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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -11-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-23 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN: 
DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, den 29. Juni 2017, 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt 
Congress Hotel Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am 
Donnerstag, den 29. Juni 2017, um 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt 
Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, 
stattfindet, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 sowie der jeweiligen 
   Lageberichte für die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 - einschließlich 
   der erläuternden Berichte des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 
   289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 4 HGB - sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich 
   dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über den festgestellten Einzelabschluss, den 
   gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen 
   gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der 
   Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden 
   die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen 
   ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der DEMIRE 
   Deutsche Mittelstand Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger 
   Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen 
   Empfehlung der Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht 
   nicht. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die von der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2016 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählten Herren Günther Walcher 
   und Dr. Peter Maser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung 
   zum 23. Januar 2017 im Fall von Herrn Walcher und mit Wirkung zum 
   13. Februar 2017 im Fall von Herrn Dr. Maser niedergelegt. Mit 
   Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2017 
   wurden die Herren Frank Hölzle und Dr. Thomas Wetzel auf Antrag 
   des Vorstands gemäß § 104 Abs. 1 AktG mit sofortiger Wirkung 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung endet 
   mit Ablauf der auf die Bestellung folgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
   Vor dem Hintergrund der befristeten gerichtlichen 
   Aufsichtsratsbestellung sind Wahlen zum Aufsichtsrat bezüglich der 
   beiden derzeit von den Herren Hölzle und Dr. Wetzel besetzten 
   Aufsichtsratsposten durchzuführen. Die Wahl des Nachfolgers eines 
   vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds des 
   Aufsichtsrats erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des 
   Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Die vorzeitig 
   ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Walcher und 
   Herr Dr. Maser, sind von der Hauptversammlung am 30. Juni 2016 bis 
   zur Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt 
   worden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit nach §§ 95 
   Absatz 1 Satz 1, 96 Absatz 1 letzter Fall, 101 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
   von der Hauptversammlung der Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   a) Herr Frank Hölzle, Verwaltungsratsvorsitzender und Chief 
      Executive Officer der care4 AG, Basel, wohnhaft in Freiburg 
      im Breisgau, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates bis zur 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende 
      Geschäftsjahr beschließt, bestellt. 
 
      Ein aktueller Lebenslauf von Herrn Hölzle ist ab der 
      Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      www.demire.ag 
 
      und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
      weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
      http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
      zugänglich. 
 
      Herr Hölzle bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
      Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
      1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsräten: 
 
         - Aufsichtsratsvorsitzender der 
           mobileObjects AG, Düren; und 
         - Aufsichtsratsvorsitzender der 
           WESTGRUND Aktiengesellschaft, 
           Berlin. 
      2. Ämter in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen: 
 
         - Mitglied des Verwaltungsrates der 
           SIC invent AG, Basel, Schweiz. 
 
      *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des 
      vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
      Der vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat, Herr Hölzle, 
      ist bereits aufgrund seiner Bestellung durch gerichtlichen 
      Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 
      2017 Mitglied des Aufsichtsrates und unterhält damit eine 
      geschäftliche Beziehung zum Unternehmen bzw. dem Organ 
      'Aufsichtsrat'. 
 
      Die Care4 AG, Basel, Schweiz, deren 
      Verwaltungsratsvorsitzender und Chief Executive Officer Herr 
      Hölzle ist, ist eine Tochtergesellschaft der Wecken & Cie. 
      Kommanditgesellschaft mit Sitz in Basel. Die Care4 AG ist u. 
      a. mit dem operativen Management der Wecken & Cie. 
      Kommanditgesellschaft beauftragt. Die Wecken & Cie. 
      Kommanditgesellschaft ist mit einer Beteiligung von ca. 26,53 
      % einer der wesentlichen Aktionäre der DEMIRE Deutsche 
      Mittelstand Real Estate AG. Darüber hinaus steht Herr Hölzle 
      nach Einschätzung des Aufsichtsrates in keiner persönlichen 
      oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den Organen 
      der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex offen zu legen wäre. 
   b) Herr Dr. Thomas Wetzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und 
      Immobilienrecht und Partner bei Wenger Plattner mit Büros in 
      Küsnacht, Basel und Bern (Schweiz), wohnhaft in Zumikon 
      (Schweiz), wird zum Mitglied des Aufsichtsrates bis zur 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende 
      Geschäftsjahr beschließt, bestellt. 
 
      Ein aktueller Lebenslauf von Herrn Dr. Wetzel ist ab der 
      Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      www.demire.ag 
 
      und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
      weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
      http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
      zugänglich. 
 
