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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.07.2017 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.07.2017 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin 
 
am Donnerstag, den 27. Juli 2017, um 11 Uhr, 
 
in der 
 
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, 
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. 
   Dezember 2016, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2016, einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun 
   g.html 
 
   unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2017' zugänglich. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 24. April 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
   2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 endet die Amtszeit aller 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteils-eigner. Daher ist eine Neuwahl 
   erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern 
   zusammen, und zwar aus sechs Anteilseignervertretern, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Arbeitnehmervertretern, deren Wahl 
   sich nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 richtet. Hierbei muss sich der 
   Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus 
   Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen 
   (Mindestanteilsgebot). 
 
   Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die 
   Seite der Anteilseigner- und/oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung, so ist der Mindestanteil für 
   diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf 
   volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden. 
 
   Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung auf Grund eines 
   mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und 
   der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils zwei 
   Frauen und zwei Männer. 
 
   Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen 
 
   a) Bernd Günther, Hamburg, Kaufmann, 
      Vorstand der Hamburger Getreide-Lagerhaus 
      Aktiengesellschaft 
   b) Karl Ehlerding, Hamburg, Geschäftsführer 
      der Kommanditgesellschaft Erste 'Hohe 
      Brücke 1' Verwaltungs GmbH & Co. 
   c) Dr. Rüya-Daniela Kocalevent, Hamburg, 
      Diplom-Psychologin, ausgebildete 
      Psychotherapeutin sowie Dozentin an der 
      International School of Management, 
      Hamburg und wissenschaftliche 
      Mitarbeiterin am Institut und Poliklinik 
      für Allgemeinmedizin des 
      Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf 
   d) Dr. Daniela Rossa-Heise, Dassendorf, 
      Rechtsanwältin und Partnerin bei BRL 
      BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft 
      von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, 
      Steuerberatern mbH 
   e) Helmuth Joachim Spincke, Schenefeld, 
      Vorstandsvorsitzender der Otto M. 
      Schröder Bank Aktiengesellschaft 
 
   Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner vorgeschlagenen 
   Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten anderen Gesellschaften Mitglied 
   eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremiums. 
 
   *Bernd Günther* 
   Aufsichtsratsmandate 
   Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrates der H & R AG, Salzbergen 
   Vorsitzender des Aufsichtsrates der Maschinenfabrik HEID AG, Stockerau, 
   Österreich 
   Vorsitzender des Aufsichtsrates der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie 
   AG, Lüneburg 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-AG, Frankfurt am Main 
 
   *Karl Ehlerding* 
   Aufsichtsratsmandate 
   Mitglied des Aufsichtsrates der KHS GmbH, Dortmund 
   Mitglied des Aufsichtsrates der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, 
   Frankfurt am Main 
   Mitglied des Aufsichtsrates der Salzgitter AG, Salzgitter 
   Mitglied des Aufsichtsrates der Elbstein AG, Hamburg 
 
   Vergleichbare Mandate 
   Beirat der Deutsche Bank AG - Nord, Hamburg 
 
   *Dr. Rüya-Daniela Kocalevent* 
   Keine 
 
   *Dr. Daniela Rossa-Heise* 
   Keine 
 
   *Helmuth Joachim Spincke* 
   Keine 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird auf Folgendes hingewiesen:* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei allen vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, 
   dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat 
   zwischen [den vorgeschlagenen Kandidaten] einerseits und Gesellschaften des 
   Maternus-Kliniken-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   darauf hingewiesen, dass Herr Bernd Günther im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagen 
   werden soll. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
   wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahre 2018 aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
*II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben* 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechtes 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, 
müssen sich spätestens *bis zum Ablauf des 20. Juli 2017 (24:00 Uhr MESZ)* unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für 
den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür 
vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der 
Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *Beginn 
des 06. Juli 2017 (0:00 Uhr MESZ)* ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Wie die Anmeldung 
muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens *bis zum Ablauf des 20. Juli 2017 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, 
brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum 
Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, 
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechtes berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person 
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechtes'). Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung 
- erteilt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch 
die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 des Aktiengesetzes 
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene 
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem 
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in 
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das 
Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das 
Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html 
 
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2017' zur Verfügung steht ('Vollmacht 
an Dritte'). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, 
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) 
übermittelt werden: 
 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
Französische Str. 53-55 
10117 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650 
E-Mail: HV2017@maternus.de Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu 
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine 
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine 
Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. 
Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die 
Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html 
 
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2017' zur Verfügung steht ('Vollmacht 
und Weisung'). 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft samt 
Weisungen soll aus organisatorischen Gründen *spätestens mit Ablauf des 26. Juli 2017* 
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und 
Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
Stimmrechtes bis zum Ende der Generaldebatte zu bevollmächtigen. Am Tag der 
Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in 
Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Die 
persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der 
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch 
die zuvor erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu 
widerrufen. 
 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro des 
Grundkapitals erreichen (entsprechend 200.000 Aktien), können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Maternus-Kliniken AG zu richten und muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens *bis 
zum Ablauf des 26. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Bitte richten Sie ein 
entsprechendes Verlangen an folgende Adresse: 
 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
Vorstand 
Französische Str. 53-55 
10117 Berlin 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor 

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June 16, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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