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DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InTiCa Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
InTiCa Systems AG Passau WKN: 587 484 
ISIN: DE0005874846 Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
ein zu der am Freitag, 21. Juli 2017, 10.30 Uhr 
im Konferenzzentrum Kohlbruck, 
Dr.-Ernst-Derra-Straße 6, 94036 Passau 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der InTiCa Systems AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie § 315 
   Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Die genannten Vorlagen sind über die 
   Internet-Seite der Gesellschaft 
 
   www.intica-systems.com 
 
   zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren 
   Verwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 einmal oder 
      mehrmals eigene Aktien im Umfang von 
      insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung über diese 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      oder - falls das Grundkapital bei 
      Ausübung der Ermächtigung niedriger ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit 
      eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
      Zusammen mit den aus anderen Gründen 
      erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
      keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb darf über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
      den Erwerb der Aktien (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
      die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie 
      im Xetra-Handel oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
      letzten drei Handelstagen vor der 
      Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
      als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei 
      einem öffentlichen Kaufangebot darf er 
      den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie 
      im Xetra-Handel oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
      letzten drei Handelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots nicht um 
      mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. 
      Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot 
      das Volumen der angebotenen Aktien das 
      vorgesehene Rückkaufvolumen 
      überschreiten, muss die Annahme im 
      Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
      erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
      Erwerb angebotener Aktien der 
      Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen 
      werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats eine Veräußerung 
      der erworbenen Aktien über die Börse, 
      durch Angebot an alle Aktionäre oder 
      gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck 
      vorzunehmen, Unternehmen, 
      Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
      Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus 
      wird der Vorstand ermächtigt, bei einer 
      Veräußerung eigener Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre den Inhabern 
      der von der Gesellschaft und ihren 
      verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen 
      Optionsrechte, 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
      die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandelrechts zustehen würde. Für diese 
      Fälle und in diesem Umfang wird das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      eigene Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundener Unternehmen auszugeben oder 
      zur Bedienung von Optionsrechten bzw. 
      Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf 
      Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
      Mitarbeitern oder Organmitgliedern der 
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
      eingeräumt wurden. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die 
      erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
      gegen Barzahlung zu veräußern, wenn 
      der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Von dieser 
      Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
      werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
      Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
      veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung 10 % des 
      vorhandenen Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      in direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden. Ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die zur 
      Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten auszugeben sind, sofern 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis 
      zum Ablauf des 20. Juli 2022 aufgrund der 
      Ermächtigung erworbene Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, 
      ohne dass die Durchführung der Einziehung 
      eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
5. *Beschlussfassung über ein neues Genehmigtes 
   Kapital und über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bisherige Genehmigte Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2012/I) ist durch Zeitablauf erloschen. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, erneut 
   ein Genehmigtes Kapital zu schaffen und dazu 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 um bis zu EUR 
      2.143.500,00 durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). Dabei ist den Aktionären 
      das gesetzliche Bezugsrecht einzuräumen. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen zur 
      Gewährung von Aktien gegen Einbringung 
      eines Unternehmens, eines 
      Unternehmensteiles, einer 
      Unternehmensbeteiligung oder 
      vergleichbarer Vermögensgegenstände 
      (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage). Der 
      Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht ganz oder teilweise 
      auszuschließen zur Gewährung von 
      Aktien gegen Bareinlage an einen 
      Kooperationspartner, der die Begründung 
      einer Kooperation von der Beteiligung an 
      der Gesellschaft abhängig macht. Weiter 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht ganz oder teilweise 
      auszuschließen, wenn die 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
      und der auf die neuen Aktien, für die das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 

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June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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