      Herr Dr. Wetzel bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
      1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsräten: 
 
         Herr Dr. Wetzel bekleidet kein Amt in 
         einem gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsrat. 
      2. Ämter in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen: 
 
         - Präsident des Verwaltungsrates der 
           Brandenberger + Ruosch AG, 
           Dietlikon, Schweiz; 
         - Präsident des Verwaltungsrates der 
           EBV Immobilien AG, Urdorf, Schweiz; 
         - Vizepräsident des Verwaltungsrates 
           der Energie 360° AG, Zürich, 
           Schweiz; 
         - Mitglied des Verwaltungsrates der 
           Immobilien ETHZF AG, Zürich, 
           Schweiz; 
         - Präsident des Verwaltungsrates der 
           VERIT Investment Management AG, 
           Zürich, Schweiz; 
         - Mitglied des Stiftungsrates der 
           Swiss Foundation for Anesthesia 
           Research, Zürich, Schweiz; und 
         - Mitglied des Stiftungsrates der 
           Swiss Prime Anlagestiftung, Olten, 
           Schweiz. 
 
         Als Verwaltungsratsmitglied in der 
         Energie 360° AG (Vizepräsident) und der 
         VERIT Investment Management AG 
         (Präsident) sowie als 
         Stiftungsratsmitglied der Swiss Prime 
         Anlagestiftung nimmt Herr Dr. Wetzel 
         auch Exekutivtätigkeiten wahr, die im 
         Regelfall aber nicht mehr als jeweils 
         10 % und insgesamt nicht mehr als 30 % 
         seiner Arbeitszeit ausmachen. In den 
         übrigen vorstehend unter Ziffer 2 
         angegebenen Gremien nimmt Herr Dr. 
         Wetzel keine Exekutivtätigkeiten wahr. 
 
      *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des 
      vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
      Der vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat, Herr Dr. 
      Wetzel, ist bereits aufgrund seiner Bestellung durch 
      gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
      vom 14. Februar 2017 Mitglied des Aufsichtsrates und 
      unterhält damit eine geschäftliche Beziehung zum Unternehmen 
      bzw. dem Organ 'Aufsichtsrat'. Darüber hinaus steht Herr Dr. 
      Wetzel nach Einschätzung des Aufsichtsrates in keiner 
      persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, 
      zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
      Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex offen zu legen wäre. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der von der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2016 zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellte Herr Prof. Dr. Hermann Anton 
   Wagner über hinreichenden Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung und der Abschlussprüfung und sind sowohl Herr 
   Prof. Dr. Wagner als auch die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig 
   ist, hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsanpassung* 
 
   Aufgrund der Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital 
   infolge der Ausübung von Wandlungsrechten aus der Wandelanleihe 
   2013/2018 seit dem 1. Januar 2017 beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft gegenüber der im Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragenen Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung EUR 54.257.744,00 und ist eingeteilt in 
   54.257.744 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien). 
 
   Zur Anpassung der Grundkapitalziffer und des bedingten Kapitals 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) § 5 Absätze (1) und (2) der Satzung 
      werden wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 54.257.744,00 (in 
           Worten: EUR vierundfünfzig 
           Millionen 
           zweihundertsiebenundfünfzigtausends 
           iebenhundertvierundvierzig). 
      (2) Es ist eingeteilt in 54.257.744 auf 
          den Inhaber lautende Stückaktien mit 
          einem rechnerischen Nennwert von 
          jeweils einem Euro.' 
   b) § 5 Absatz (4) Satz 1 der Satzung wird 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 6.274.288,00, 
           eingeteilt in bis zu 6.274.288 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien, 
           bedingt erhöht.' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
   I/2016 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Von der in § 6 der Satzung enthaltenen Ermächtigung des Vorstands 
   aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2016, das Grundkapital 
   bis zum 29. Juni 2021 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   EUR 24.653.611,00 durch Ausgabe von insgesamt 24.653.611 neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes 
   Kapital I/2016) zu erhöhen, wurde vom Vorstand mit Beschluss vom 
   11. August 2016 und Aufsichtsratszustimmung vom selben Tag durch 
   Ausgabe von Stück 4.930.722 neuen Inhaber-Stück-Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechender 
   Erhöhung des Grundkapitals um EUR 4.930.722,00 teilweise Gebrauch 
   gemacht. Das in § 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
   I/2016 besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 19.722.889,00. Vorstand und 
   Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung, soweit sie bis zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 nicht bereits durch 
   Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgenutzt worden ist, aufheben und unter Berücksichtigung der 
   zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Grundkapitals durch eine 
   neue Ermächtigung ersetzen. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung Genehmigtes Kapital I/2016 
 
      Das Genehmigte Kapital I/2016 und seine 
      Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital) werden, soweit es bis zu dieser 
      ordentlichen Hauptversammlung nicht bereits 
      durch Beschlussfassung des Vorstands mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden 
      ist, aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2017/I 
 
      Durch Neufassung von § 6 der Satzung wird ein 
      neues Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen: 
 
      '*§ 6 Genehmigtes Kapital* 
 
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          28. Juni 2022 einmalig oder mehrmals um 
          bis zu insgesamt EUR 27.128.872,00 durch 
          Ausgabe von bis zu insgesamt 27.128.872 
          neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stammaktien ohne Nennbetrag 
          (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2017/I). Den Aktionären steht 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
          neuen Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten oder diesen 
          nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
          gleichgestellten Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
          mehrmalig auszuschließen, 
 
