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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Montag, den 28. August 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Medios 
AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 
Absatz 4 HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird 
für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung 
erteilt.' 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
wird für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung 
erteilt.' 
 
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers 
für die eventuelle prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für 
die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher 
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die 
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, 
bestellt.' 
 
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 3, § 8, 
§ 10, § 18, § 20)* 
 
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß und soll 
durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet werden. 
 
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten 
   jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen' 
   Bundesanzeiger der inzwischen in 
   'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird 
   das Wort 'elektronischen' jeweils gestrichen.' 
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds._' 
 
   Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
   Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung 
   der Amtszeiten haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds, sofern die 
   Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit 
   bestimmt_." 
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet 
   derzeit wie folgt: 
 
   ' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein 
   Amt unter Einhaltung einer einmonatigen 
   Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund 
   durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorstand niederlegen._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Niederlegung 
   eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung 
   der Monatsfrist für die Niederlegung 
   verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine 
   Niederlegung auch gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
   Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem 
   Vorstand mit einer Frist von mindestens einem 
   Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
   Mit Zustimmung des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser 
   Frist abgesehen werden. Das Recht zur 
   Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
   hiervon unberührt." 
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie 
   folgt: 
 
   '_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   die Mitglieder unter der zuletzt 
   bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder 
   fernschriftlich eingeladen sind und mindestens 
   die Hälfte der Mitglieder aus denen er 
   insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder 
   durch schriftliche Stimmabgabe an der 
   Beschlussfassung teilnimmt_.' 
 
   Diese Vorgabe zur Beschlussfähigkeit soll 
   moderner gefasst werden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu 
   bestehen hat, an der Beschlussfassung 
   teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens 
   drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
   teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um 
   die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates 
   geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, 
   wenn es sich in der Abstimmung der Stimme 
   enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
   können an Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie 
   durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes 
   Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche 
   Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder 
   mittels elektronischer Medien übermittelte 
   Stimmabgabe.' 
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle 
   seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für 
   den Fall, dass keine dieser Personen den 
   Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter 
   durch die Hauptversammlung gewählt._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein 
   Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt 
   bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein 
   externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die 
   Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und 
   neu gefasst: 
 
   _'§ 18_ 
 
   (1) Die Hauptversammlung leitet der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
       verhindert ist, wird die 
       Hauptversammlung von einem anderen 
       Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten 
       geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden 
       des Aufsichtsrates bestimmt wird. 
       Unterbleibt eine solche Bestimmung durch 
       den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
       wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein 
       Dritter unmittelbar vor der 
       Hauptversammlung von den anwesenden 
       Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
       einfacher Stimmenmehrheit zum 
       Versammlungsleiter gewählt. 
   (2) _Der Versammlungsleiter leitet die 
       Hauptversammlung und bestimmt die 
       Reihenfolge der Gegenstände der 
       Tagesordnung, die Reihenfolge der 
       Abstimmung über die Anträge sowie die 
       Art der Abstimmung._ 
   (3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, 
       das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
       zeitlich angemessen zu beschränken."_ 
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den 
   rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift 
   der Hauptversammlung und soll daher 
   vollständig gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

'§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.' 
 
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
über die Satzungsänderungen entscheiden zu lassen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht 
gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung 
durch die Hauptversammlung. Der Hauptversammlung soll daher 
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien zu erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt, 
eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
verwenden oder - auch unter Herabsetzung des Grundkapitals - 
einzuziehen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
    bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
    - falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
    zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
    anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
    die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
    des Grundkapitals der Gesellschaft 
    übersteigen. 
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
   Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 
   27. August 2022. 
c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) 
   über die Börse oder (2) mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
   Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
   erfolgen. 
 
   (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf 
       der Gegenwert für den Erwerb der Aktien 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Eingehung der 
       Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
       als 10 % über- oder unterschreiten. Die 
       nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot an 
       alle Aktionäre oder einer an die 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten dürfen der gebotene 
       Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
       Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils 
       ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
       sich nach Veröffentlichung des Angebots 
       der Gesellschaft bzw. nach einer 
       formellen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten erhebliche 
       Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
       bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
       der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
       diesem Fall bestimmt sich der 
       maßgebliche Betrag nach dem 
       entsprechenden Kurs am letzten 
       Handelstag vor der Veröffentlichung der 
       Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten 
       ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
       Volumen des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
       Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       abgegebenen Angebote der Aktionäre 
       dieses Volumen überschreitet, muss der 
       Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts der Aktionäre im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter 
       Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
       geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       zum Erwerb angebotener Aktien der 
       Gesellschaft je Aktionär der 
       Gesellschaft kann unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
       Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
       vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
       kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
       Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
       Aktien. Die nähere Ausgestaltung des 
       Angebots bzw. einer an die Aktionäre 
       gerichteten öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
       Aktionären zur Verfügung gestellter 
       Andienungsrechte, so können diese pro 
       Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. 
       Gemäß dem Verhältnis des 
       Grundkapitals der Gesellschaft zum 
       Volumen der von der Gesellschaft 
       zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine 
       entsprechend festgesetzte Anzahl 
       Andienungsrechte zur Veräußerung 
       einer Aktie der Gesellschaft an diese. 
       Andienungsrechte können auch dergestalt 
       zugeteilt werden, dass jeweils ein 
       Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien 
       zugeteilt wird, die sich aus dem 
       Verhältnis des Grundkapitals zum 
       Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten werden nicht 
       zugeteilt; für diesen Fall werden die 
       entsprechenden Teilandienungsrechte 
       ausgeschlossen. Der Preis oder die 
       Grenzwerte der angebotenen 
       Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten), zu denen bei 
       Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie 
       an die Gesellschaft veräußert 
       werden kann, wird nach Maßgabe der 
       Regelungen in vorstehender lit. c) (2) 
       bestimmt und gegebenenfalls angepasst. 
       Die nähere Ausgestaltung der 
       Andienungsrechte, insbesondere ihr 
       Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
       ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
       Vorstand der Gesellschaft. 
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
   über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
   veräußern. Bei einem Angebot an alle 
   Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand 
   wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser 
   oder einer früheren Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu 
   verwenden: 
 
   (1) Sie können gegen Sachleistung 
       veräußert werden, insbesondere als 
       (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
       zum Erwerb sonstiger 
       Vermögensgegenstände verwendet werden. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. 
   (2) Sie können an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
       mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       werden. Sie können auch verwendet werden 
       für die Ausgabe an ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
       sowie an Mitglieder des Vorstands, der 
       Geschäftsführung und ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne 
       der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
   (3) Sie können, insoweit unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in 
       anderer Weise als über die Börse oder 
       durch ein Angebot an die Aktionäre 
       veräußert werden, wenn die Aktien 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschreiten darf. Maßgebend für 
       die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
       Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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