Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
167 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAX Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MAX Automation AG Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der MAX Automation AG am Freitag, den 30. Juni 2017, 11:00 Uhr (MESZ), 
in den Räumen des Airporthotel Düsseldorf, 
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation AG und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 30. März 2017 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner 
   Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. 
   Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind 
   vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und sollen dieser erläutert werden, 
   ohne dass es (abgesehen von der 
   Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 13.122.122,64 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer        EUR 
      Dividende von EUR 0,15    4.019.162,25 
      auf jede der 
      insgesamt 26.794.415 
      dividendenberechtigten 
      Stückaktien 
   b) Einstellung in die        EUR 
      Gewinnrücklagen           5.000.000,00 
   c) Gewinnvortrag auf neue    EUR 
      Rechnung                  4.102.960,39 
   d) Bilanzgewinn              EUR 
                                13.122.122,64 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der 
   seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 
   5. Juli 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer der MAX Automation AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
 
   Vor dem Hintergrund der mit der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (Abschlussprüfer-VO) eingeführten Regelungen 
   zur Auswahl des Abschlussprüfers hat die MAX 
   Automation AG ein Auswahlverfahren nach 
   Maßgabe der Abschlussprüfer-VO 
   durchgeführt. Die MAX Automation AG hat 
   keinen Prüfungsausschuss. Da sich der 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG aus drei 
   Mitgliedern zusammensetzt, bestehen auch 
   keine anderen Aufsichtsratsausschüsse. 
   Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, 
   die durch die Abschlussprüfer-VO im 
   Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung 
   des Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss 
   zugewiesen sind, selbst übernommen. Nach 
   Durchführung des Auswahlverfahrens hat der 
   Aufsichtsrat zwei Abschlussprüfer bzw. 
   Prüfungsgesellschaften ausgewählt, die die 
   Empfehlung entsprechend Art. 16 Abs. 2 
   Abschlussprüfer-VO darstellen; dies waren die 
 
   - Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, 
   - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf. 
 
   Der Aufsichtsrat hatte eine Präferenz für die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, und 
   schlägt diese daher der Hauptversammlung zur 
   Wahl vor. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2017 endet die 
   Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. 
   Es ist deshalb eine Neuwahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung, §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die sämtlich 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind 
   und von der Hauptversammlung gewählt werden. 
   § 96 Abs. 2 AktG findet keine Anwendung. 
 
   Wegen der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung 
   der MAX Automation AG in eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (SE), die bei Zustimmung 
   der Hauptversammlung voraussichtlich im Laufe 
   des Jahres 2017 vollzogen sein wird und deren 
   Vollzug zum Ende der Ämter sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder der MAX Automation AG 
   führt, bedarf es keiner Bestellung für die 
   Höchstdauer gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 
   3 der Satzung. Ausreichend ist vielmehr eine 
   Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende 
   Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis 
   zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   - Herrn Gerhard Lerch, wohnhaft in Hannover, 
     Dipl.-Betriebswirt, Berater sowie 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
     Automation AG 
   - Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
     Generalbevollmächtigter und Leiter des 
     Bereichs Corporate Finance der Privatbank 
     M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
     Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
   - Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
     Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
     Holding SE, Hamburg 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG abstimmen 
   zu lassen. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften 
   im Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation AG wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am Regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG 
   mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   verfügen. Diese Anforderungen werden unter 
   anderem von Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. 
   Wenn die Hauptversammlung dem vorstehenden 
   Wahlvorschlag folgt, sind nach der 
   Überzeugung des Aufsichtsrats die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig 
   in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in 
   dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Gerhard Lerch im 
   Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
   für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen 
   wird. 
 
   *Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in 
   den Aufsichtsrat der MAX Automation AG 
   vorgeschlagenen Personen* 
 
   *Gerhard Lerch* 
 
   Herr Gerhard Lerch ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Vecoplan AG, Bad Marienberg 
     (Vorsitzender). 
 
   Herr Gerhard Lerch ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Abgesehen davon, dass Herr Gerhard Lerch 
   bereits gegenwärtig Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der MAX Automation AG und zudem 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vecoplan 
   AG, Bad Marienberg, einem Tochterunternehmen 
   der MAX Automation AG, ist, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Gerhard Lerch einerseits und den 
   Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.