          (i)   soweit es erforderlich ist, um 
                etwaige Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht der Aktionäre 
                auszunehmen, 
          (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlage ausgegeben werden, 
          (iii) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern 
                von Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente), die von der 
                Gesellschaft oder deren 
                unmittelbaren oder mittelbaren 
                Beteiligungsgesellschaften 
                begeben wurden oder noch werden 
                und ein Wandlungs- bzw. 
                Optionsrecht auf neue auf den 
                Inhaber lautende Stückaktien 
                der Gesellschaft gewähren bzw. 
                eine Wandlungspflicht 
                begründen, ein Bezugsrecht auf 
                neue Aktien in dem Umfang zu 
                gewähren, wie es ihnen nach 
                Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                Optionsrecht auf neue Aktien 
                bzw. nach der Pflichtwandlung 
                zustehen würde, oder 
          (iv)  soweit neue Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und der auf die neu 
                auszugebenden Aktien insgesamt 
                entfallende anteilige Betrag 
                des Grundkapitals den Betrag 
                von insgesamt EUR 5.425.774,00 
                oder, sollte dieser Betrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

niedriger sein, von insgesamt 
                10 % des zum Zeitpunkt der 
                Ausübung dieser Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss 
                bestehenden Grundkapitals (der 
                'Höchstbetrag') nicht 
                überschreitet und der 
                Ausgabepreis der neuen Aktien 
                den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher 
                Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                endgültigen Festlegung des 
                Ausgabepreises nicht wesentlich 
                unterschreitet. 
 
                Auf den Höchstbetrag ist 
                dasjenige Grundkapital 
                anzurechnen, das auf solche 
                Aktien entfällt, die zur 
                Bedienung von nach dem 29. Juni 
                2017 in entsprechender 
                Anwendung von § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts begebenen 
                Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                ausgegeben werden oder 
                auszugeben sind, oder die nach 
                dem 29. Juni 2017 in 
                entsprechender Anwendung von § 
                186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                veräußert werden, es sei 
                denn, dass diese 
                Veräußerung über die Börse 
                oder den Freiverkehr oder 
                aufgrund eines öffentlichen 
                Angebotes an die Aktionäre 
                erfolgt ist. Eine Anrechnung 
                entfällt, soweit Ermächtigungen 
                zur Ausgabe von Wandel- 
                und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) gemäß § 221 
                Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG oder zur 
                Veräußerung von eigenen 
                Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
                Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 
                AktG nach einer Ausübung 
                solcher Ermächtigungen, die zur 
                Anrechnung geführt haben, von 
                der Hauptversammlung erneut 
                erteilt werden. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, die Fassung der §§ 5 
          und/oder 6 der Satzung nach 
          vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals entsprechend der 
          jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
          Kapitals 2017/I und, falls das 
          Genehmigte Kapital 2017/I bis zum 28. 
          Juni 2022 nicht oder nicht vollständig 
          ausgenutzt worden sein sollte, nach 
          Ablauf der Ermächtigungsfrist 
          anzupassen.' 
   c) Für den Fall, dass das Genehmigte Kapital 
      I/2016 bis zu dieser ordentlichen 
      Hauptversammlung bereits durch Beschlussfassung 
      des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      ausgenutzt worden sein sollte, wird der 
      Vorstand angewiesen, die unter lit. b) zu 
      beschließende Satzungsänderung erst und 
      nur dann zur Eintragung im Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung 
      der entsprechenden Kapitalerhöhung unter 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I/2016 in 
      das Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 
Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
(Genehmigtes Kapital 2017/I) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die 
Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, 
da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im 
Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der 
Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu 
ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog. 
genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der 
Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Vor dem Hintergrund des 
vom Vorstand mit Beschluss vom 11. August 2016 und 
Aufsichtsratszustimmung vom selben Tag durch Ausgabe von Stück 4.930.722 
neuen Inhaber-Stück-Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre und entsprechender Erhöhung des Grundkapitals um EUR 
4.930.722,00 gemachten Gebrauchs von dieser Ermächtigung und der 
zwischenzeitlich aufgrund der Ausübung von Bezugsaktien erfolgten 
weiteren Erhöhungen des Grundkapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
der Hauptversammlung vor, das bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes 
Kapital I/2016) aufzuheben und eine neue, an das zwischenzeitlich 
erhöhte Grundkapital der Gesellschaft angepasste Ermächtigung zu 
erteilen. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle 
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung 
teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies 
gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht 
unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
AktG gleichgesellten Unternehmen, sofern diese verpflichtet sind, die 
übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher 
eine entsprechende Regelung vor. 
 
Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag 
der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis 
darstellen zu können. 
 
Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen 
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von Forderungen 
gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der 
Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die 
Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung 
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig 
gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene 
Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. 
B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über 
Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern bzw. Gläubigern 
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch werden 
und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
begründen, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue 
Aktien bzw. nach der Pflichtwandlung zustehen würde, dient dem Zweck, 
den Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener Instrumente nicht 
entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklausel der Options- 
bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
den Inhabern derartiger Instrumente mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
neue Aktien bzw. mit Wandlungspflicht ein Bezugsrecht in dem Umfang 
eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung zustehen würde. Mit der 
Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im Falle einer Geltung 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

einer Verwässerungsschutzklausel zugunsten der Inhaber derartiger von 
der Gesellschaft begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der 
Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen. 
 
Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 
EUR 5.425.774,00 bzw. - sollte dieser Betrag niedriger sein - 10 % des 
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 
4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche 
Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon 
notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich 
unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des 
Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem 
Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem 
zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert 
werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung 
zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. 
Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 
186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) 
Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber 
auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, 
über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen 
bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht 
marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose 
Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital 2017/I erfolgen kann. 
So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, 
die die Gesellschaft beispielsweise aufgrund der Ermächtigung der 
Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne 
den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag 
ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei 
ausgeschlossen wird. 
 
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach 
einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. einer 
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer 
Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine 
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschließt 
bzw. die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung 
erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf 
den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
ausgegeben bzw. erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit 
anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital 2017/I bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt ist. 
Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. die 
durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer 
Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017/I weg. Da die 
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines 
Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG bzw. einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung 
eigener Aktien zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten 
Kapital 2017/I gemäß § 203 Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu 
sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis 
führt diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute 
Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der 
Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung 
der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen 
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im 
Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch 
macht. Zu der entsprechenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen der 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG siehe auch den 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8. 
 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen in den umschriebenen Grenzen 
erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
macht. Falls sich z. B. Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen 
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
Vermögensgegenstände konkretisieren, wird der Vorstand daher dabei auch 
sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz 
oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien 
beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur 
dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe oder 
Übertragung von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung 
zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen 
sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die 
Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand 
in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals folgt. 
 
8. Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und über eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. 
   August 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 wurde 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-

der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den 
   Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 125.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 nach näherer 
   Maßgabe der Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. Von dieser 
   Ermächtigung ist zwar noch kein Gebrauch 
   gemacht worden. Der Höchstbetrag in Höhe von 10 
   % des Grundkapitals, bis zu dem aufgrund dieser 
   Ermächtigung Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
   Wandlungspflicht gegen Barleistung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden dürfen, sofern der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht 
   wesentlich unterschreitet, kann aufgrund der 
   zwischenzeitlich erfolgten Erhöhungen des 
   Grundkapitals aber entsprechend erhöht werden. 
   Vor diesem Hintergrund soll die Ermächtigung 
   vom 28. August 2015, soweit sie bis zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 
   nicht bereits durch Beschlussfassung des 
   Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgenutzt worden ist, aufgehoben und eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber 
   und/oder auf den Namen lautende Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 28. August 
      2015 
 
      Die mit Beschluss der Hauptversammlung 
      vom 28. August 2015 unter 
      Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
      Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
      von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts wird, soweit 
      sie bis zu dieser ordentlichen 
      Hauptversammlung nicht bereits durch 
      Beschlussfassung des Vorstands mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
      worden ist, aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. 
      Juni 2022 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen '*Schuldverschreibungen*)' mit 
      oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      125.000.000,00 zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 
      nach näherer Maßgabe der 
      Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
      Die Schuldverschreibungen können in Euro 
      oder - im entsprechenden Gegenwert - in 
      einer anderen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Sie können auch durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      ausgegeben werden; in einem solchen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
      für die Schuldverschreibungen zu 
      übernehmen und den Inhabern Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte auf neue auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. 
 
      Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      kann auch gegen Sacheinlage zum Zwecke 
      des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen 
      Vermögenswerten, z. B. auch von 
      Forderungen, erfolgen, sofern dies im 
      Interesse der Gesellschaft liegt und der 
      Wert der Sacheinlage in einem 
      angemessenen Verhältnis zum Wert der 
      Schuldverschreibung steht, wobei der nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelte theoretische Marktwert 
      maßgeblich ist. 
 
      Die einzelnen Emissionen können in 
      jeweils unter sich gleichberechtigte 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      berechtigen, nach Maßgabe der vom 
      Vorstand festzulegenden 
      Optionsbedingungen auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
      beziehen. Die Optionsbedingungen können 
      vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
      teilweise auch durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen erfüllt werden 
      kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich 
      aus der Division des Nennbetrages einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Optionspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Daraus resultierende 
      rechnerische Bruchteile von Aktien werden 
      in Geld ausgeglichen. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn 
      Optionsscheine einem Genussrecht oder 
      einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
      Recht, diese nach näherer Maßgabe 
      der vom Vorstand festzulegenden 
      Wandelanleihebedingungen in auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
      sich auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      neue auf den Inhaber lautende Stückaktie 
      der Gesellschaft ergeben. Der 
      Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis 
      können in den Wandelanleihebedingungen 
      auch variabel, insbesondere in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des 
      Aktienkurses während der Laufzeit 
      festgesetzt werden. Etwaige rechnerische 
      Bruchteile von Aktien werden in Geld 
      ausgeglichen. Der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen 
      können auch eine Wandlungspflicht zum 
      Ende der Laufzeit oder zu einem früheren 
      Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') 
      begründen oder das Recht der Gesellschaft 
      vorsehen, bei Endfälligkeit den 
      Gläubigern der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
      teilweise an Stelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrages Aktien der 
      Gesellschaft nach Maßgabe des 
      Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch 
      in diesem Fall darf der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      übersteigen. Vorstehende Vorgaben gelten 
      entsprechend, wenn das Wandlungsrecht 
      bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein 
      Genussrecht oder eine 
      Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
      Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
      etwaige Wandlungspflichten können aus 
      einem bestehenden oder in dieser oder 
      künftigen Hauptversammlungen zu 
      beschließenden bedingten Kapital 
      sowie aus bestehendem oder künftigen 
      genehmigtem Kapital bedient werden. Die 
      Anleihebedingungen können zudem jeweils 
      festlegen, dass im Falle der Wandlung 
      bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien 
      der Gesellschaft gewährt werden können. 
      Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
      Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
      Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      gewährt, sondern den Gegenwert in Geld 
      zahlt. 
 
