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DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: USU Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.07.2017 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-23 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
USU Software AG Möglingen International Security 
Identification Number (ISIN): 
DE000A0BVU28 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 
Dienstag, den 4. Juli 2017, 
Beginn 10:30 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr), im Forum am 
Schlosspark, Bürgersaal, 
Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg. 
_Tagesordnung der Hauptversammlung_ 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Berichts über die Lage der 
   Gesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 
   Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats der USU Software AG jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   _Hinweis: Die vorgenannten Unterlagen sind 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter_ 
 
   _www.usu.de/hv2017_ 
 
   _zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen und näher 
   erläutert. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der USU Software AG für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
   Dezember 2016 erzielte Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR 7.594.797,38 wird 
   wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 4.209.508,00 
   Dividende von EUR 0,40 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   für 10.523.770 Stückaktien, 
   somit insgesamt 
   Gewinnvortrag des           EUR 3.385.289,38 
   verbleibenden Gewinns auf 
   neue Rechnung 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2012 und Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2017 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine 
   entsprechende Satzungsänderung (§ 6 Absatz 3 
   der Satzung)* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 18. Juli 2012 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juli 
   2017 einmalig oder mehrfach gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 
   nominal EUR 5.261.885,00 durch Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
   einem anteiligen Betrag am Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 1,00 je Stückaktie zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Das 
   Genehmigte Kapital 2012 stand bis zum 
   Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung 
   noch unvermindert zur Verfügung. Die derzeit 
   geltende Ermächtigung läuft allerdings zum 17. 
   Juli 2017 aus. Um der Gesellschaft 
   kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der 
   Vorstand über den 17. Juli 2017 hinaus 
   neuerlich ermächtigt werden, das Grundkapital 
   der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter 
   Berücksichtigung des Auslaufens des 
   Genehmigten Kapitals 2012 zum 17. Juli 2017, 
   das Genehmigte Kapital 2012 aufzuheben, neues 
   Genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen und 
   demgemäß folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2012 in § 6 Absatz 
      3 der Satzung wird, soweit es dann noch 
      besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
      der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
      Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. 
      Juli 2022 einmalig oder mehrfach gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt 
      bis zu nominal EUR 2.630.942,00 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
      am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      1,00 je Stückaktie zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
      ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen 
      und/oder wenn und soweit dies 
      erforderlich ist, um Inhabern von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder 
      Inhabern von mit Wandlungspflichten 
      ausgestatteten 
      Wandelschuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft begeben wurden, ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
      eines solchen Wandlungs- oder 
      Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Wandlungspflichten zustünde. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, wenn die 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
      und der auf die neuen Aktien, für die das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag 
      des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
      nicht übersteigt - und zwar weder im 
      Zeitpunkt der Eintragung dieser 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
      Ausgabe der neuen Aktien - und der 
      Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits an der Börse 
      gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
      wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
      Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 des 
      Aktiengesetzes unterschreitet. Die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      vermindert sich um den anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals, der auf neue oder 
      zurückerworbene Aktien der Gesellschaft 
      entfällt, die während der Laufzeit des 
      Genehmigten Kapitals 2017 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 
      Satz 4 des Aktiengesetzes ausgegeben oder 
      veräußert wurden sowie um den 
      anteiligen Betrag am Grundkapital, auf 
      den sich Options- und/oder 
      Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
      Schuldverschreibungen beziehen, die 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2017 in sinngemäßer 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben worden sind. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere im Zusammenhang mit dem 
      Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder 
      Vermögensgegenständen - auch zum 
      Aktientausch - sowie im Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen, 
      auszuschließen. 
 
      Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder einem nach 
      § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
      Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017, einschließlich des 
      weiteren Inhalts der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen. 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung nach vollständiger 
      oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
      des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der bis dahin erfolgten 
      Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017 anzupassen. 
   d) § 6 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. 
      Juli 2022 einmalig oder mehrfach gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt 
      bis zu nominal EUR 2.630.942,00 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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