DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, den 28. August 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum,
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
I. Tagesordnung
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Medios
AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315
Absatz 4 HGB*
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung
ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird
für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung
erteilt.'
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung
erteilt.'
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers
für die eventuelle prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für
die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden,
bestellt.'
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 3, § 8,
§ 10, § 18, § 20)*
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß und soll
durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet werden.
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten
jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen'
Bundesanzeiger der inzwischen in
'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird
das Wort 'elektronischen' jeweils gestrichen.'
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
lautet derzeit wie folgt:
'_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle
eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer
des ausscheidenden Mitglieds._'
Künftig soll die Hauptversammlung in diesen
Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung
der Amtszeiten haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle
eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer
des ausscheidenden Mitglieds, sofern die
Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit
bestimmt_."
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet
derzeit wie folgt:
' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein
Amt unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand niederlegen._'
Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert
werden, dass für den Fall der Niederlegung
eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des
Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung
der Monatsfrist für die Niederlegung
verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine
Niederlegung auch gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein
Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem
Vorstand mit einer Frist von mindestens einem
Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.
Mit Zustimmung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser
Frist abgesehen werden. Das Recht zur
Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt."
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie
folgt:
'_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
die Mitglieder unter der zuletzt
bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder
fernschriftlich eingeladen sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder aus denen er
insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder
durch schriftliche Stimmabgabe an der
Beschlussfassung teilnimmt_.'
Diese Vorgabe zur Beschlussfähigkeit soll
moderner gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu
bestehen hat, an der Beschlussfassung
teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens
drei Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um
die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
geht, auch dann an der Beschlussfassung teil,
wenn es sich in der Abstimmung der Stimme
enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder
können an Beschlussfassungen des
Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie
durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre
schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes
Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche
Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder
mittels elektronischer Medien übermittelte
Stimmabgabe.'
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
lautet derzeit wie folgt:
'_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle
seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für
den Fall, dass keine dieser Personen den
Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter
durch die Hauptversammlung gewählt._'
Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert
werden, dass für den Fall der Verhinderung des
Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein
Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt
bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein
externer Dritter. Dies kann insbesondere
sinnvoll sein, um einer Person die
Versammlungsleitung zu übertragen, die
besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und
neu gefasst:
_'§ 18_
(1) Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er
verhindert ist, wird die
Hauptversammlung von einem anderen
Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten
geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrates bestimmt wird.
Unterbleibt eine solche Bestimmung durch
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein
Dritter unmittelbar vor der
Hauptversammlung von den anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates mit
einfacher Stimmenmehrheit zum
Versammlungsleiter gewählt.
(2) _Der Versammlungsleiter leitet die
Hauptversammlung und bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung, die Reihenfolge der
Abstimmung über die Anträge sowie die
Art der Abstimmung._
(3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken."_
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den
rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift
der Hauptversammlung und soll daher
vollständig gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
'§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.'
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Satzungsänderungen entscheiden zu lassen.
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht
gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Der Hauptversammlung soll daher
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien zu erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt,
eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
verwenden oder - auch unter Herabsetzung des Grundkapitals -
einzuziehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien
bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
- falls der nachfolgende Wert geringer ist -
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus
anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien,
die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die
Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum
27. August 2022.
c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1)
über die Börse oder (2) mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch die
Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre
erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf
der Gegenwert für den Erwerb der Aktien
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert
der Börsenpreise (Schlussauktionspreis
der Medios Aktie im elektronischen
Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten fünf
Handelstagen vor der Eingehung der
Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr
als 10 % über- oder unterschreiten. Die
nähere Ausgestaltung des Erwerbs
bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
(2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot an
alle Aktionäre oder einer an die
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten dürfen der gebotene
Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die
Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert
der Börsenpreise (Schlussauktionspreis
der Medios Aktie im elektronischen
Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten fünf
Handelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots um nicht
mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben
sich nach Veröffentlichung des Angebots
der Gesellschaft bzw. nach einer
formellen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kauf-
bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten angepasst werden. In
diesem Fall bestimmt sich der
maßgebliche Betrag nach dem
entsprechenden Kurs am letzten
Handelstag vor der Veröffentlichung der
Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze
für das Über- oder Unterschreiten
ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das
Volumen des Angebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte
Annahme des Angebots bzw. die bei einer
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
abgegebenen Angebote der Aktionäre
dieses Volumen überschreitet, muss der
Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts der Aktionäre im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter
Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der
Gesellschaft je Aktionär der
Gesellschaft kann unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen
Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer
Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls
vorgesehen werden kann eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien. Die nähere Ausgestaltung des
Angebots bzw. einer an die Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten
bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
(3) Erfolgt der Erwerb mittels den
Aktionären zur Verfügung gestellter
Andienungsrechte, so können diese pro
Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden.
Gemäß dem Verhältnis des
Grundkapitals der Gesellschaft zum
Volumen der von der Gesellschaft
zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine
entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung
einer Aktie der Gesellschaft an diese.
Andienungsrechte können auch dergestalt
zugeteilt werden, dass jeweils ein
Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien
zugeteilt wird, die sich aus dem
Verhältnis des Grundkapitals zum
Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von
Andienungsrechten werden nicht
zugeteilt; für diesen Fall werden die
entsprechenden Teilandienungsrechte
ausgeschlossen. Der Preis oder die
Grenzwerte der angebotenen
Kaufpreisspanne (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten), zu denen bei
Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie
an die Gesellschaft veräußert
werden kann, wird nach Maßgabe der
Regelungen in vorstehender lit. c) (2)
bestimmt und gegebenenfalls angepasst.
Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr
Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls
ihre Handelbarkeit, bestimmt der
Vorstand der Gesellschaft.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund
dieser oder einer früheren Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder
über ein Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern. Bei einem Angebot an alle
Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige
Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand
wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser
oder einer früheren Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu
verwenden:
(1) Sie können gegen Sachleistung
veräußert werden, insbesondere als
(Teil-)Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder
zum Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände verwendet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
insoweit ausgeschlossen.
(2) Sie können an Arbeitnehmer der
Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der
mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen ausgegeben
werden. Sie können auch verwendet werden
für die Ausgabe an ausgewählte
Mitarbeiter in Führungs- und/oder
Schlüsselpositionen der Gesellschaft
sowie an Mitglieder des Vorstands, der
Geschäftsführung und ausgewählte
Mitarbeiter in Führungs- und/oder
Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne
der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
(3) Sie können, insoweit unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in
anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionäre
veräußert werden, wenn die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die Summe der unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien
insgesamt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten darf. Maßgebend für
die Berechnung der 10 %-Grenze ist die
Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
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