      Im Fall der Begebung von 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -6-

Schuldverschreibungen, die ein Options- 
      oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
      Wandlungspflicht bestimmen, muss der 
      jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
      Optionspreis - auch bei einem variablen 
      Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - 
      entweder: 
 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft an zehn Börsentagen vor 
        dem Tag der Beschlussfassung durch den 
        Vorstand über die Begebung der 
        Schuldverschreibungen betragen 
 
        oder 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft während der Tage, an 
        denen Bezugsrechte auf die 
        Schuldverschreibungen an der Börse 
        gehandelt werden, mit Ausnahme der 
        beiden letzten Börsentage des 
        Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
      § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
      unberührt. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die eine 
      Wandlungspflicht bestimmen, kann der 
      Wandlungspreis nach näherer Maßgabe 
      der Wandelanleihebedingungen auch 
      mindestens 80 % des Durchschnittskurses 
      der Aktie der Gesellschaft während der 
      letzten zehn Börsentage vor oder nach der 
      Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 
      AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
      'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der 
      arithmetische Mittelwert der Kurse der 
      Aktie der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
      Der Options- und Wandlungspreis kann 
      unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
      einer Verwässerungsschutzklausel nach 
      näherer Bestimmung der Bedingungen dann 
      ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Options- oder 
      Wandlungsfrist durch (i) eine 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
      Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
      veräußert oder (iii) unter 
      Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
      gewährt oder garantiert und in den Fällen 
      (ii) und (iii) den Inhabern schon 
      bestehender Options- und Wandlungsrechte 
      oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
      eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
      würde. Die Ermäßigung des Options- 
      oder Wandlungspreises kann auch durch 
      eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
      oder Wandlungsrechts oder bei der 
      Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
      werden. Die Bedingungen können darüber 
      hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
      einer wirtschaftlichen Verwässerung des 
      Wertes der Options- oder Wandlungsrechte 
      oder -pflichten verbunden sind (z. B. 
      Dividenden, Kontrollerlangungen durch 
      Dritte), eine Anpassung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
      vorsehen. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
      bei der Erfüllung der Options- bzw. 
      Wandlungspflicht vorgesehen werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Soweit Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungspflicht gegen Barleistung 
      ausgegeben werden sollen, wird der 
      Vorstand jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
      und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungspflicht in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      auszugeben, sofern der Ausgabepreis den 
      nach anerkannten finanzmathematischen 
      Methoden ermittelten theoretischen 
      Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungspflicht nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
      als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
      und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
      Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. 
      auszugebenden Aktien insgesamt ein 
      anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
      nicht mehr als EUR 5.425.774,00 oder, 
      sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
      insgesamt nicht mehr als 10 % des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung (der 'Höchstbetrag') 
      entfällt. 
 
      Auf diesen Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von Aktien 
      anzurechnen, die seit dem 29. Juni 2017 
      unter Ausnutzung genehmigten Kapitals 
      ausgegeben werden, soweit bei Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht 
      der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Weiter 
      ist auf diesen Höchstbetrag der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
      anzurechnen, die die Gesellschaft auf der 
      Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und ab 
      dem 29. Juni 2017 an Dritte gegen 
      Barzahlung ohne Einräumung eines 
      Bezugsrechts der Aktionäre veräußert 
      hat, es sei denn, dass diese 
      Veräußerung über die Börse oder den 
      Freiverkehr oder aufgrund eines 
      öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
      erfolgt ist. Eine Anrechnung entfällt, 
      soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer 
      Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß 
      § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      bzw. zur Veräußerung von eigenen 
      Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer 
      Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
      Anrechnung geführt haben, von der 
      Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, 
      d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die 
      Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage 
      der Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende 
      berechnet wird. Außerdem müssen in 
      diesem Fall die Verzinsung und der 
      Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum 
      Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen entsprechen. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
      auszuschließen und das Bezugsrecht 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
      auszuschließen, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
      Wandlungspflichten ausgestatteten 
      Wandelschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
      können, wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei 
      Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
      würde. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen 
      auszuschließen, soweit die Ausgabe 
      der Schuldverschreibungen gegen 
      Sacheinlage erfolgt. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Beachtung der in dieser Ermächtigung 
      festgelegten Grundsätze die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen und deren 
      Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
      Einvernehmen mit den Organen der 
      begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
      Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, 
      die Art der Verzinsung, den Wandlungs- 
      oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
      Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
      Optionszeitraum, die Festlegung einer 
      baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
      Zusammenlegung von Spitzen, die 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -7-

