DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.07.2017 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.07.2017 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-06-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin
am Donnerstag, den 27. Juli 2017, um 11 Uhr,
in der
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen,
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31.
Dezember 2016, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2016, einschließlich der erläuternden Berichte des
Vorstandes nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun
g.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2017' zugänglich. Ferner
werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 24. April 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
2.1 Herrn Michael Thanheiser wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
2.2 Herrn Thorsten Mohr wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 endet die Amtszeit aller
Aufsichtsratsmitglieder der Anteils-eigner. Daher ist eine Neuwahl
erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern
zusammen, und zwar aus sechs Anteilseignervertretern, die von der
Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Arbeitnehmervertretern, deren Wahl
sich nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 richtet. Hierbei muss sich der
Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus
Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen
(Mindestanteilsgebot).
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die
Seite der Anteilseigner- und/oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung, so ist der Mindestanteil für
diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer
getrennt zu erfüllen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf
volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden.
Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung auf Grund eines
mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und
der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils zwei
Frauen und zwei Männer.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an
Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen
a) Bernd Günther, Hamburg, Kaufmann,
Vorstand der Hamburger Getreide-Lagerhaus
Aktiengesellschaft
b) Karl Ehlerding, Hamburg, Geschäftsführer
der Kommanditgesellschaft Erste 'Hohe
Brücke 1' Verwaltungs GmbH & Co.
c) Dr. Rüya-Daniela Kocalevent, Hamburg,
Diplom-Psychologin, ausgebildete
Psychotherapeutin sowie Dozentin an der
International School of Management,
Hamburg und wissenschaftliche
Mitarbeiterin am Institut und Poliklinik
für Allgemeinmedizin des
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
d) Dr. Daniela Rossa-Heise, Dassendorf,
Rechtsanwältin und Partnerin bei BRL
BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft
von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern,
Steuerberatern mbH
e) Helmuth Joachim Spincke, Schenefeld,
Vorstandsvorsitzender der Otto M.
Schröder Bank Aktiengesellschaft
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner vorgeschlagenen
Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten anderen Gesellschaften Mitglied
eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremiums.
*Bernd Günther*
Aufsichtsratsmandate
Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrates der H & R AG, Salzbergen
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Maschinenfabrik HEID AG, Stockerau,
Österreich
Vorsitzender des Aufsichtsrates der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie
AG, Lüneburg
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der WCM Beteiligungs- und
Grundbesitz-AG, Frankfurt am Main
*Karl Ehlerding*
Aufsichtsratsmandate
Mitglied des Aufsichtsrates der KHS GmbH, Dortmund
Mitglied des Aufsichtsrates der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG,
Frankfurt am Main
Mitglied des Aufsichtsrates der Salzgitter AG, Salzgitter
Mitglied des Aufsichtsrates der Elbstein AG, Hamburg
Vergleichbare Mandate
Beirat der Deutsche Bank AG - Nord, Hamburg
*Dr. Rüya-Daniela Kocalevent*
Keine
*Dr. Daniela Rossa-Heise*
Keine
*Helmuth Joachim Spincke*
Keine
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der
Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen.
*Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird auf Folgendes hingewiesen:*
Der Aufsichtsrat hat sich bei allen vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert,
dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat
zwischen [den vorgeschlagenen Kandidaten] einerseits und Gesellschaften des
Maternus-Kliniken-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird
darauf hingewiesen, dass Herr Bernd Günther im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagen
werden soll.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu
wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahre 2018 aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
*II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben*
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechtes
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen,
müssen sich spätestens *bis zum Ablauf des 20. Juli 2017 (24:00 Uhr MESZ)* unter der
nachstehenden Adresse
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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June 16, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für
den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür
vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der
Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den *Beginn
des 06. Juli 2017 (0:00 Uhr MESZ)* ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Wie die Anmeldung
muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens *bis zum Ablauf des 20. Juli 2017 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden
in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben,
brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum
Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen,
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechtes'). Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung
- erteilt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch
die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 des Aktiengesetzes
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das
Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das
Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2017' zur Verfügung steht ('Vollmacht
an Dritte'). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format)
übermittelt werden:
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Investor Relations
Französische Str. 53-55
10117 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650
E-Mail: HV2017@maternus.de Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine
Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten.
Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach
ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die
Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html
unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2017' zur Verfügung steht ('Vollmacht
und Weisung').
Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft samt
Weisungen soll aus organisatorischen Gründen *spätestens mit Ablauf des 26. Juli 2017*
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und
Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechtes bis zum Ende der Generaldebatte zu bevollmächtigen. Am Tag der
Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in
Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Die
persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der
Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch
die zuvor erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu
widerrufen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro des
Grundkapitals erreichen (entsprechend 200.000 Aktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Maternus-Kliniken AG zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens *bis
zum Ablauf des 26. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Bitte richten Sie ein
entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Vorstand
Französische Str. 53-55
10117 Berlin
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von
Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor
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June 16, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
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