweis oder Widerruf 
   sollten aus organisatorischen Gründen so 
   rechtzeitig übersandt werden, dass diese 
   spätestens bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr 
   eingegangen sind, damit sie noch in der 
   Hauptversammlung Berücksichtigung finden 
   können. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
5. *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Als besonderen Service bietet die 
   Gesellschaft ihren Aktionären an, dass diese 
   ihr Stimmrecht durch einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Diesen 
   können die Aktionäre bereits vor oder auch 
   noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen. 
   Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige 
   Anmeldung zur Hauptversammlung unter Vorlage 
   des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. 
 
   Soweit der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden 
   soll, muss der Aktionär zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese 
   Weisungen ist der Stimmrechtsvertreter nicht 
   zur Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt 
   ebenfalls, soweit Weisungen nicht eindeutig 
   sind. Der Stimmrechtsvertreter ist 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
   Ermessen ausüben. Der Stimmrechtsvertreter 
   nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
   von Fragen oder Anträgen entgegen. Die 
   Abstimmung durch einen von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter ist nur 
   möglich, soweit diesem eine Vollmacht mit 
   Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine 
   Weisung zu einem Tagesordnungspunkt wird sich 
   der Stimmrechtsvertreter der Stimme 
   enthalten. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft und weitere Informationen 
   zur Stimmrechtsvertretung erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   übersandt. Sie können auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
   »Investoren« und dort unter 
   »Hauptversammlung« heruntergeladen werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an den 
   Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b 
   BGB) zu erfolgen und kann der Gesellschaft 
   vorab bis zum 16. Juni 2017, 18:00 Uhr 
   (Zeitpunkt des Eingangs) an die oben in 
   Abschnitt 4. genannte Adresse übermittelt 
   oder dem Stimmrechtsvertreter in der 
   Hauptversammlung übergeben werden. Ein 
   Widerruf der Vollmacht ist jederzeit wie in 
   Abschnitt 4. beschrieben möglich. Das 
   Erscheinen eines Aktionärs oder seines 
   Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung 
   Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt 
   als Widerruf einer zuvor an den 
   Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären und 
   Aktionärsvertretern an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   auch in der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. 
6. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
   126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
6.1 Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
    Abs. 2 AktG 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
    anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 
    500.000,00 (also mindestens 327.648 
    Stückaktien) erreichen, können verlangen, 
    dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
    gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 
    Abs. 2 AktG). Die Mindestbeteiligung muss 
    der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei 
    eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. 
    Der oder die Antragsteller haben gemäß 
    § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, 
    dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
    Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
    Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
    Entscheidung des Vorstands über das 
    Verlangen halten, wobei § 70 AktG bei der 
    Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung 
    findet. Wird dem Verlangen nicht 
    entsprochen, steht den Antragsstellern 
    gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den 
    Gerichten offen. 
 
    Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 
    126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu 
    richten und muss der Gesellschaft mindestens 
    30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
    zum Ablauf des 19. Mai 2017 (24:00 Uhr) 
    zugehen. 
 
    Die Aktionäre werden gebeten, für ein 
    entsprechendes Verlangen die folgende 
    Adresse zu nutzen: 
 
    Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
    - Vorstand - 
    Elbkaihaus 
    Große Elbstraße 145d 
    D-22767 Hamburg 
 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
    bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
    wurden - unverzüglich nach Zugang des 
    Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht 
    und solchen Medien zur Veröffentlichung 
    zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
    werden kann, dass sie die Informationen in 
    der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
    Sie werden außerdem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
    www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
    »Investoren« und dort unter 
    »Hauptversammlung« zugänglich gemacht und 
    den Aktionären gemäß § 125 AktG 
    mitgeteilt. 
6.2 Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
    Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
    AktG 
 
    Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 
    AktG Gegenanträge zu einem bestimmten 
    Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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