Barzahlung statt Lieferung von auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien und die 
      Lieferung existierender statt Ausgabe 
      neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2022 einmalig oder 
mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
(zusammen '*Schuldverschreibungen*)' mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 zu begeben und den 
Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne bietet 
für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und 
Gewinnschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit, die 
Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider 
Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen 
für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den 
vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer 
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von 
Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl 
für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. 
Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis 
der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben 
der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch 
Wandlungspflichten zu begründen bzw. der Kombination von 
Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die 
Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder 
über ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften zu 
platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in 
anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines 
OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung 
der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem 
Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
Geld zahlt. 
 
Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft 
getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 
klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur 
Unterlegung von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten 
genügt, wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden 
Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen Berechnungsgrundlagen 
für die bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien 
festgelegt werden. Die Ermächtigung sieht daher vor, dass der Wandlungs- 
bzw. Optionspreis jeweils mindestens 80 % des in der Ermächtigung im 
Einzelnen definierten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft 
betragen muss. Da der Wandlungs- bzw. Optionspreis auf der Grundlage des 
ARUG als Mindestpreis ausgestaltet werden kann, besteht die Möglichkeit, 
den Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis in den 
Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit des 
Aktienkurses während der Laufzeit festzusetzen. 
 
Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht 
ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 
1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der 
Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der 
bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch eine 
Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation 
eingeräumt werden. 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den 
nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des 
Bezugsrechts möglich sein: 
 
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit 
auszuschließen. Die dort geregelte Grenze für 
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ist 
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des Kapitals, das in 
diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte oder 
Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 
einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 5.425.774,00 oder, 
sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des 
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (der 
'Höchstbetrag') nicht überschreiten. Durch eine solche Vorgabe im 
Ermächtigungsbeschluss ist zugleich sichergestellt, dass auch im Falle 
einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da 
nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder im 
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser 
Betrag niedriger wird, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
diejenigen Aktien entfällt, die ab dem 29. Juni 2017 unter Ausschluss 
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Durch diese 
Anrechnungen wird sichergestellt, dass - vorbehaltlich einer erneuten 
Beschlussfassung der Hauptversammlung - keine Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in direkter 
oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne 
besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten 
wollen. 
 
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der 
sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis 
einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der 
Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des 
Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
rechnerischen Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf 
Null sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von 
Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach 
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der 
Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und 
den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend 
ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf 
über den Markt erreichen. 
 
Allerdings ist die in der Ermächtigung vorgesehene Anrechnung 
anderweitiger Bezugsrechtsausschlüsse in direkter oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dann nicht mehr gerechtfertigt, 
wenn die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung, die zur 
Anrechnung führte, Beschluss fasst. Denn durch diese erneute 
Beschlussfassung entfällt der Grund für die Anrechnung. Der 
Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 29. 
Juni 2017 sieht daher vor, dass eine erfolgte Anrechnung wieder 
entfällt, soweit nach Ausgabe von Aktien gemäß §§ 203 Abs. 2, 183 
Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine erneute Ermächtigung zur 
Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
oder nach einer Veräußerung von eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -8-

zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. Soweit erneut neue Aktien aus 
genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
ausgegeben oder erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
Bezugsrechts veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss auch wieder für die Ermächtigung 
zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
dieser Instrumente) bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung 
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die 
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
Kapital oder zur Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
hinsichtlich der Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) weg. 
Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines 
Beschlusses über die Schaffung einer Ermächtigung zur Begebung von 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
oder einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien nach § 
71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung 
hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Begebung von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im 
Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
Im Ergebnis führt diese Regelung damit dazu, dass der Vorstand ohne 
erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der 
(Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung 
der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im 
Zusammenhang mit der Begebung von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
gegen Barzahlung, der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gegen 
Bareinlage oder der Veräußerung eigener Aktien gegen Barzahlung 
Gebrauch macht. Zu der entsprechenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen 
der Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital 
mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschuss gemäß 
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des 
Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7. 
 
Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz 
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden 
sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese 
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, 
dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt 
sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile 
für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines 
Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. 
Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer 
Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu 
einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe 
der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen also weder das 
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und 
deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des 
Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein 
nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des 
Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft 
wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige 
Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. 
Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar 
vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der 
Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem 
ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen 
Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als 
auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer 
bezugsrechtlosen Platzierung kann die ansonsten erforderliche 
Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die 
Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in 
entsprechender Höhe verbilligt werden. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können 
sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen 
die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. 
 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach 
Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und 
Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der 
Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor 
Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am 
Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits 
bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu 
verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder 
Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen 
höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Wandlung 
auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung 
der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss 
dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. 
 
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der 
Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage erfolgt, insbesondere (aber 
nicht ausschließlich) zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, und dies im 
Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der 
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
Schuldverschreibungen steht. Im Fall von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen ist der nach anerkannten Methoden 
ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die 
Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als 
Akquisitionswährung, z. B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -9-

liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung braucht dann 
nicht in Geld erbracht zu werden. Dabei kann eine attraktive Alternative 
darin liegen, an Stelle oder neben der Gewährung von Aktien oder 
Barleistung Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht 
anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und 
erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft z. B. bei Akquisitionen. 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann 
sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls besonders 
anbieten. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene 
Regelung ermöglicht, auch sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch 
Forderungen gegen die Gesellschaft, unter vorstehenden Voraussetzungen 
zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch 
nehmen zu müssen. 
 
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darüber 
berichten. 
 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Bedingten Kapitals II/2016 und die Schaffung 
   eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes 
   Kapital 2017/I) sowie entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Das in § 5 Absatz (7) der Satzung enthaltene 
   Bedingte Kapital II/2016 dient der Gewährung 
   von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
   die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente), die (i) 
   aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. 
   Oktober 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 
   beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   und/oder (ii) aufgrund der von der 
   Hauptversammlung vom 28. August 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) von der 
   Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
   mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben 
   wurden oder noch begeben werden und ein 
   Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen. 
   Das Bedingte Kapital II/2016 wurde bislang noch 
   nicht in Anspruch genommen und soll, soweit es 
   auch bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 
   29. Juni 2017 nicht bereits durch Ausgabe neuer 
   Aktien in Anspruch genommen worden ist, 
   aufgehoben und durch ein neues, aufgestocktes 
   Bedingtes Kapital 2017/I ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung Bedingtes Kapital II/2016 
 
      Das Bedingte Kapital II/2016 und seine 
      Regelungen in § 5 Absatz (7) der Satzung 
      werden, soweit das Bedingte Kapital 
      II/2016 bis zu dieser ordentlichen 
      Hauptversammlung nicht bereits durch 
      Ausgabe neuer Aktien in Anspruch genommen 
      worden ist, aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      2017/I 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 16.854.584,00, eingeteilt in 
      bis zu 16.854.584 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2017/I). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
      die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die (i) 
      aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
      23. Oktober 2013 unter Tagesordnungspunkt 
      8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung 
      von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder (ii) 
      aufgrund der von der Hauptversammlung am 
      28. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
      beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und/oder 
      (iii) aufgrund der von der 
      Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) von der 
      Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
      mittelbaren Beteiligungsgesellschaften 
      begeben wurden oder noch werden und ein 
      Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft gewähren bzw. eine 
      Wandlungspflicht begründen. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des jeweiligen 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden 
      Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur soweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch 
      machen oder die zur Wandlung 
      verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
      Wandlung erfüllen, soweit nicht ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
      oder aus genehmigtem Kapital geschaffene 
      Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
      Die Aktien nehmen - sofern sie durch 
      Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft 
      entstehen - vom Beginn des vorhergehenden 
      Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
      Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      durch Ausübung von Bezugsrechten 
      entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
      wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung einer bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 5 Absatz (7) der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 16.854.584,00, 
           eingeteilt in bis zu 16.854.584 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2017/I). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
           von auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien an die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente), 
           die (i) aufgrund der von der 
           Hauptversammlung vom 23. Oktober 
           2013 unter Tagesordnungspunkt 8 
           beschlossenen Ermächtigung zur 
           Gewährung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder (ii) aufgrund der von der 
           Hauptversammlung am 28. August 2015 
           unter Tagesordnungspunkt 7 
           beschlossenen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           und/oder (iii) aufgrund der von der 
           Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 
           unter Tagesordnungspunkt 8 
           beschlossenen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           von der Gesellschaft oder deren 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Beteiligungsgesellschaften begeben 
           wurden oder noch werden und ein 
           Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
           begründen. Die Ausgabe der neuen 
           Aktien erfolgt zu dem nach 
           Maßgabe des jeweiligen 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung jeweils zu 
           bestimmenden Options- oder 
           Wandlungspreis. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur soweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten von diesen Rechten 
           Gebrauch machen oder die zur 
           Wandlung verpflichteten Inhaber 
           ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, 
           soweit nicht ein Barausgleich 
           gewährt oder eigene Aktien oder aus 
           genehmigtem Kapital geschaffene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt 
           werden. Die Aktien nehmen - sofern 
           sie durch Ausübung bis zum Beginn 
           der ordentlichen Hauptversammlung 
           der Gesellschaft entstehen - vom 
           Beginn des vorhergehenden 
           Geschäftsjahres, ansonsten jeweils 
           vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
           in dem sie durch Ausübung von 
           Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung einer bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
*Auslage von Unterlagen* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -10-

folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Robert-Bosch-Straße 11, D-63225 Langen, während der üblichen 
Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auch in der 
Hauptversammlung ausliegen: 
 
 Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss 
 zum 31. Dezember 2016 nebst der jeweiligen 
 Lageberichte für die DEMIRE Deutsche 
 Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für 
 das Geschäftsjahr 2016 (einschließlich der 
 erläuternden Berichte des Vorstands zu den 
 Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 
 4 des Handelsgesetzbuchs) sowie der Bericht des 
 Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016. 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des 
 Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 
 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 AktG. 
 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des 
 Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
 Satz 2 AktG. 
 
Die Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 
'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
zugänglich. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachen der 
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Als 
besonderen Service wird die Gesellschaft die vorgenannten Unterlagen 
jedem Aktionär auf Verlangen per einfacher Post mit lediglich einmaligem 
Zustellungsversuch übersenden. Die Unterlagen können unter folgender 
Adresse angefordert werden: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 Ordentliche Hauptversammlung 2017 
 Robert-Bosch-Straße 11 
 D-63225 Langen 
 Telefax: +49 (0) 6103 - 372 49 11 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung EUR 54.257.744,00 und ist eingeteilt in 54.257.744 
auf den Inhaber lautende Stückaktien, die je eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 54.257.744. Es bestehen keine 
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält derzeit 
unmittelbar keine eigenen Aktien. Eine Beteiligungsgesellschaft der 
Gesellschaft hält aber 5.000 Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real 
Estate AG, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben 
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung 
im Bundesanzeiger am 23. Mai 2017. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 
AktG)* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht 
ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung, an der Hauptversammlung 
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, reicht ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), das 
ist der *8. Juni 2017, 00:00 Uhr (MESZ)*, zu beziehen. Die Anmeldung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung hat in deutscher oder englischer 
Sprache in Textform (§ 126b BGB), per Telefax oder per E-Mail zu 
erfolgen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung, demnach bis spätestens zum 
*Donnerstag, den 22. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 c/o GFEI IR Services GmbH 
 Ostergrube 11 
 30559 Hannover 
 Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 
 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die 
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden kann. 
Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben 
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 
135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Für die 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder 
einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für 
eine Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail 
verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 c/o GFEI IR Services GmbH 
 Ostergrube 11 
 30559 Hannover 
 Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19 
 E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, 
zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu 
verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesendet und kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per 
Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist unter der 
Internetadresse 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 
'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
zugänglich. 
 
*Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
 
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
ebenfalls unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes 
rechtzeitig anmelden. Mit der Eintrittskarte erhalten unsere Aktionäre 
weitere Informationen zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft sowie ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist unter 
der Internetadresse 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 
'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
zugänglich. 
 
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung 
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- 
und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden aus 
organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
spätestens bis zum Ablauf des *28. Juni 2017* (Zugang) per Post, Telefax 
oder E-Mail unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zu übermitteln. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
Persönliche Auskunft zur Stimmrechtsvertretung durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten unsere Aktionäre 
werktäglich zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (MESZ) unter der 
Telefon-Nummer +49 (0)511 47 40 23 13. 
 
*Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der 
Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung 
muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von 
Bankbescheinigungen genügt. Der oder die Antragsteller haben ferner 
nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten Inhaber von 
Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über das 
Verlangen hält/halten (vgl. §§ 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 
3, 142 Absatz 2 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit 
ist § 70 AktG zu beachten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der 
Tagesordnung muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung, also bis *Montag, den 29. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ)*, 
schriftlich zugegangen sein. Ergänzungsverlangen richten Sie bitte an 
nachfolgende Adresse: 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
Ordentliche Hauptversammlung 2017 
Robert-Bosch-Straße 11 
D-63225 Langen 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in 
gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Gegenanträge* 
 
Aktionäre sind berechtigt, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge 
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge im 
Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft schriftlich, per 
Telefax oder per E-Mail spätestens bis *Mittwoch, den 14. Juni 2017, 
24.00 Uhr (MESZ)*, mit Begründung ausschließlich unter der 
folgenden Adresse zugegangen sein: 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
Ordentliche Hauptversammlung 2017 
Robert-Bosch-Straße 11 
D-63225 Langen 
Telefax: +49 (0) 6103 - 372 49 11 
E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich 
zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des 
Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach 
ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 
'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu 
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegen, etwa weil der Gegenantrag zu 
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
falsche oder irreführende Angaben enthält. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der 
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt 
beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG* 
 
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für 
sie gilt die vorstehende Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, 
dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Über die 
vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Absatz 2 AktG hinaus 
braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, 
wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur 
Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds oder Prüfers oder der 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds keine Angaben zu dessen 
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
*Auskunftsrechte des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär und Aktionärsvertreter 
auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. 
 
Der Vorstand darf die Auskunft nur aus den in § 131 Absatz 3 AktG 
aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft 
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit die Auskunft auf der 
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn 
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Absatz 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.demire.ag 
 
und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem weiterführenden Link 
'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
*Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die Internetseite der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, über 
die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet wie 
folgt: 
 
www.demire.ag 
 
Die Informationen finden sich dort im Bereich 'Investor Relations' unter 
dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
Langen, im Mai 2017 
 
*DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
             Robert-Bosch-Straße 11 
             63225 Langen 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@demire.ag 
Internet:    http://www.demire.ag/ 
ISIN:        DE000A0XFSF0 
WKN:         A0XFSF 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
576605 2017-05-23 
 
 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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